Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 6 W (pat) 3/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 13 686
… 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. April 2000 durch den Richter Dipl.-Ing.
Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Viereck und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Das Patent 43 13 686 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, zwei Blatt Beschreibung, jeweils eingegangen in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts hat im Einspruchsverfahren
das am 27. April 1993 angemeldete Patent 43 13 686, das ein Palisadenmodul
betrifft, mit Beschluß vom 20. Oktober 1998 in der erteilten Fassung aufrechterhalten.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurden die deutschen Gebrauchsmusterschriften 84 31 564 und 83 04 223, die deutschen Offenlegungsschriften
33 40 392 und 36 29 935, die europäische Patentschrift 0 212 037, die britische
Offenlegungsschrift 2 256 447 und die US-Patentschriften 2 721 727 und
2 918 261 in Betracht gezogen.
Gegen den Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 6 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
"Palisadenmodul, der im Boden verankerbar ist und mehrere parellel
nebeneinander angeordnete Palisadenelemente aufweist, dadurch
gekennzeichnet, daß wenigstens die beiden an den seitlichen Rändern
des Palisadenmoduls angeordneten Palisadenelemente als Stützpalisaden (1) zu ihrem Fuß hin eine größere Erstreckung haben als die
übrigen Palisadenelemente (2), wobei ihr unten überstehender Endabschnitt (4) der Verankerung des Palisadenmoduls im Boden dient, daß
die übrigen Palisadenelemente (2) im wesentlichen miteinander fluchtende Fußenden haben, die in der Einbaulage nicht in den Boden versenkt sind, daß alle Palisadenelemente (1, 2) von wenigstens zwei
Spanngliedern (3, 7, 9) durchgriffen sind, daß die Spannglieder Rohre
(7) oder Stangen sind, die mit einem Gewinde (8) versehen sind, wobei
die Palisadenelemente (1, 2) durch Schrauben (9) oder Muttern miteinander verspannt werden, daß die Palisadenelemente (1, 2) durch Abstandsglieder voneinander beabstandet sind und daß diese Abstandsglieder aus einem elastischen Material bestehen."
Zur Fassung der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Ansprüche 2 bis 6 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch auf die US-Patentschriften 283 606,
4 200 260 und 5 131 630 hingewiesen.
Sie ist der Ansicht, daß der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1
durch die Ausführungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 33 40 392 und
der US-Patentschrift 5 131 630 nahegelegt sei. Aus der deutschen Offenlegungschrift 33 40 392 seien sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 mit
Ausnahme des Merkmals, daß die Abstandsglieder aus einem elastischem Material bestehen, bekannt und dieses fehlende Merkmal gehe aus der US-Patentschrift 5 131 630 hervor. Durch die Zusammenschau dieser Druckschriften gelange der Durchschnittsfachmann ohne weiteres zum Gegenstand nach Patentanspruch 1.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts vom
20. Oktober 1998 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, zwei Blatt Beschreibung, jeweils eingegangen
in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen gemäß Patentschrift, und
die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig sei, da von der europäischen Patentschrift
0 212 037 auszugehen sei und es darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür gebe,
die deutsche Offenlegungsschrift 33 40 392 und die US-Patentschrift 5 131 630
miteinander zu kombinieren. Mit dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 werde eine besonders stabile und für sich handhabbare Palisadeneinheit
geschaffen, die auch ohne weiteres in einer Bogenform ausgeführt werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Patent im beschränkten
Umfang aufrechtzuerhalten war.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ist
durch die Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2 gebildet und er ist
in den ursprünglichen Unterlagen durch die dortigen Ansprüche 1 und 3 bis 8
sowie durch die ursprüngliche Beschreibung (Seite 4 Zeilen 4 bis 6) offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen inhaltlich den erteilten
Ansprüchen 3 bis 7 und ursprünglich den Ansprüchen 9 bis 13.
2. Die Erfindung betrifft ein Palisadenmodul, der im Boden verankerbar ist und
mehrere parallel nebeneinander angeordnete Palisadenelemente aufweist.
Derart angeordnete Palisadenelemente sind aus der europäischen Patentschrift
0 212 037 bekannt. Hierbei wird es von der Patentinhaberin als nachteilig
angesehen, daß alle Palisaden in der Erde verankert werden müssen und der
Zusammenhalt der Elemente durch über die gesamte Höhe der Elemente
erstreckende Einbuchtungen und Nasen, die ineinandergreifen, erreicht wird,
was eine aufwendige Herstellung und Montage dieser Palisadenelemente erfordert. Hieran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das Aufstellen von Palisadenwänden zu vereinfachen.
Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der Entgegenhaltungen zeigt
eine Ausführung mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. So
weist die Ausführung nach der deutschen Offenlegungsschrift 33 40 392 keine
Abstandsglieder aus einem elastischem Material auf und bei den Ausführungen
nach den übrigen Entgegenhaltungen sind keine Rohre oder Stangen mit Gewinde sowie mit Muttern oder Schrauben zum Verspannen der Palisadenelemente verwirklicht. Die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 wurde im übrigen von der Einsprechenden auch nicht bestritten.
4. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für den Durchschnittsfachmann - einen Bautechniker mit speziellen Kenntnissen
auf dem Gebiet der Zaun- und Palisadenkonstruktionen - ergibt sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender
Weise. Mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 wird ein Palisadenmodul ausgebildet, bei dem im Boden verankerbare Stützpalisaden und nicht im Boden verankerbare Zwischenpalisaden durch die im Anspruch 1 näher angegebenen Verbindungsmittel zusammengefaßt sind. Durch diese Modulausbildung wird eine
vorgefertigte und für sich handhabbare Baueinheit geschaffen, die auch leicht
auswechselbar sein kann. Schon für die modulare Konzeption mit verschiedenartig gestalteten Palisadenelementen gibt es im Stand der Technik keine Ansätze.
Die Palisadenausführung nach der europäischen Patentschrift 0 212 037 besteht
nur aus einzelnen, jeweils im Boden zu verankernden Palisadenelementen und
auch bei den Ausführungen, die sich aus dem Stand der Technik ergeben und
vorwiegend Zaunausbildungen betreffen, ist eine vergleichbare eigenständige
Baugruppe nicht verwirklicht. Dies trifft auch für die deutsche Offenlegungsschrift
33 40 392 zu, die ein Holzbauelement mit mehreren nebeneinander angeordneten
und gleiche Länge aufweisenden Holzbrettern oder -bohlen betrifft und bei der die
Holzbretter oder -bohlen unter Zwischenschaltung von Distanzelementen mittels
diese und die Holzbretter oder -bohlen durchsetzender Gewindestangen zusammengespannt sind. Dieses Holzbauelement soll zur Herstellung von Boxen, Zäunen oder als Absperrelement oder Wandelement verwendet werden, wobei nicht
detailliert ausgeführt wird, wie dieses Element gehaltert werden soll. Es kann hier
dahinstehen, ob im Fall der Absperrung oder der Zaunausbildung die Holzbretter
jeweils mit ihrem unteren Teil im Boden verankert werden oder ob aufgrund des
Hinweises in der Beschreibung, daß an den Gewindestangen bzw Distanzstücken
Montageelemente befestigt werden können (vgl S 7 Abs 3), seitliche Stützpfosten
anzunehmen sind, zwischen denen das Holzbauelement montiert wird. In beiden
Fällen wird keine Baueinheit im Sinne der Modulkonzeption gemäß Anspruch 1
gebildet, da entweder sämtliche Holzbretter oder -bohlen im Boden verankert
werden und somit Stützfunktion haben oder die möglichen seitlichen Stützpfosten
mit dem Holzbauelement nicht als Bestandteile einer vormontierbaren und für sich
handhabbaren Baugruppe verstanden werden. Vielmehr ist davon auszugehen,
daß dort die Stützpfosten eigenständige Stützelemente sind und die Holzbauelemente als Trennwandeinheiten daran montiert werden.
Auch die weiteren Zaunkonstruktionen, wie sie aus der britischen Offenlegungsschrift 2 256 447, der US-Patentschrift 2 721 727, 2 918 261 oder 4 200 260, dem
deutschen Gebrauchsmuster 84 31 564 bekannt sind, weisen in dieser Hinsicht
keine weitergehenden Merkmale auf. Die US-Patentschrift 283 606 offenbart
ebenfalls keinen Stützpfosten und Zaunelemente umfassenden Modul, und auch
die US-Patentschrift 5 131 630 vermag die hier beanspruchte Modulkonzeption
nicht nahezulegen. Aus dieser Druckschrift ist zwar ein Zaun bekannt, bei dem die
Zaunelemente durch ein diese und Abstandsglieder durchgreifendes Seil oder
Drahtseil zusammengehalten werden und insoweit eine für sich handhabbare Baugruppe gebildet wird, doch werden hierbei ähnlich wie beim Holzbauelement nach
der deutschen Offenlegungsschrift 33 40 392 nur Zaunelemente mit gleicher
Länge zusammengefaßt, die jeweils im Boden verankert werden. Ein Modul, der
sowohl im Boden verankerbare Stützpfosten bzw Stützpalisaden als auch nicht
verankerbare Zaunelemente oder Zwischenpalisaden umfaßt, kann somit auch
durch diese Druckschrift nicht hergeleitet werden.
Außerdem ergeben sich aus dem Stand der Technik keine Hinweise dafür, die
Spannglieder in Form von Rohren oder Stangen auszubilden, die mit einem Gewinde versehen sind und mittels Schrauben oder Muttern die im Boden und nicht
im Boden verankerbaren Palisadenelemente verspannen, und für die zwischen
den Palisadenelementen vorgesehenen Abstandsglieder elastisches Material zu
verwenden. Hierdurch wird ermöglicht, daß der Palisadenmodul nach dem Zusammenspannen der Palisadenelemente auch in eine bleibend gekrümmte Form
gebracht werden kann (vgl Sp 1 Z 62 bis 64 der Patentschrift). Auch wenn es aus
der US-Patentschrift 5 131 630 bekannt ist, bei einem Zaun Abstandsglieder aus
einem elastischen Material auszuführen, wirken diese dort mit einem Seil oder
Drahtseil und somit mit einem biegsamen Verbindungsmittel zusammen. Durch
dieses Spann- und Abstandsmittel soll gerade einen stets flexible Verbindung
zwischen den Zaunelementen geschaffen werden, um im Bedarfsfall den Zaun
auch aufwickeln und raumsparend lagern zu können (vgl Sp 1 Z 66 bis 68). Im
Gegensatz dazu werden bei dem Holzbauelement nach der deutschen Offenlegungsschrift 33 40 392 Gewindestangen und Abstandsringe, die für eine ausreichende Durchlüftung zwischen den Zaunelementen sorgen soll, verwendet und
mit dieser Ausführung soll eine plane und möglichst steife Holzbaueinheit geschaffen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Wirkungszusammenhänge dieser vorbekannten Ausführungen besteht für den Durchschnittsfachmann keine
Veranlassung, für das Zusammenspannen der Palisaden Gewindestangen oder -
rohre und elastische Abstandsglieder miteinander zu kombinieren und dadurch
sowohl gerade als auch gekrümmte Palisadenmodule zu ermöglichen.
Die nicht zuvor abgehandelten Entgegenhaltungen liegen ersichtlich weiter ab und
vermögen keinen entscheidenden Beitrag zur beanspruchten Modulkonzeption
bzw zu der im Anspruch 1 angegebenen Ausbildung der Spann- und Abstandsglieder zu leisten.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
Da die Patentansprüche 2 bis 6 zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betreffen, sind diese Ansprüche ebenfalls bestandsfähig.
Riegler
Trüstedt
Viereck
Sperling
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