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BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 9 W (pat) 53/98

9. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 33 453.9-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 P -

vom 30. Januar 1998 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, sämtliche beim Bundespatentgericht eingegangen am 6. März 2000, mit der

Maßgabe, daß auf Seite 4 der Beschreibung in Zeile 10 der

Wortlaut "durch die Fig. 2" durch den Wortlaut "durch die

Fig. 1" ersetzt ist und im übrigen die Unterstreichungen gestrichen sind.

Anmeldetag ist der 30. September 1993.

Die Bezeichnung lautet:

Kältegeschützter Flüssigkeitstank für Wohnmobile, Caravans

und dergleichen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 30. September 1993 mit

der Bezeichnung

"Einrichtung für die Regelung der Temperatur in einem Behälter"

eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patentamts hat

die Anmeldung mit Beschluß vom 30. Januar 1998 zurückgewiesen, weil der vor

dem Deutschen Patentamt weiterverfolgte Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglich verfolgten Sachverhalt unzulässig abgeändert sei. Dem Patentanspruch 1 fehle jegliches auf eine Regelung einer Temperatur bezogenes Merkmal,

wie es den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen

sei. Es sei nicht erkennbar, aus welcher Stelle der ursprünglichen Unterlagen abgeleitet werden könne, daß es auf die nunmehr weggelassene Regelung nicht ankomme. Schon der ursprüngliche Titel reduziere sich auf eine Temperaturregelung, woraus sich ergebe, daß am Anmeldetag eine Temperaturregelung als wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Anmeldung beabsichtigt gewesen sei. Im

ursprünglichen Patentanspruch 1 werde die Temperaturregelung dahingehend

konkretisiert, daß diese Regelung nicht unmittelbar im Behälter erfolgen solle,

sondern daß die Temperatur im Hohlraum eines doppelten Bodens des Behälters

geregelt werde. In der Beschreibung würden mögliche Temperaturintervalle der

Regelung vorgeschlagen, wobei die Regelung als Zweipunkt- oder als stetige Regelung ausgeführt sein solle (S 4, Z 2, 3). Ein grundsätzlicher Verzicht auf eine

Regelung werde dabei nicht erwogen. Die in allen Teilen der ursprünglichen Anmeldung permanent wiederkehrend verwendeten regelungstechnischen Begriffe,

die an keiner Stelle fakultativ gehalten seien, verdeutlichten, daß die Regelung fester Bestandteil der Anmeldung sein solle.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,

das Patent mit folgenden, am 6. März 2000 eingegangenen

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2.

Patentanspruch 1 lautet:

"Kältegeschützter Flüssigkeitstank für Wohnmobile, Caravans und dergleichen, der an der dem Wetter ausgesetzten

Außenseite des Wohnmobils oder Caravans vorgesehen ist,

wobei der Flüssigkeitstank über ein Strömungsmedium mit

Wärmeenergie versorgt wird und wobei diese Wärmeenergie

aus einer Energiequelle kommt, die sich im Wohnmobil oder

Caravan befindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Flüssigkeitstank (1, 2) wenigstens an seiner Unterseite mit einer

Wärme-Isolierschicht (17) umgeben ist und dass zwischen

der Unterseite des Flüssigkeitstanks (1, 2) und der Wärme-

Isolierschicht (17) ein Raum (34) vorgesehen ist, der mit der

Wärmeenergie versorgt wird, sobald die Flüssigkeitstemperatur unter eine bestimmte Grenze fällt."

Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Die Anmelderin tritt den Ausführungen der Prüfungsstelle entgegen. Hinsichtlich

der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Eingabe der Anmelderin

vom 23. November 1998 verwiesen.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie führt zu der sich aus der Beschlußformel ergebenden Patenterteilung.

1. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, daß bei einem nach der

DE 85 33 556 U1 bekannten Flüssigkeitstank ein an die Heizungsanlage anschließbares Wärmetauscherrohr vorgesehen sei, daß er aber keine ausreichende

Wärmeisolation aufweise und ein zusätzliches Wärmetauscherrohr eingesetzt

werden müsse.

Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, einen kältegeschützten Flüssigkeitstank der gattungsgemäßen Art zu schaffen, der kein besonderes Wärmetauscherrohr benötigt.

Diese Aufgabe soll in Verbindung mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen

Merkmale gelöst werden.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihr Gegenstand in den Anmeldungsunterlagen i.S.d. § 35 (2) PatG ausreichend offenbart ist.

Allerdings kann für die Offenbarung nicht auf die Zusammenfassung abgestellt

werden, da diese nicht zu den Anmeldungsunterlagen i.S.d. § 35 (1) PatG gehört.

Nach § 36 (2) PatG dient die Zusammenfassung ausschließlich der technischen

Unterrichtung. Damit wird nach Benkard, PatG, 9. Aufl, § 36 Rdn 11 klargestellt,

daß die Zusammenfassung nicht für andere Zwecke herangezogen werden darf.

Art 85 EPÜ erwähnt in diesem Zusammenhang besonders die Bestimmung des

Umfangs des begehrten Schutzes und des als Stand der Technik zu behandelnden Inhalts einer älteren Anmeldung. Dafür kann die Zusammenfassung nach dem

Patentgesetz schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nach § 36 (1)

der Anmeldung lediglich beizufügen ist und daher nicht zu den in § 35 (1)

bezeichneten Bestandteilen der Anmeldung gehört, die allein für die Ermittlung der

angemeldeten Erfindung maßgebend sind. Dies hält der Senat für eindeutig und

schließt sich deshalb der von Schmieder (NJW 80, 1190, 1195 Fußn 48) vertretenen Auffassung nicht an.

Im vorliegenden Fall ist dieser Sachverhalt jedoch unerheblich, da sich die Merkmale nach den Patentansprüchen 1 bis 3 auch aus den ursprünglich eingereichten

Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.

Die Merkmale nach Patentanspruch 1 ergeben sich aus der ursprünglichen Beschreibungseinleitung in Verbindung mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 3 und 4, zu der teilweise auch die Beschreibung der Figuren 1 und 2 gehört. Im Absatz 2 der Beschreibungseinleitung ist darauf hingewiesen, daß in Wohnmobilen und Caravans Wassertanks zum Einsatz kommen,

die nur geringe Wärmeisolation besitzen. Diese Wassertanks sollen als Frisch-

oder Abwassertanks dienen, die oft außerhalb des eigentlichen Wohnraums, vorzugsweise unterhalb des Bodens des Fahrzeugs, angebracht sind, so daß gemäß

den Ausführungen im 3. Absatz der Beschreibungseinleitung die Gefahr besteht,

daß das in den Tanks befindliche Wasser friert. Nach Patentanspruch 1 soll eine

Vorrichtung vorgesehen sein, die ein Isoliermaterial aufweist und die Behälter 1, 2

bzw Wassertanks umgibt. Da "Flüssigkeit" den Dachbegriff für Wasser und Abwasser darstellt, läßt sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen herleiten, daß der Patentgegenstand ein kältegeschützter Flüssigkeitstank für Wohnmobile, Caravans udgl sein soll, der an der dem Wetter ausgesetzten Außenseite

des Wohnmobils oder Caravans vorgesehen ist.

Nach Seite 4, Zeilen 25 bis 28, wird das Einfrieren des Wassers bei einer Vorrichtung nach Figur 3 mit Hilfe von Umluft verhindert, die aus dem Wohnmobil oder

aus einem sonstigen warmen Raum entnommen werden kann. Diese Umluft versorgt den Flüssigkeitstank als Strömungsmedium mit Wärmeenergie, die aus einer

Energiequelle kommt, die sich im Wohnmobil oder Caravan befindet. Da als

Strömungsmedium zum Beheizen von Flüssigkeitstanks insbesondere Warmwasser oder Warmluft allgemein bekannt ist, wie dies auch aus Seite 2, Zeilen 19

bis 25, der DE 85 33 556 U1 hervorgeht, und ohne weiteres ersichtlich ist, daß im

Bedarfsfalle zum Beheizen des Flüssigkeitstanks nach den Figuren 3 und 4 an

Stelle von Umluft auch ein anderes Strömungsmedium verwendet werden kann,

ist auch die entsprechende Verallgemeinerung des Patentanspruchs 1 von "Umluft" auf "Strömungsmedium" zulässig.

Nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist zwischen dem Boden der ein Isoliermaterial aufweisenden Vorrichtung 10 und dem Boden des Behälters 1, 2 ein

Heizraum vorgesehen. In Übereinstimmung mit den Figuren 3 und 4 ergibt sich

daraus, daß der Flüssigkeitstank wenigstens an der Unterseite mit einer Wärme-

Isolierschicht umgeben ist und daß zwischen der Unterseite des Flüssigkeitstanks

und der Wärme-Isolierschicht ein Raum vorgesehen ist, der mit Wärmeenergie

versorgt wird. Auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, ist ausgeführt, daß die Luftführung

permanent stattfindet oder eingeschaltet wird, sobald die Wassertemperatur unter

eine bestimmte Grenze fällt. Hieraus ergibt sich, daß ab diesem Zeitpunkt der

Raum zwischen der Unterseite des Flüssigkeitstanks und der Wärme-Isolierschicht mit Wärmeenergie versorgt wird. Die in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind somit aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen als

zur Erfindung gehörend herleitbar.

Aus der ursprünglich angegebenen Bezeichnung und dem ursprünglichen Patentanspruch 1, der üblicherweise den Kern der Erfindung angibt, ergibt sich zwar,

daß die Erfindung eine Einrichtung für die Regelung der Temperatur in einem Behälter betreffen soll. Anhand der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach

den Figuren 3 und 4 ist auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, aber ausgeführt, daß die

Luftführung permanent stattfinden oder manuell oder automatisch eingeschaltet

werden kann, sobald die Wassertemperatur unter eine bestimmte Grenze absinkt.

Wenn die Luftführung aber permanent stattfinden soll, ergibt sich daraus ohne

weiteres, daß in diesem Fall die Temperatur im Heizraum nicht im üblichen Sinn

regelbar ist, denn dazu würde es auch gehören, daß die Luftführung nach Erreichen eines bestimmten oberen Temperaturgrenzwertes im Heizraum wieder abgeschaltet wird. Aus diesem Beschreibungsabschnitt ergibt sich somit, daß die ursprünglich gewählte Bezeichnung und der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 nicht alle in der Figurenbeschreibung erwähnten Varianten umfassen und

deshalb zu eng sind. Ein Fachmann, dem z. B. auch der Flüssigkeitstank nach der

DE 85 33 556 U1 geläufig ist, vermag darüber hinaus ohne weiteres zu erkennen,

daß es diesem Stand der Technik gegenüber beim Ausführungsbeispiel nach den

Figuren 3 und 4 von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Temperatur des

Heizraumes regelbar ist oder in anderer Weise dafür gesorgt wird, daß die

Temperatur auch ohne Regelung angehoben wird, wenn die Wassertemperatur

unter eine bestimmte Grenze absinkt. Er erkennt diesem Stand der Technik

gegenüber vielmehr, daß es bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3

und 4 im wesentlichen allein darauf ankommt, wie der Heizraum angeordnet ist.

Es ist deshalb auch zulässig, den Patentanspruch 1 entsprechend zu verallgemeinern und die Regelbarkeit der Temperatur im Heizraum wegzulassen.

Die Merkmale nach den Ansprüchen 2 und 3 sind aus Seite 5, Zeilen 7 bis 12 herleitbar.

3. Der ohne Zweifel neue und gewerblich anwendbare Flüssigkeitstank nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 85 33 556 U1 ist ein Flüssigkeitstank mit den Merkmalen nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Flüssigkeitstank wird über ein

Strömungsmedium mit Wärmeenergie versorgt, das über ein im Flüssigkeitstank 1

angeordnetes Wärmetauscherrohr 3 geleitet wird. Eine Wärme-Isolierschicht ist

nicht vorgesehen. Selbst wenn in naheliegender Weise der Flüssigkeitstank zum

besseren Schutz des Inhalts gegen eindringende Kälte mit einer Wärme-Isolierschicht umgeben würde, ergäbe sich damit noch nicht der Flüssigkeitstank nach

Patentanspruch 1. Ohne entsprechende Anregung aus dem Stand der Technik

bestünde nämlich keine Veranlassung, das Wärmetauscherrohr nicht mehr in dem

Flüssigkeitstank anzuordnen und die Wärmeenergie über das Strömungsmedium

dem Flüssigkeitstank in anderer Weise zuzuführen.

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 18 21 927 ist eine Thermostat-Anordnung

bekannt, die aus einem Temperaturfühler 4, einem Gehäuse 1, einem von Heizdrähten 2 gebildeten Heizkreis und einer Isolierhülle 3 besteht. Der Temperaturfühler übernimmt die Ein- und Ausschaltung des Heizkreises. Die Heizdrähte 2

sind zwischen dem Gehäuse 1 und der Isolierhülle 3 angeordnet. Ein Strömungsmedium, über das Wärmeenergie zugeführt werden soll, ist nicht vorgesehen, so

daß sich auch hieraus nichts herleiten läßt, was eine Anregung geben könnte, einen Flüssigkeitstank mit Wärmeenergie über ein solches Strömungsmedium in der

beanspruchten Weise zu versorgen.

Aus "Patent Abstracts of Japan", C-560, 18. Januar 1989, Vol. 13/NO 21

JP 63-22 47 42 (A) ist ein Gefäß 10 bekannt, das von einer wannenförmigen Wärme-Isolierschicht umgeben ist, in der Heizdrähte 4 eingelassen sind, über die die

Temperatur des Gefäßinhalts auf einen bestimmten Wert erhöht und anschließend

konstant gehalten werden kann. Auch hieraus läßt sich nichts herleiten, was zu

der beanspruchten Ausbildung eines Flüssigkeitstanks führen könnte.

In der ATZ Automobiltechnische Zeitschrift, 86 (1984), 3, Seiten 99 bis 102. ist

anhand des Bildes 2 eine Versuchseinrichtung erläutert, deren Kern das Wärme-

und Feuchteabgabeverhalten der menschlichen Haut simuliert. Hierzu ist ein Klimaschrank mit Heizblöcken, Sinterplatte, klimatisiertem Luftkanal, Temperatur-

und Feuchteregelung und verschiedenen weiteren einstellbaren Größen vorgesehen. Ein Bezug oder eine Anregung zur Ausbildung der Zufuhr von Wärmeenergie

zu einem Flüssigkeitstank über ein Strömungsmedium ist nicht vorhanden.

Entsprechendes gilt für DE 40 15 435 A1, in der eine Temperiereinrichtung für einen Kälte-Wärme-Thermostat beschrieben ist, die eine Kühleinrichtung, eine

Heizeinrichtung und eine Umwälzpumpe aufweist.

Die in der Beschreibungseinleitung eingangs gewürdigten Druckschriften zeigen

eine Einrichtung zum Erwärmen eines Trinkbecherinhalts mit einem elektrisch beheizbaren, doppelwandigen und mit einer Isolierschicht versehenen Heiztopf 4,

der der äußeren Form des Trinkbechers angepaßt ist (CH-PS 609 853), eine Einrichtung zum elektrischen Erwärmen von in Behältern abgepackten Getränken mit

einem einstellbaren Thermostat 16 (EP 0 270 859 A1), aufblasbare Klimaschutzmatten für Wohnwagen (DE 40 31 562 A1), Luftkissensysteme als Wärmeschutzmaßnahme, deren Wände reflektierend ausgebildet sind (DE-OS 28 40 021) und

eine frostschützende Anordnung der Warm- und Kaltwasserleitungen in Wohnwagen innerhalb der Heißluftleitung der Heizanlage (DE-OS 28 37 379). Durch keine

dieser Druckschriften ergibt sich eine Anregung, einem gattungsgemäßen Flüssigkeitstank die Wärmeenergie in der Art zuzuführen, wie es im Patentanspruch 1

herausgestellt ist.

Da eine derartige Ausbildung eines Flüssigkeitstanks auch nicht zum allgemeinen

Fachwissen eines Konstrukteurs gehört, der an einer Fachhochschule in der

Fachrichtung Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik ausgebildet ist und Erfahrungen in der Entwicklung von Wohnmobilen und Caravans einschließlich Zubehör

hat, bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, um zu dem Flüssigkeitstank gemäß

Patentanspruch 1 zu gelangen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig. Mit ihm sind es die

Gegenstände der Unteransprüche, die vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Flüssigkeitstanks nach Patentanspruch 1 betreffen.

Petzold

Winklharrer

Bülskämper

Rauch

Ko