Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 9 W (pat) 53/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 33 453.9-21
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 P -
vom 30. Januar 1998 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, sämtliche beim Bundespatentgericht eingegangen am 6. März 2000, mit der
Maßgabe, daß auf Seite 4 der Beschreibung in Zeile 10 der
Wortlaut "durch die Fig. 2" durch den Wortlaut "durch die
Fig. 1" ersetzt ist und im übrigen die Unterstreichungen gestrichen sind.
Anmeldetag ist der 30. September 1993.
Die Bezeichnung lautet:
Kältegeschützter Flüssigkeitstank für Wohnmobile, Caravans
und dergleichen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 30. September 1993 mit
der Bezeichnung
"Einrichtung für die Regelung der Temperatur in einem Behälter"
eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patentamts hat
die Anmeldung mit Beschluß vom 30. Januar 1998 zurückgewiesen, weil der vor
dem Deutschen Patentamt weiterverfolgte Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglich verfolgten Sachverhalt unzulässig abgeändert sei. Dem Patentanspruch 1 fehle jegliches auf eine Regelung einer Temperatur bezogenes Merkmal,
wie es den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen
sei. Es sei nicht erkennbar, aus welcher Stelle der ursprünglichen Unterlagen abgeleitet werden könne, daß es auf die nunmehr weggelassene Regelung nicht ankomme. Schon der ursprüngliche Titel reduziere sich auf eine Temperaturregelung, woraus sich ergebe, daß am Anmeldetag eine Temperaturregelung als wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Anmeldung beabsichtigt gewesen sei. Im
ursprünglichen Patentanspruch 1 werde die Temperaturregelung dahingehend
konkretisiert, daß diese Regelung nicht unmittelbar im Behälter erfolgen solle,
sondern daß die Temperatur im Hohlraum eines doppelten Bodens des Behälters
geregelt werde. In der Beschreibung würden mögliche Temperaturintervalle der
Regelung vorgeschlagen, wobei die Regelung als Zweipunkt- oder als stetige Regelung ausgeführt sein solle (S 4, Z 2, 3). Ein grundsätzlicher Verzicht auf eine
Regelung werde dabei nicht erwogen. Die in allen Teilen der ursprünglichen Anmeldung permanent wiederkehrend verwendeten regelungstechnischen Begriffe,
die an keiner Stelle fakultativ gehalten seien, verdeutlichten, daß die Regelung fester Bestandteil der Anmeldung sein solle.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,
das Patent mit folgenden, am 6. März 2000 eingegangenen
Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 5 und
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2.
Patentanspruch 1 lautet:
"Kältegeschützter Flüssigkeitstank für Wohnmobile, Caravans und dergleichen, der an der dem Wetter ausgesetzten
Außenseite des Wohnmobils oder Caravans vorgesehen ist,
wobei der Flüssigkeitstank über ein Strömungsmedium mit
Wärmeenergie versorgt wird und wobei diese Wärmeenergie
aus einer Energiequelle kommt, die sich im Wohnmobil oder
Caravan befindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Flüssigkeitstank (1, 2) wenigstens an seiner Unterseite mit einer
Wärme-Isolierschicht (17) umgeben ist und dass zwischen
der Unterseite des Flüssigkeitstanks (1, 2) und der Wärme-
Isolierschicht (17) ein Raum (34) vorgesehen ist, der mit der
Wärmeenergie versorgt wird, sobald die Flüssigkeitstemperatur unter eine bestimmte Grenze fällt."
Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Die Anmelderin tritt den Ausführungen der Prüfungsstelle entgegen. Hinsichtlich
der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Eingabe der Anmelderin
vom 23. November 1998 verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig. Sie führt zu der sich aus der Beschlußformel ergebenden Patenterteilung.
1. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, daß bei einem nach der
DE 85 33 556 U1 bekannten Flüssigkeitstank ein an die Heizungsanlage anschließbares Wärmetauscherrohr vorgesehen sei, daß er aber keine ausreichende
Wärmeisolation aufweise und ein zusätzliches Wärmetauscherrohr eingesetzt
werden müsse.
Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, einen kältegeschützten Flüssigkeitstank der gattungsgemäßen Art zu schaffen, der kein besonderes Wärmetauscherrohr benötigt.
Diese Aufgabe soll in Verbindung mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen
Merkmale gelöst werden.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da ihr Gegenstand in den Anmeldungsunterlagen i.S.d. § 35 (2) PatG ausreichend offenbart ist.
Allerdings kann für die Offenbarung nicht auf die Zusammenfassung abgestellt
werden, da diese nicht zu den Anmeldungsunterlagen i.S.d. § 35 (1) PatG gehört.
Nach § 36 (2) PatG dient die Zusammenfassung ausschließlich der technischen
Unterrichtung. Damit wird nach Benkard, PatG, 9. Aufl, § 36 Rdn 11 klargestellt,
daß die Zusammenfassung nicht für andere Zwecke herangezogen werden darf.
Art 85 EPÜ erwähnt in diesem Zusammenhang besonders die Bestimmung des
Umfangs des begehrten Schutzes und des als Stand der Technik zu behandelnden Inhalts einer älteren Anmeldung. Dafür kann die Zusammenfassung nach dem
Patentgesetz schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nach § 36 (1)
der Anmeldung lediglich beizufügen ist und daher nicht zu den in § 35 (1)
bezeichneten Bestandteilen der Anmeldung gehört, die allein für die Ermittlung der
angemeldeten Erfindung maßgebend sind. Dies hält der Senat für eindeutig und
schließt sich deshalb der von Schmieder (NJW 80, 1190, 1195 Fußn 48) vertretenen Auffassung nicht an.
Im vorliegenden Fall ist dieser Sachverhalt jedoch unerheblich, da sich die Merkmale nach den Patentansprüchen 1 bis 3 auch aus den ursprünglich eingereichten
Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.
Die Merkmale nach Patentanspruch 1 ergeben sich aus der ursprünglichen Beschreibungseinleitung in Verbindung mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach den Figuren 3 und 4, zu der teilweise auch die Beschreibung der Figuren 1 und 2 gehört. Im Absatz 2 der Beschreibungseinleitung ist darauf hingewiesen, daß in Wohnmobilen und Caravans Wassertanks zum Einsatz kommen,
die nur geringe Wärmeisolation besitzen. Diese Wassertanks sollen als Frisch-
oder Abwassertanks dienen, die oft außerhalb des eigentlichen Wohnraums, vorzugsweise unterhalb des Bodens des Fahrzeugs, angebracht sind, so daß gemäß
den Ausführungen im 3. Absatz der Beschreibungseinleitung die Gefahr besteht,
daß das in den Tanks befindliche Wasser friert. Nach Patentanspruch 1 soll eine
Vorrichtung vorgesehen sein, die ein Isoliermaterial aufweist und die Behälter 1, 2
bzw Wassertanks umgibt. Da "Flüssigkeit" den Dachbegriff für Wasser und Abwasser darstellt, läßt sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen herleiten, daß der Patentgegenstand ein kältegeschützter Flüssigkeitstank für Wohnmobile, Caravans udgl sein soll, der an der dem Wetter ausgesetzten Außenseite
des Wohnmobils oder Caravans vorgesehen ist.
Nach Seite 4, Zeilen 25 bis 28, wird das Einfrieren des Wassers bei einer Vorrichtung nach Figur 3 mit Hilfe von Umluft verhindert, die aus dem Wohnmobil oder
aus einem sonstigen warmen Raum entnommen werden kann. Diese Umluft versorgt den Flüssigkeitstank als Strömungsmedium mit Wärmeenergie, die aus einer
Energiequelle kommt, die sich im Wohnmobil oder Caravan befindet. Da als
Strömungsmedium zum Beheizen von Flüssigkeitstanks insbesondere Warmwasser oder Warmluft allgemein bekannt ist, wie dies auch aus Seite 2, Zeilen 19
bis 25, der DE 85 33 556 U1 hervorgeht, und ohne weiteres ersichtlich ist, daß im
Bedarfsfalle zum Beheizen des Flüssigkeitstanks nach den Figuren 3 und 4 an
Stelle von Umluft auch ein anderes Strömungsmedium verwendet werden kann,
ist auch die entsprechende Verallgemeinerung des Patentanspruchs 1 von "Umluft" auf "Strömungsmedium" zulässig.
Nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist zwischen dem Boden der ein Isoliermaterial aufweisenden Vorrichtung 10 und dem Boden des Behälters 1, 2 ein
Heizraum vorgesehen. In Übereinstimmung mit den Figuren 3 und 4 ergibt sich
daraus, daß der Flüssigkeitstank wenigstens an der Unterseite mit einer Wärme-
Isolierschicht umgeben ist und daß zwischen der Unterseite des Flüssigkeitstanks
und der Wärme-Isolierschicht ein Raum vorgesehen ist, der mit Wärmeenergie
versorgt wird. Auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, ist ausgeführt, daß die Luftführung
permanent stattfindet oder eingeschaltet wird, sobald die Wassertemperatur unter
eine bestimmte Grenze fällt. Hieraus ergibt sich, daß ab diesem Zeitpunkt der
Raum zwischen der Unterseite des Flüssigkeitstanks und der Wärme-Isolierschicht mit Wärmeenergie versorgt wird. Die in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind somit aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen als
zur Erfindung gehörend herleitbar.
Aus der ursprünglich angegebenen Bezeichnung und dem ursprünglichen Patentanspruch 1, der üblicherweise den Kern der Erfindung angibt, ergibt sich zwar,
daß die Erfindung eine Einrichtung für die Regelung der Temperatur in einem Behälter betreffen soll. Anhand der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach
den Figuren 3 und 4 ist auf Seite 5, Zeilen 21 bis 23, aber ausgeführt, daß die
Luftführung permanent stattfinden oder manuell oder automatisch eingeschaltet
werden kann, sobald die Wassertemperatur unter eine bestimmte Grenze absinkt.
Wenn die Luftführung aber permanent stattfinden soll, ergibt sich daraus ohne
weiteres, daß in diesem Fall die Temperatur im Heizraum nicht im üblichen Sinn
regelbar ist, denn dazu würde es auch gehören, daß die Luftführung nach Erreichen eines bestimmten oberen Temperaturgrenzwertes im Heizraum wieder abgeschaltet wird. Aus diesem Beschreibungsabschnitt ergibt sich somit, daß die ursprünglich gewählte Bezeichnung und der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 nicht alle in der Figurenbeschreibung erwähnten Varianten umfassen und
deshalb zu eng sind. Ein Fachmann, dem z. B. auch der Flüssigkeitstank nach der
DE 85 33 556 U1 geläufig ist, vermag darüber hinaus ohne weiteres zu erkennen,
daß es diesem Stand der Technik gegenüber beim Ausführungsbeispiel nach den
Figuren 3 und 4 von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Temperatur des
Heizraumes regelbar ist oder in anderer Weise dafür gesorgt wird, daß die
Temperatur auch ohne Regelung angehoben wird, wenn die Wassertemperatur
unter eine bestimmte Grenze absinkt. Er erkennt diesem Stand der Technik
gegenüber vielmehr, daß es bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3
und 4 im wesentlichen allein darauf ankommt, wie der Heizraum angeordnet ist.
Es ist deshalb auch zulässig, den Patentanspruch 1 entsprechend zu verallgemeinern und die Regelbarkeit der Temperatur im Heizraum wegzulassen.
Die Merkmale nach den Ansprüchen 2 und 3 sind aus Seite 5, Zeilen 7 bis 12 herleitbar.
3. Der ohne Zweifel neue und gewerblich anwendbare Flüssigkeitstank nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 85 33 556 U1 ist ein Flüssigkeitstank mit den Merkmalen nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Flüssigkeitstank wird über ein
Strömungsmedium mit Wärmeenergie versorgt, das über ein im Flüssigkeitstank 1
angeordnetes Wärmetauscherrohr 3 geleitet wird. Eine Wärme-Isolierschicht ist
nicht vorgesehen. Selbst wenn in naheliegender Weise der Flüssigkeitstank zum
besseren Schutz des Inhalts gegen eindringende Kälte mit einer Wärme-Isolierschicht umgeben würde, ergäbe sich damit noch nicht der Flüssigkeitstank nach
Patentanspruch 1. Ohne entsprechende Anregung aus dem Stand der Technik
bestünde nämlich keine Veranlassung, das Wärmetauscherrohr nicht mehr in dem
Flüssigkeitstank anzuordnen und die Wärmeenergie über das Strömungsmedium
dem Flüssigkeitstank in anderer Weise zuzuführen.
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 18 21 927 ist eine Thermostat-Anordnung
bekannt, die aus einem Temperaturfühler 4, einem Gehäuse 1, einem von Heizdrähten 2 gebildeten Heizkreis und einer Isolierhülle 3 besteht. Der Temperaturfühler übernimmt die Ein- und Ausschaltung des Heizkreises. Die Heizdrähte 2
sind zwischen dem Gehäuse 1 und der Isolierhülle 3 angeordnet. Ein Strömungsmedium, über das Wärmeenergie zugeführt werden soll, ist nicht vorgesehen, so
daß sich auch hieraus nichts herleiten läßt, was eine Anregung geben könnte, einen Flüssigkeitstank mit Wärmeenergie über ein solches Strömungsmedium in der
beanspruchten Weise zu versorgen.
Aus "Patent Abstracts of Japan", C-560, 18. Januar 1989, Vol. 13/NO 21
JP 63-22 47 42 (A) ist ein Gefäß 10 bekannt, das von einer wannenförmigen Wärme-Isolierschicht umgeben ist, in der Heizdrähte 4 eingelassen sind, über die die
Temperatur des Gefäßinhalts auf einen bestimmten Wert erhöht und anschließend
konstant gehalten werden kann. Auch hieraus läßt sich nichts herleiten, was zu
der beanspruchten Ausbildung eines Flüssigkeitstanks führen könnte.
In der ATZ Automobiltechnische Zeitschrift, 86 (1984), 3, Seiten 99 bis 102. ist
anhand des Bildes 2 eine Versuchseinrichtung erläutert, deren Kern das Wärme-
und Feuchteabgabeverhalten der menschlichen Haut simuliert. Hierzu ist ein Klimaschrank mit Heizblöcken, Sinterplatte, klimatisiertem Luftkanal, Temperatur-
und Feuchteregelung und verschiedenen weiteren einstellbaren Größen vorgesehen. Ein Bezug oder eine Anregung zur Ausbildung der Zufuhr von Wärmeenergie
zu einem Flüssigkeitstank über ein Strömungsmedium ist nicht vorhanden.
Entsprechendes gilt für DE 40 15 435 A1, in der eine Temperiereinrichtung für einen Kälte-Wärme-Thermostat beschrieben ist, die eine Kühleinrichtung, eine
Heizeinrichtung und eine Umwälzpumpe aufweist.
Die in der Beschreibungseinleitung eingangs gewürdigten Druckschriften zeigen
eine Einrichtung zum Erwärmen eines Trinkbecherinhalts mit einem elektrisch beheizbaren, doppelwandigen und mit einer Isolierschicht versehenen Heiztopf 4,
der der äußeren Form des Trinkbechers angepaßt ist (CH-PS 609 853), eine Einrichtung zum elektrischen Erwärmen von in Behältern abgepackten Getränken mit
einem einstellbaren Thermostat 16 (EP 0 270 859 A1), aufblasbare Klimaschutzmatten für Wohnwagen (DE 40 31 562 A1), Luftkissensysteme als Wärmeschutzmaßnahme, deren Wände reflektierend ausgebildet sind (DE-OS 28 40 021) und
eine frostschützende Anordnung der Warm- und Kaltwasserleitungen in Wohnwagen innerhalb der Heißluftleitung der Heizanlage (DE-OS 28 37 379). Durch keine
dieser Druckschriften ergibt sich eine Anregung, einem gattungsgemäßen Flüssigkeitstank die Wärmeenergie in der Art zuzuführen, wie es im Patentanspruch 1
herausgestellt ist.
Da eine derartige Ausbildung eines Flüssigkeitstanks auch nicht zum allgemeinen
Fachwissen eines Konstrukteurs gehört, der an einer Fachhochschule in der
Fachrichtung Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik ausgebildet ist und Erfahrungen in der Entwicklung von Wohnmobilen und Caravans einschließlich Zubehör
hat, bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, um zu dem Flüssigkeitstank gemäß
Patentanspruch 1 zu gelangen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig. Mit ihm sind es die
Gegenstände der Unteransprüche, die vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Flüssigkeitstanks nach Patentanspruch 1 betreffen.
Petzold
Winklharrer
Bülskämper
Rauch
Ko