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BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 9 W (pat) 76/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 76/98 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 44 494
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold und
der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 29. November 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Axialkolbenpumpe"
mit Beschluß vom 13. August 1998 widerrufen. Sie ist der Auffassung, daß die beanspruchte Axialkolbenpumpe dem zuständigen Fachmann, einem auf dem Gebiet der Pumpensteuerung arbeitenden Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, durch die in der DE 32 11 307 A1 und der DE 39 25 298 A1 gegebenen technischen Lehren nahegelegt werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
reicht mit der Beschwerdebegründung einen neuen Patentanspruch 1 ein und
führt aus, daß die nunmehr beanspruchte Axialkolbenpumpe 1 das Ergebnis einer
erfinderischen Tätigkeit sei. Mit der Beschränkung des Patentanspruchs 1 werde
deutlich gemacht, daß es sich bei der beanspruchten Axialkolbenpumpe nur um
eine solche handele, die in einem offenen Kreislauf betrieben werde. Auf Grund
der unterschiedlichen Einsatzzwecke von Axialkolbenpumpen für einen offenen
Kreislauf und solchen, die – wie die aus der DE 39 25 298 A1 bekannte - im geschlossenen Kreislauf stets zusammen mit einem Motor ein hydrostatisches Getriebe bildeten, ziehe der zuständige Fachmann die in der DE 39 25 298 A1 gegebene Lehre zur Lösung seiner Aufgabe nicht in Betracht.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 in der am 27. November 1998 eingegangenen
Fassung Patentansprüche 2 bis 4 und Beschreibung, jeweils in
der erteilten Fassung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Axialkolbenpumpe
in Schrägscheibenbauart, welche zur
Speisung von Hydraulikanlagen von Fahrzeugen dient und an
einem genormten Anschluß am Fahrzeuggetriebe mit unterschiedlicher Drehrichtung der Abtriebswelle des Getriebes
anflanschbar ist,
mit einer
in einem Schrägscheibenlagerbock gelagerten
Schwenkeinheit, deren Anstellwinkel über eine Stellvorrichtung veränderbar ist, und
mit einem Regler zur Regelung des die Stellvorrichtung beaufschlagenden Druckes,
dadurch gekennzeichnet,
daß dem Regler und der Stellvorrichtung ein Wechselventil
zugeordnet ist, welches in Abhängigkeit der Drehrichtung der
Pumpe den Eingang des Reglers und der Stellvorrichtung mit
der jeweiligen Hochdruckseite und den Ausgang des Reglers
und der Stellvorrichtung mit der jeweiligen Saugseite der
Pumpe verbindet.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf das Streitpatent verwiesen.
Die einzige Einsprechende hat ihren Einspruch mit Eingabe vom 14. September 1998 zurückgezogen. Daraufhin hat die Patentinhaberin erklärt, daß sie auf
eine mündliche Verhandlung verzichte und daß sie beantrage, nach Lage der
Akten unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Beschwerdebegründung
zu entscheiden.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Patentinhaberin wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch
sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden Axialkolbenpumpen für Hydraulikanlagen von Fahrzeugen in der Regel an einem genormten
Anschluß am Getriebe des Fahrzeugs angeflanscht (Sp 1, Z 6ff). Wegen unterschiedlicher Getriebe könne selbst bei demselben Fahrzeugtyp die als Antrieb für
die Axialkolbenpumpe wirkende Abtriebswelle des Getriebes einen unterschiedlichen Drehsinn aufweisen. Dies führe dazu, daß Hersteller von Axialkolbenpumpen für jeden Pumpentyp eine linksdrehende und eine rechtsdrehende
Ausführung anbieten müßten, um den getriebebedingten Anforderungen zu genügen. Daher liege die Aufgabe der Erfindung darin, eine Axialkolbenpumpe zu
schaffen, welche für beide Drehrichtungen geeignet sei. Diese Aufgabe werde mit
einer Axialkolbenpumpe gelöst, die die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aufweise.
2. Es kann offen bleiben, ob die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen
Merkmale, die vor allem den Einsatzzweck der beanspruchten Axialkolbenpumpe
betreffen, in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart
waren und ob eine derartige Verwendungsangabe in einem Vorrichtungsanspruch
zur Stützung einer erfinderischen Tätigkeit beitragen kann. Denn die mit dem
Patentanspruch 1 beanspruchte Axialkolbenpumpe, die ohne Zweifel neu und
gewerblich anwendbar ist, beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In Übereinstimmung mit den
Ausführungen im angefochtenen Beschluß ist als hier zuständiger Fachmann ein
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Pumpensteuerung verfügt.
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten durch die Merkmale, daß die Axialkolbenpumpe
"zur Speisung von Hydraulikanlagen von Fahrzeugen dient und an
einem genormten Anschluß am Fahrzeuggetriebe mit unterschiedlicher Drehrichtung der Abtriebswelle des Getriebes anflanschbar
ist".
Nach Auffassung der Patentinhaberin wird durch diese Angaben festgelegt, daß
es sich bei der beanspruchten Axialkolbenpumpe nur um eine solche handeln
könne, die in einem offenen Kreislauf betrieben werde. Denn an das Getriebe eines Fahrzeugs angeflanschte Hydraulikpumpen seien immer solche im offenen
Kreislauf, da anderenfalls hydraulische Druck- und Hubzylinder gar nicht angesteuert werden könnten. Auch die Erwähnung eines Reglers zur Regelung eines
Druckes mache nur in Verbindung mit einem offenen Kreislauf Sinn, da bei einem
geschlossenen Kreislauf mit variablen Drücken gearbeitet werde. Schließlich sei
auch noch die Erwähnung von Hochdruckseite und Saugseite ein Hinweis auf
einen offenen Kreislauf, da bei einem geschlossenen Kreislauf keine Saugseite
existiere. Die Pumpe für einen geschlossenen Kreislauf benötige nämlich auch am
Eingang Überdruck.
Die Patentinhaberin führt weiter aus, daß auf Grund der unterschiedlichen Einsatzzwecke von Axialkolbenpumpen für einen offenen Kreislauf und solchen, die – wie
die aus der DE 39 25 298 A1 bekannte - im geschlossenen Kreislauf stets zusammen mit einem Motor ein hydrostatisches Getriebe bildeten, der zuständige Fachmann die in der DE 39 25 298 A1 gegebene Lehre zur Lösung seiner Aufgabe
nicht in Betracht ziehe. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluß
ließen sich somit Merkmale der DE 39 25 298 A1 nicht zur Lösung des von der
Patentinhaberin aufgezeigten Problems heranziehen. Vielmehr handele es sich
bei dieser Entgegenhaltung um eine gattungsfremde Schrift. Hinzu komme, daß
ein Vorurteil der Fachwelt existiere, daß eine Anforderung für eine wechselnde
Drehrichtung beim Betrieb einer Pumpe im offenen Kreislauf nicht gegeben sei.
Dieser Argumentation folgt der erkennende Senat nicht. Aus dem im Streitpatent
geschilderten Einsatzzweck als Pumpe für Hydraulikanlagen von Fahrzeugen erkennt der Fachmann ohne weiteres, daß bei der Axialkolbenpumpe je nach Drehung der Getriebeabtriebswelle die Saug- und die Druckseite vertauscht sind.
Diese Problematik ist ihm jedoch bereits bei Pumpen, die im geschlossenen
Kreislauf betrieben werden, allgemein bekannt. Er wird sich daher auch bei den so
eingesetzten Pumpen umsehen, wie eine Vereinfachung der Pumpe zu erreichen
ist. Dann führt ihn die Eignung der aus der DE 39 25 298 A1 bekannten Pumpe für
den Betrieb bei Umkehrung von Saug- und Druckseite und gleichzeitiger
Beaufschlagung einer Hubvolumen-Stelleinrichtung immer mit dem Druck der
jeweiligen Druckseite dazu, sich die dortige Lösung näher anzusehen und in seine
Überlegungen zur Schaffung einer für beide Drehrichtungen geeigneten Pumpe
einzubeziehen. In dem angefochtenen Beschluß ist sehr ausführlich und sachlich
zutreffend begründet worden, daß diese Überlegungen eine Übertragung des
daraus bekannten Wechselventils auf die aus der DE 32 11 307 A1 bekannte
Axialkolbenpumpe nahelegen. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen, die im übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sind,
zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich an.
Im übrigen wird der Patentinhaberin auch nicht darin gefolgt, daß ein Vorurteil bestanden habe, daß eine Anforderung für eine wechselnde Drehrichtung beim Betrieb einer Pumpe im offenen Kreislauf nicht bestanden habe. Dies mag zwar für
den üblichen Einsatzzweck einer derartigen Pumpe zutreffen. Im vorliegenden Fall
führt jedoch bereits eine einfache Analyse der sich aus dem Einsatz der Pumpe
für Hydraulikanlagen von Fahrzeugen ergebenden Anforderungen zu dem
Ergebnis, daß Pumpen mit wechselnden Drehrichtungen hier von Vorteil sein
könnten.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
prö