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BPatG Beschluss vom 10.04.2000 – 10 W (pat) 23/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 23/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 22 983.9

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen

Winkler und Schuster beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patentamts

vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 13. Juli 1992 "um Verfahrenskostenhilfe angesucht, unter

Einbeziehung von Anmeldegebühr, Prüfungsgebühr, Jahresgebühr" und um Beiordnung eines Patentanwalts gebeten.

Mit Beschluß vom 21. April 1993 wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für

das Erteilungsverfahren mit Wirkung zum 13. Juli 1992 bewilligt, ohne daß Monatsraten oder sonstige Zahlungen auf die Verfahrenskostenhilfe zu leisten wären.

Dem Anmelder wurde antragsgemäß Patentanwalt Dipl.-Ing. D… als

Vertreter beigeordnet.

Innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist wurde die 3. Jahresgebühr nicht bezahlt. Das Patentamt wies den Anmelder deshalb mit Benachrichtigung gemäß

§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom 2. November 1994 darauf hin, daß die

3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von 110,-- DM innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats zu entrichten sei, andernfalls die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte.

Vor Ablauf dieser Nachholungsfrist beantragte der Anmelder jeweils fristgerecht

am 25. November 1994 die Stundung der 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag. Mit

Beschluß vom 16. Januar 1995 wurde ihm gemäß § 18 Abs 1 PatG Stundung bis

zum 31. Juli 1995 gewährt. Dabei wurde der Anmelder darauf hingewiesen, daß

der gestundete Betrag vor Ablauf der Stundungsfrist entweder zu zahlen oder ein

weiterer Stundungsantrag zu stellen sei, andernfalls die Anmeldung als zurückgenommen gelte.

Gemäß Absprache mit seinem beigeordneten Vertreter stellte der Anmelder selbst

jeweils

fristgerecht am 24. Juli 1995 Antrag auf Stundung auch der

4. Jahresgebühr und am 6. Mai 1996 auch für die 5. Jahresgebühr. In beiden

Fällen wurde die Stundung mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 bis zum

31. Juli 1996 und mit Bescheid vom 4. September 1996 bis zum 31. Juli 1997

bewilligt, jeweils unter Einbeziehung der bereits gestundeten Jahresgebühren.

Jeder Bescheid enthielt den oben genannten Hinweis.

Der 31. Juli 1997 verstrich, ohne daß der gestundete Betrag eingezahlt oder weiterer Stundungsantrag gestellt worden war.

Am oder unmittelbar vor dem 14. November 1997 erfuhr der beigeordnete Vertreter des Anmelders, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der gestundeten

Gebühren als zurückgenommen gelte. Daraufhin hat der Anmelder am

4. Dezember 1997 Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gestellt.

Er hat geltend gemacht, daß er nach Absprache mit seinem beigeordneten Anwalt

selbst die Stundungsanträge stellen werde, da er die notwendigen Unterlagen zum

Nachweis seiner Bedürftigkeit ohnehin beibringen müsse.

Das Schreiben seines Anwalts vom 7. Juli 1997, in dem dieser ihn an die Frist zur

erneuten Stellung eines Stundungsantrages erinnert habe, habe ihn nicht erreicht.

Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich Anfang 1997 drastisch verschlechtert. Er habe daher im Frühjahr 1997 seine Wohnung aufgeben und sich

auf Sozialhilfe stützen müssen. Allerdings habe ihn sein Anwalt vor Absendung

des Briefes vom 7. Juli 1997 telefonisch an die Frist zur Stellung eines erneuten

Stundungsantrages erinnert und ihn auch gebeten, seine neue Anschrift mitzuteilen. Seine Unterlagen seien aber im Zuge des Umzugs derart verpackt worden,

daß sie für ihn nicht greifbar gewesen seien. Im übrigen habe er darauf vertraut,

daß er vor Ablauf der Frist wie üblich noch einmal vom Patentamt auf den drohenden Fristablauf und die Folgen der Säumnis hingewiesen werde. Unter diesen

Umständen könne ihm kein Sorgfaltspflichtverstoß angelastet werden.

Durch Beschluß vom 25. Februar 1998 hat das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der

3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht unverschuldet versäumt habe.

Gegen diese dem Anmelder am 4. März 1998 zugestellte Entscheidung richtet

sich seine am 3. April 1998 eingegangene Beschwerde.

Er beantragt sinngemäß,

1. den Beschluß des Patentamts vom 25. Februar 1998 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben,

2. die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom

2. November 1994 für ungültig zu erklären und

3. ihm Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr zu

bewilligen.

Im Anschluß an eine mündliche Verhandlung am 2. August 1999 hat der Anmelder

Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.

Im Beschwerdeverfahren macht er ergänzend geltend, daß die Benachrichtigung

gemäß § 17 Abs 3 PatG zu Unrecht ergangen und daher unwirksam sei. Er habe

nämlich mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom

13. Juli 1992 ausdrücklich die Einbeziehung der Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe begehrt. Dazu habe sich der Bewilligungsbeschluß vom

21. April 1993 überhaupt nicht geäußert. Nachdem die 3. Jahresgebühr am

31. Juli 1994 fällig geworden sei, habe er nochmals innerhalb der zuschlagsfreien

Zweimonatsfrist am 10. September 1994, also lange vor Zugang der Benachrichtigung vom 2. November 1994, Verfahrenskostenhilfe auch

für die

fällige

3. Jahresgebühr beantragt. Das Patentamt habe darauf nicht reagiert. Nachdem

ihm die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 Satz 3 PatG zugestellt worden sei,

habe er dann Stundung beantragt. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Anträge

hätte die Benachrichtigung nicht ergehen dürfen; sie habe daher die Rechtsfolge

des § 58 Abs 3 PatG nicht auslösen können.

Durch Beschluß vom 2. August 1999 ist dem Präsidenten des Patentamts anheimgegeben worden, dem Verfahren beizutreten. Er hat seinen Beitritt mit

Schriftsatz vom 22. Oktober 1999 erklärt und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen seiner Begründung wird auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom

22. Oktober 1999 verwiesen.

II.

Der zulässigen Beschwerde ist kein Erfolg beschieden.

1. Die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom 2. November 1994

ist wirksam. Zu diesem Zeitpunkt war die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag zu

zahlen, da bis dahin weder diese Gebühr eingezahlt noch erneut Stundungsantrag

gestellt worden war. Somit hatte das Patentamt die Benachrichtigung gemäß § 17

Abs 3 Satz 3 PatG zuzustellen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist nicht in Abrede

gestellt worden.

Dem steht nicht entgegen, daß der Anmelder mit seinem Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe vom 13. Juli 1992 auch die Einbeziehung der Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe begehrt hat. Wird Verfahrenskostenhilfe

bewilligt, ohne daß Raten auf die Verfahrenskostenhilfe zu leisten sind, können

Jahresgebühren nicht in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden (§ 130

Abs 5 PatG iVm § 115 Abs 3 ZPO). Dies ist dem Anmelder auch bekannt (vgl

Schriftsatz vom 4. August 1999). Der Bewilligungsbeschluß vom 21. April 1993

beinhaltet daher, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, die Versagung der Einbeziehung von Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe. Die Entscheidung

hat der Anmelder nicht angefochten. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden.

Ein weiterer Antrag auf Einbeziehung der Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe vom 10. September 1994 befindet sich nicht in den Akten.

Die Benachrichtigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Stundungsbescheid vom 4. September 1996 unrichtig ist. Der in ihm enthaltene Hinweis auf die

Rechtsfolge bei Nichtzahlung der gestundeten Gebühren oder bei Unterlassen

eines weiteren Stundungsantrages innerhalb der genannten Frist sagt aus, daß

die genannte Rechtsfolge eintritt, wenn der gesamte gestundete Betrag (3. bis

5. Jahresgebühr) nicht rechtzeitig entrichtet wird. Das ist hier unrichtig, da bezüglich der 4. und 5. Jahresgebühr (noch) keine Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3

Satz 3 PatG zugestellt worden ist, so daß die Einzahlung der 3. Jahresgebühr mit

dem Zuschlag bereits ausgereicht hätte, die angedrohte Rechtsfolge zu vermeiden. Auf die Wirksamkeit der Benachrichtigung vom 2. November 1994 bezüglich

der 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag hat eine Unrichtigkeit des später erlassenen Stundungsbescheids keine Bedeutung, so daß - sollte die Gebühr nicht

gezahlt oder Stundung nicht beantragt sein - die in der Nachricht angekündigte

Rechtsfolge unmittelbar eintritt.

Eine andere Frage ist dagegen, ob und wie sich der unrichtige Inhalt des Stundungsbescheids vom 4. September 1996 auf seinen Bestand auswirkt. Dem

Antragsteller wurde wirksam Stundung bewilligt, die Unrichtigkeit des darüber informierenden Bescheids berührt die Wirksamkeit der Bewilligung nicht.

Unrichtige Stundungsbescheide können allenfalls zur Gewährung von Wiedereinsetzung führen, wenn ein Anmelder etwa geltend macht, die Fristversäumung beruhe darauf, daß er die Jahresgebühr, bezüglich der er eine Benachrichtigung

gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG erhalten hat, zwar hätte zahlen können, nicht aber

den gestundeten Betrag, und wenn er begründen kann, daß er einen anstelle der

Zahlung möglichen Stundungsantrag unverschuldet nicht gestellt hat. Einen solchen Wiedereinsetzungsgrund hat der Anmelder nicht geltend gemacht.

2. Der Anmelder hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs 1 PatG gewährt,

wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung

nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.

Der Anmelder hat die - durch Stundung verlängerte - am 31. Juli 1997 abgelaufene Nachholungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 PatG

zur Zahlung der

3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag versäumt. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt

wurde weder erneut Stundung beantragt, noch die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag bezahlt. Das hat gemäß § 58 Abs 3 PatG zur Folge, daß die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt.

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Anmelder zwar rechtzeitig Antrag

auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Handlung - Stellung eines erneuten Stundungsantrages anstelle der Zahlung - nachgeholt.

Der Anmelder war aber nicht ohne Verschulden gehindert, die Nachholungsfrist

einzuhalten.

Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung

im Einzelfall zumutbar war. Der Anmelder hat in Kenntnis der im ersten Stundungsbescheid vom 16. Januar 1995 enthaltenen Belehrung selbst am

24. Juli 1995 und 6. Mai 1996 rechtzeitig und erfolgreich Stundungsanträge auch

für die 4. und 5. Jahresgebühr gestellt. Die Fristen liefen jeweils am dem Antrag

folgenden 31. Juli ab. Wegen des langen Zeitraums von Jahr zu Jahr bzw von der

Bewilligung der Stundung auch der 5. Jahresgebühr am 4. September 1996 bis

zum 31. Juli 1997 hätten zwar die drastische Verschlechterung der Lebensumstände, die Aufgabe der Wohnung und die Abhängigkeit von Sozialhilfe Anlaß sein

mögen, den Termin zu vergessen. Indes hat aber der beigeordnete Anwalt den

Anmelder kurz vor Ablauf der Frist, Anfang Juli 1997, telefonisch daran erinnert,

diese Frist zu beachten und das Nötige zu veranlassen. Der beigeordnete

Patentanwalt durfte darauf vertrauen, daß sein Mandant die Frist in bewährter Art

und Weise beachtet, denn der Anmelder hat seinem Anwalt gegenüber nicht verlauten lassen, daß er an seine Unterlagen nicht herankomme oder aus sonstigen

Gründen an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert sei. Bei dieser Sachlage

wäre es geboten gewesen, Vorkehrungen gegen die Fristversäumung zu treffen,

etwa dadurch, daß der Anmelder wegen seiner unglücklichen Situation diesmal

seinen Patentanwalt um die Antragstellung gebeten hätte, was anläßlich des Telefonats ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das Unterlassen entsprechender

Maßnahmen stellt einen Verstoß gegen die dem Anmelder obliegenden und ihm

zumutbaren Sorgfaltspflichten dar.

Die Annahme, das Patentamt sende einem Anmelder üblicherweise vor Ablauf der

verlängerten Nachholungsfrist eine weitere Benachrichtigung zu, führt zu keiner

anderen Beurteilung. Der Anmelder hat nicht dargelegt, weshalb ihn eine Benachrichtigung des Patentamts - die seinem Anwalt zuzustellen gewesen wäre -

veranlaßt hätte, rechtzeitig einen weiteren Stundungsantrag zu stellen, nicht aber

die Erinnerung des Patentanwalts kurz vor Ablauf der Frist.

3. Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

für die Beschwerdegebühr bedurfte es nicht, da die Beschwerde gebührenfrei ist.

Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

Bühring

Winkler

Schuster

E.