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BPatG Beschluss vom 10.04.2000 – 19 W (pat) 26/98

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 24 072 6.70

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dipl.-Phys. Dr. Mayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am 8. Juli 1994

eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 24 072 mit der Bezeichnung

"Steckendverschluß" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 15. April 1998

mit der Begründung widerrufen, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie hat mit dem Schriftsatz vom 21. März 2000 neue Patentansprüche 1 und 2,

vier Seiten Beschreibung sowie 1 Blatt Zeichnung eingereicht.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Steckendverschluß zum Anschluß eines geschirmten Starkstromkabels an ein elektrisches Gerät, der einen vorgefertigten, T-förmigen Isolierkörper aus elastischem Material, eine einen Kabelschuh

umgebende, in den Isolierkörper eingebettete Schirmelektrode sowie ein Feldsteuerelement aufweist, dadurch gekennzeichnet,

- daß der Isolierkörper aus einem ersten Isolierkörper (7) und einem zweiten Isolierkörper (35) besteht, die nacheinander montierbar sind,

- daß das Feldsteuerelement (41) in dem ein abgesetztes Ende

(11) des Starkstromkabels (3) umschließenden, vorgefertigten

zweiten Isolierkörper (35) eingebettet ist,

- daß der zweite Isolierkörper (35) als Kaltschrumpfteil ausgebildet

und zusammen mit dem Feldsteuerelement (41) auf das abgesetzte Ende (11) des Starkstromkabels (3) aufgeschrumpft ist

und

- daß auch der erste Isolierkörper (7) als Kaltschrumpfteil ausgebildet und auf den zweiten Isolierkörper (35) aufgeschrumpft ist."

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst

werden, den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Steckendverschluß so weiterzubilden, daß die erforderliche Lagerhalterung für unterschiedliche Kabelquerschnitte begrenzt und gleichzeitig eine einfache Montage gewährleistet werden kann (neue Beschreibung S 2 Abs 3).

Die Patentinhaberin führt an, nach dem Hinweis des Senats auf den Beschluß

19 W (pat) 47/88, veröffentlicht in GRUR 1991, Heft 11, Seiten 821ff halte sie die

Bedenken gegen das Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" der Fa. Felten &

Guilleaume Energietechnik AG als vorveröffentlichte öffentliche Druckschrift nicht

aufrecht. Wie aus der Tabelle auf Seite 2 dieses Prospektes hervorgehe, erfordere

dieser Steckendverschluß für unterschiedliche Leiterquerschnitte des Starkstromkabels eine umfangreiche Lagerhalterung. Nachdem der Außendurchmesser

des Kabels festliege, müsse dort der Außendurchmesser des Feldsteuerkörpers

an den Innendurchmesser des Steckerkörpers angepaßt werden. Für jede Abmessung des Starkstromkabels müßten jeweils zwei Teile bereitgestellt werden.

Der Feldsteuerkörper werde in den Steckerkörper hineingeschoben. Im Gegensatz

dazu würden beim Steckendverschluß nach dem Patent der erste und zweite

Isolierkörper als Kaltschrumpfteile aufgeschrumpft. Das Prospekt gebe dazu keine

Anregungen, weil in diesem keine Montagehinweise zu entnehmen seien. Bei dem

Steckendverschluß der EP 0 504 035 werde die Außenmanschette 201 und der

Isolierkörper 204 als ein einziges Kaltschrumpfteil durch eine rohrförmige Wendel

300 aufgeweitet und gemeinsam aufgeschrumpft. Bei der Muffe nach der DE 30

27 097 A1 würden zwar zwei Isolierkörper als Kaltschrumpfteile ausgeschrumpft,

dort sei aber dazwischen eine Abschirmung angeordnet. Die Kaltschrumpftechnik

sei damit zwar aus dem Stand der Technik bekannt, jedoch sei aus dem

entgegengehaltenen Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen, einen

Steckendverschluß mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zu

gestalten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung, Seiten 1 bis 4,

sowie eine Seite Zeichnung mit einer Figur,

jeweils eingegangen am 23. März 2000.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt an, aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Artikel

"Garnituren

für Nieder- und Mittelspannungskabel" aus der Zeitschrift

"Elektrizitätswirtschaft", Jahrgang 90 (1991), Heft 14, Seiten 818 bis 820, insbesondere aus Seite 819 mittlere Spalte letzter Absatz, gehe hervor, daß beim Abzweigstecker ASTS nach dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" aaO der T-förmige Isolierkörper aus Silikon für alle Kabelquerschnitte gleich sei. Sonach werde

beim Steckendverschluß nach diesem Prospekt eine Lagerhalterung lediglich für

den Feldsteuerkörper notwendig. Der Steckerkörper und der Feldsteuerkörper

seien als vorgefertigte Kaltschrumpf-Isolierkörper ausgebildet und in einfacher Art

und Weise durch einfaches Aufschieben montierbar, wie es in der Streitpatentschrift in der Spalte 2, Zeilen 9 bis 14, für die Ausführungsform nach dem erteilten

Patentanspruch 1 angegeben sei. Beide Isolierkörper nunmehr entsprechend dem

neu vorgelegten, beschränkten Patentanspruch 1 aufzuschrumpfen und damit die

Anzahl der Lagerteile zu vermindern, bedürfe keiner erfinderischen Tätigkeit. Dem

Fachmann sei nämlich aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik bekannt,

Isolierkörper als Kaltschrumpfteile aufzuschrumpfen. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergebe sich mithin in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des

neu eingereichten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aus dem dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommenden

Stand der Technik, nämlich dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" der Fa. Felten

& Guilleaume Energietechnik AG (Drucksachen-Nr. E 25.2 d 33.0 vom März 1991)

ist ein Steckendverschluß mit einem Geräteanschlußteil 1 zum Anschluß eines

geschirmten Starkstromkabels (Kabel bis 24 kV mit Schirmdrähten 17) an ein

elektrisches Gerät (Schaltanlagen) bekannt (S 2 mittlere Sp Abs 1 und S 3 re Fig).

Der Steckendverschluß weist einen T-förmigen Steckerkörper 9 aus elastischem

Material (Silikonkautschuk) als ersten Isolierkörper auf. Der Steckendverschluß

weist ferner eine einen Kabelschuh 8 umgebende, in den ersten Isolierkörper 9

eingebettete Schirmelektrode (schwarz gekennzeichnete innere Oberfläche des

Steckerkörpers 9) sowie einen Feldsteuertrichter 13 als Feldsteuerelement auf.

Die Schirmelektrode

ist

in den Steckerkörper 9 als elektrisch

leitfähige

Steuerschicht integriert und damit eingebettet (S 2 mittlere Sp Abs 2 Z 1 bis 3).

Das Feldsteuerelement 13 umschließt ein abgesetztes Ende des Starkstromkabels 12,14 und ist in einem aus Silikonkautschuk bestehenden Feldsteuerkörper

10 eingebettet (S 2 mittlere Sp Abs 2 Z 5 bis 7 und S 3 re Fig mit li Sp), der einen

zweiten Isolierkörper bildet. Der Steckerkörper 9 und der Feldsteuerkörper 10 sind

als vorgefertigte Isolierkörper in einem Montageset enthalten und nacheinander

montierbar. Der Steckerkörper 9 und der Feldsteuerkörper 10 bestehen aus

Silikonkautschuk (S 2 mittlere Sp Abs 2) und sind damit als erste und zweite Isolierkörper als Kaltschrumpfteile ausgebildet. Der Feldsteuerkörper 10 ist zusammen mit dem Feldsteuertrichter 13 als zweiter Isolierkörper auf das abgesetzte

Ende des Starkstromkabels 12,14 und der erste Isolierkörper ist auf dem zweiten

Isolierkörper montierbar. Die Art und Weise der Montage ist nicht angegeben.

Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wird der zweite Isolierkörper

auf das Starkstromkabelende und der erste Isolierkörper auf den zweiten Isolierkörper aufgeschoben.

Mithin unterscheidet sich der Steckendverschluß nach dem Patentanspruch 1 von

dem aus dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" aaO bekannten Steckendverschluß durch die Montageart, nämlich dadurch, daß

der zweite Isolierkörper auf das abgesetzte Ende des Starkstromkabels und

der erste Isolierkörper auf den zweiten Isolierkörper aufgeschrumpft werden,

d.h. nach den Erläuterungen in der Beschreibung Spalte 3, Zeilen 28 bis 42,

der Streitpatentschrift, daß der erste und zweite Isolierkörper jeweils im vorgedehnten Zustand auf einer Stützwendel über das abgesetzte Ende des

Starkstromkabels bzw. der erste Isolierkörper über den zweiten Isolierkörper

aufgeschoben werden und nach dem Entfernen der Stützwendeln aufgeschrumpft sind.

Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Ausgehend von dem aus dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" aaO bekannten

Steckendverschluß, bei dem für alle Kabelquerschnitte der T-förmige, erste Isolierkörper gleich ist und der zweite Isolierkörper für unterschiedliche Kabelquerschnitte an den Innendurchmesser des ersten Isolierkörpers angepaßt ist, wie es

aus dem Artikel "Garnituren für Nieder- und Mittelspannungskabel" in Elektrizitätswirtschaft, Jg. 90 (1991), Heft 14, Seiten 818 bis 820, insbesondere Seite 819,

mittlere Spalte, letzter Absatz, hervorgeht, stellt sich die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, die erforderliche Lagerhalterung für unterschiedliche Kabelquerschnitte zu begrenzen und gleichzeitig eine einfache Montage zu gewährleisten, durch die umfangreiche und hohe Kosten verursachende Lagerhalterung für

den zweiten Isolierkörper in der Praxis von selbst. Zur Lösung dieser Aufgabe wird

ein Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik der

Fachrichtung Starkstromtechnik mit Erfahrungen in der Gestaltung und Konstruktion von Einrichtungen zum Verbinden und zum Anschluß von Starkstromkabeln -

bei bereits vorhandenen, als Kaltschrumpfteile ausgebildeten Isolierkörpern ohne

weiteres an die ihm aus dem Stand der Technik geläufige Kaltschrumpftechnik

von Isolierkörpern mittels Stützwendeln denken, wie sie ihm beispielsweise im

Zusammenhang mit dem Verbinden und Anschließen von Starkstromkabeln bei

Muffen aus der DE 30 27 097 A1 bzw. bei Anschlußeinrichtungen aus der EP

0 504 035 A2 bekannt ist. Denn der Fachmann kennt die Schwierigkeiten der

Aufschiebetechnik von aus Silikon bestehenden, Kaltschrumpfteile bildenden

Isolierkörpern auf Enden von Starkstromkabeln oder weiteren Isolierkörpern, die

sich aus dem erforderlichen Anpreßdruck zwischen dem Isolierkörper und dem

Kabelende bzw. den

Isolierkörpern

zur Erzielung der notwendigen

Spannungsfestigkeit (keine Lufteinschlüsse) ergeben; er erkennt somit ohne weiteres, daß zur Verminderung der Lagerhalterung für den zweiten Isolierkörper mit

gleicher Bemessung für unterschiedliche Kabelquerschnitte die Montage der Isolierkörper nur dann möglich ist, wenn die Isolierkörper zunächst im vorgedehnten

Zustand auf einer Stützwendel über das abgesetzte Ende des Starkstromkabels

bzw. der erste Isolierkörper über den zweiten Isolierkörper aufgeschoben werden

und nach dem Entfernen der Stützwendeln aufgeschrumpft sind, wie es nach dem

Patentanspruch 1 vorgesehen ist.

Der Patentanspruch 1 ergibt sich mithin in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik.

Bei dieser Sachlage teilt der Unteranspruch 2 das Schicksal des Patentanspruchs 1.

Dr. Kellerer

Schmöger

Schmidt

Dr. Mayer.

Pr