Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.04.2000 – 19 W (pat) 26/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 44 24 072 6.70
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und
Dipl.-Phys. Dr. Mayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am 8. Juli 1994
eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 24 072 mit der Bezeichnung
"Steckendverschluß" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 15. April 1998
mit der Begründung widerrufen, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat mit dem Schriftsatz vom 21. März 2000 neue Patentansprüche 1 und 2,
vier Seiten Beschreibung sowie 1 Blatt Zeichnung eingereicht.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Steckendverschluß zum Anschluß eines geschirmten Starkstromkabels an ein elektrisches Gerät, der einen vorgefertigten, T-förmigen Isolierkörper aus elastischem Material, eine einen Kabelschuh
umgebende, in den Isolierkörper eingebettete Schirmelektrode sowie ein Feldsteuerelement aufweist, dadurch gekennzeichnet,
- daß der Isolierkörper aus einem ersten Isolierkörper (7) und einem zweiten Isolierkörper (35) besteht, die nacheinander montierbar sind,
- daß das Feldsteuerelement (41) in dem ein abgesetztes Ende
(11) des Starkstromkabels (3) umschließenden, vorgefertigten
zweiten Isolierkörper (35) eingebettet ist,
- daß der zweite Isolierkörper (35) als Kaltschrumpfteil ausgebildet
und zusammen mit dem Feldsteuerelement (41) auf das abgesetzte Ende (11) des Starkstromkabels (3) aufgeschrumpft ist
und
- daß auch der erste Isolierkörper (7) als Kaltschrumpfteil ausgebildet und auf den zweiten Isolierkörper (35) aufgeschrumpft ist."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Steckendverschluß so weiterzubilden, daß die erforderliche Lagerhalterung für unterschiedliche Kabelquerschnitte begrenzt und gleichzeitig eine einfache Montage gewährleistet werden kann (neue Beschreibung S 2 Abs 3).
Die Patentinhaberin führt an, nach dem Hinweis des Senats auf den Beschluß
19 W (pat) 47/88, veröffentlicht in GRUR 1991, Heft 11, Seiten 821ff halte sie die
Bedenken gegen das Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" der Fa. Felten &
Guilleaume Energietechnik AG als vorveröffentlichte öffentliche Druckschrift nicht
aufrecht. Wie aus der Tabelle auf Seite 2 dieses Prospektes hervorgehe, erfordere
dieser Steckendverschluß für unterschiedliche Leiterquerschnitte des Starkstromkabels eine umfangreiche Lagerhalterung. Nachdem der Außendurchmesser
des Kabels festliege, müsse dort der Außendurchmesser des Feldsteuerkörpers
an den Innendurchmesser des Steckerkörpers angepaßt werden. Für jede Abmessung des Starkstromkabels müßten jeweils zwei Teile bereitgestellt werden.
Der Feldsteuerkörper werde in den Steckerkörper hineingeschoben. Im Gegensatz
dazu würden beim Steckendverschluß nach dem Patent der erste und zweite
Isolierkörper als Kaltschrumpfteile aufgeschrumpft. Das Prospekt gebe dazu keine
Anregungen, weil in diesem keine Montagehinweise zu entnehmen seien. Bei dem
Steckendverschluß der EP 0 504 035 werde die Außenmanschette 201 und der
Isolierkörper 204 als ein einziges Kaltschrumpfteil durch eine rohrförmige Wendel
300 aufgeweitet und gemeinsam aufgeschrumpft. Bei der Muffe nach der DE 30
27 097 A1 würden zwar zwei Isolierkörper als Kaltschrumpfteile ausgeschrumpft,
dort sei aber dazwischen eine Abschirmung angeordnet. Die Kaltschrumpftechnik
sei damit zwar aus dem Stand der Technik bekannt, jedoch sei aus dem
entgegengehaltenen Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen, einen
Steckendverschluß mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zu
gestalten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 und 2,
Beschreibung, Seiten 1 bis 4,
sowie eine Seite Zeichnung mit einer Figur,
jeweils eingegangen am 23. März 2000.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt an, aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Artikel
"Garnituren
für Nieder- und Mittelspannungskabel" aus der Zeitschrift
"Elektrizitätswirtschaft", Jahrgang 90 (1991), Heft 14, Seiten 818 bis 820, insbesondere aus Seite 819 mittlere Spalte letzter Absatz, gehe hervor, daß beim Abzweigstecker ASTS nach dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" aaO der T-förmige Isolierkörper aus Silikon für alle Kabelquerschnitte gleich sei. Sonach werde
beim Steckendverschluß nach diesem Prospekt eine Lagerhalterung lediglich für
den Feldsteuerkörper notwendig. Der Steckerkörper und der Feldsteuerkörper
seien als vorgefertigte Kaltschrumpf-Isolierkörper ausgebildet und in einfacher Art
und Weise durch einfaches Aufschieben montierbar, wie es in der Streitpatentschrift in der Spalte 2, Zeilen 9 bis 14, für die Ausführungsform nach dem erteilten
Patentanspruch 1 angegeben sei. Beide Isolierkörper nunmehr entsprechend dem
neu vorgelegten, beschränkten Patentanspruch 1 aufzuschrumpfen und damit die
Anzahl der Lagerteile zu vermindern, bedürfe keiner erfinderischen Tätigkeit. Dem
Fachmann sei nämlich aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik bekannt,
Isolierkörper als Kaltschrumpfteile aufzuschrumpfen. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergebe sich mithin in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
neu eingereichten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus dem dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommenden
Stand der Technik, nämlich dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" der Fa. Felten
& Guilleaume Energietechnik AG (Drucksachen-Nr. E 25.2 d 33.0 vom März 1991)
ist ein Steckendverschluß mit einem Geräteanschlußteil 1 zum Anschluß eines
geschirmten Starkstromkabels (Kabel bis 24 kV mit Schirmdrähten 17) an ein
elektrisches Gerät (Schaltanlagen) bekannt (S 2 mittlere Sp Abs 1 und S 3 re Fig).
Der Steckendverschluß weist einen T-förmigen Steckerkörper 9 aus elastischem
Material (Silikonkautschuk) als ersten Isolierkörper auf. Der Steckendverschluß
weist ferner eine einen Kabelschuh 8 umgebende, in den ersten Isolierkörper 9
eingebettete Schirmelektrode (schwarz gekennzeichnete innere Oberfläche des
Steckerkörpers 9) sowie einen Feldsteuertrichter 13 als Feldsteuerelement auf.
Die Schirmelektrode
ist
in den Steckerkörper 9 als elektrisch
leitfähige
Steuerschicht integriert und damit eingebettet (S 2 mittlere Sp Abs 2 Z 1 bis 3).
Das Feldsteuerelement 13 umschließt ein abgesetztes Ende des Starkstromkabels 12,14 und ist in einem aus Silikonkautschuk bestehenden Feldsteuerkörper
10 eingebettet (S 2 mittlere Sp Abs 2 Z 5 bis 7 und S 3 re Fig mit li Sp), der einen
zweiten Isolierkörper bildet. Der Steckerkörper 9 und der Feldsteuerkörper 10 sind
als vorgefertigte Isolierkörper in einem Montageset enthalten und nacheinander
montierbar. Der Steckerkörper 9 und der Feldsteuerkörper 10 bestehen aus
Silikonkautschuk (S 2 mittlere Sp Abs 2) und sind damit als erste und zweite Isolierkörper als Kaltschrumpfteile ausgebildet. Der Feldsteuerkörper 10 ist zusammen mit dem Feldsteuertrichter 13 als zweiter Isolierkörper auf das abgesetzte
Ende des Starkstromkabels 12,14 und der erste Isolierkörper ist auf dem zweiten
Isolierkörper montierbar. Die Art und Weise der Montage ist nicht angegeben.
Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wird der zweite Isolierkörper
auf das Starkstromkabelende und der erste Isolierkörper auf den zweiten Isolierkörper aufgeschoben.
Mithin unterscheidet sich der Steckendverschluß nach dem Patentanspruch 1 von
dem aus dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" aaO bekannten Steckendverschluß durch die Montageart, nämlich dadurch, daß
der zweite Isolierkörper auf das abgesetzte Ende des Starkstromkabels und
der erste Isolierkörper auf den zweiten Isolierkörper aufgeschrumpft werden,
d.h. nach den Erläuterungen in der Beschreibung Spalte 3, Zeilen 28 bis 42,
der Streitpatentschrift, daß der erste und zweite Isolierkörper jeweils im vorgedehnten Zustand auf einer Stützwendel über das abgesetzte Ende des
Starkstromkabels bzw. der erste Isolierkörper über den zweiten Isolierkörper
aufgeschoben werden und nach dem Entfernen der Stützwendeln aufgeschrumpft sind.
Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Ausgehend von dem aus dem Prospekt "F & G - Kabelsteckteile" aaO bekannten
Steckendverschluß, bei dem für alle Kabelquerschnitte der T-förmige, erste Isolierkörper gleich ist und der zweite Isolierkörper für unterschiedliche Kabelquerschnitte an den Innendurchmesser des ersten Isolierkörpers angepaßt ist, wie es
aus dem Artikel "Garnituren für Nieder- und Mittelspannungskabel" in Elektrizitätswirtschaft, Jg. 90 (1991), Heft 14, Seiten 818 bis 820, insbesondere Seite 819,
mittlere Spalte, letzter Absatz, hervorgeht, stellt sich die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, die erforderliche Lagerhalterung für unterschiedliche Kabelquerschnitte zu begrenzen und gleichzeitig eine einfache Montage zu gewährleisten, durch die umfangreiche und hohe Kosten verursachende Lagerhalterung für
den zweiten Isolierkörper in der Praxis von selbst. Zur Lösung dieser Aufgabe wird
ein Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik der
Fachrichtung Starkstromtechnik mit Erfahrungen in der Gestaltung und Konstruktion von Einrichtungen zum Verbinden und zum Anschluß von Starkstromkabeln -
bei bereits vorhandenen, als Kaltschrumpfteile ausgebildeten Isolierkörpern ohne
weiteres an die ihm aus dem Stand der Technik geläufige Kaltschrumpftechnik
von Isolierkörpern mittels Stützwendeln denken, wie sie ihm beispielsweise im
Zusammenhang mit dem Verbinden und Anschließen von Starkstromkabeln bei
Muffen aus der DE 30 27 097 A1 bzw. bei Anschlußeinrichtungen aus der EP
0 504 035 A2 bekannt ist. Denn der Fachmann kennt die Schwierigkeiten der
Aufschiebetechnik von aus Silikon bestehenden, Kaltschrumpfteile bildenden
Isolierkörpern auf Enden von Starkstromkabeln oder weiteren Isolierkörpern, die
sich aus dem erforderlichen Anpreßdruck zwischen dem Isolierkörper und dem
Kabelende bzw. den
Isolierkörpern
zur Erzielung der notwendigen
Spannungsfestigkeit (keine Lufteinschlüsse) ergeben; er erkennt somit ohne weiteres, daß zur Verminderung der Lagerhalterung für den zweiten Isolierkörper mit
gleicher Bemessung für unterschiedliche Kabelquerschnitte die Montage der Isolierkörper nur dann möglich ist, wenn die Isolierkörper zunächst im vorgedehnten
Zustand auf einer Stützwendel über das abgesetzte Ende des Starkstromkabels
bzw. der erste Isolierkörper über den zweiten Isolierkörper aufgeschoben werden
und nach dem Entfernen der Stützwendeln aufgeschrumpft sind, wie es nach dem
Patentanspruch 1 vorgesehen ist.
Der Patentanspruch 1 ergibt sich mithin in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
Bei dieser Sachlage teilt der Unteranspruch 2 das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Dr. Kellerer
Schmöger
Schmidt
Dr. Mayer.
Pr