Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.04.2000 – 27 W (pat) 26/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung D 53 430/7 Wz

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Zur Eintragung als Warenzeichen (jetzt: Marke) angemeldet ist die Bezeichnung

"Multimat".

Das Warenverzeichnis lautete zunächst wie folgt:

"Antriebe, bestehend aus Elektromotoren und mechanischen Getrieben für Spezialbetten und Behandlungsliegen für medizinische

Versorgung, Kranken- und Altenpflege, Patientenlifter, Aufstehhilfen, Fernsehsessel, Computer-TV-Tische, Schranktüröffner,

Lichtkuppelöffner sowie für Lattenroste aus Metall, Holz oder

Kunststoff für vorstehende Betten und Liegen, aber auch für universelle Einsatzzwecke".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke

1 064 036

die für

"MULTIMAT",

"Keramikbrennöfen, insbesondere für Dentalersatz aus Porzellan"

Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich gegen alle gleichen und gleichartigen

Waren.

Die Anmelderin hat die Benutzung des Widerspruchszeichens mit Nichtwissen

bestritten, die Widersprechende daraufhin verschiedene Fotokopien zur Glaubhaftmachung einer Benutzung vorgelegt.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch in

einem Erstbeschluß wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Die vorgelegten Kopien von Rechnungen und

Meßprotokollen seien keine geeigneten Glaubhaftmachungsmittel im Sinne von

ZPO § 294 Abs 1; zudem seien die in den Rechnungen enthaltenen Angaben

auch unzureichend.

Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und ergänzende Unterlagen zur

Glaubhaftmachung der Benutzung, ua die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers, vorgelegt.

Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis durch einen sog Disclaimer (am Ende

des Verzeichnisses)

"ausgenommen zur Verwendung bei Keramikbrennöfen"

eingeschränkt.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Nichtbenutzungseinrede komme es nicht an, da

mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es sei bereits fraglich, ob die von der Anmeldung beanspruchten

"Antriebe, bestehend aus Elektromotoren und mechanischen Getrieben" überhaupt in den Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke allein geschützten "Keramikbrennöfen" fallen könnten. Selbst wenn sie aber - wie von der Widersprechenden behauptet - Teile derartiger Keramikbrennöfen sein könnten, handele es sich um typische Zulieferwaren, die regelmäßig nicht aus demselben Herstellungsbetrieb stammten. Durch die Beschränkung des Warenverzeichnisses sei

auch unter dem Gesichtspunkt der begleitenden Marke keine Ähnlichkeit (mehr)

gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine

Beschwerdebegründung ist nicht vorgelegt worden.

Die Anmelderin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht

begründet.

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Erinnerungsprüfers kommt es auf die

Frage, ob eine Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft gemacht ist, letztlich nicht an, weil die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr unterliegen (MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2, anwendbar gem § 158

Abs 2 Satz 2, § 42 Abs 2 Nr 1). Es fehlt bereits an der erforderlichen Ähnlichkeit

der für die Vergleichsmarken jeweils registrierten Waren. Zwar stimmt der Begriff

der Warenähnlichkeit nicht mit dem der Warengleichartigkeit im früheren Warenzeichengesetz (WZG § 5 Abs 4) überein, jedoch ist auch nach neuem Recht nicht

alles mit allem ähnlich - so daß es nur auf den Grad des Abstands ankäme -, es

gibt auch eine absolute Grenze zur Unähnlichkeit, welche vorliegend überschritten

ist. Die für die Widerspruchsmarke registrierten "Keramikbrennöfen" und die für die

angemeldete Marke beanspruchten Erzeugnisse weisen bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Berührungspunkte auf. Die beteiligten Unternehmen sind zudem auf völlig anderen Geschäftsfeldern tätig.

Daß - rein theoretisch - auch Keramikbrennöfen durch Elektromotoren angetrieben

werden können, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Elektromotoren

kommen auf so zahlreichen Gebieten zum Einsatz, daß allein aus diesem Grunde

keine Warenähnlichkeit zu den Produkten besteht, welche auf diese Weise angetrieben werden. Eine andere Beurteilung würde jeden vernünftigen Maßstab einer

Warenähnlichkeitsbeurteilung sprengen. Selbst wenn man dies aber anders sehen

wollte, ist nach Aufnahme des Disclaimers in das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke aus den im Erinnerungsbeschluß zutreffend dargelegten Gründen keine Warenähnlichkeit (mehr) vorhanden.

Ob die Verwendung einer mit der Widerspruchsmarke völlig identischen Bezeichnung durch die Anmelderin für nichtähnliche Erzeugnisse sonstige Bestimmungen,

etwa wettbewerbs- oder urheberrechtlicher Art, verletzt, entzieht sich einer

Beurteilung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren (vgl auch MarkenG § 2).

Nach allem war der Beschwerde, die nicht näher begründet worden ist, der Erfolg

zu versagen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1

Satz 2 verwiesen.

Hellebrand zugleich für Frau Friehe-Wich, die wegen Urlaubsabwesenheit gehindert ist, zu unterschreiben.

Hellebrand

Viereck

Mr/Pü