Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 11 W (pat) 70/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 70/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 12. April 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 23 023

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 unter der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr. Wizgall, Eberhard sowie

Dr. Keil

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 9. Juli 1993 beim Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung und Offenlegung erteilte Patent

43 23 023 mit der Bezeichnung

"Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine"

wurde am 14. Juni 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der V…

… GmbH in K…, hat die Patentabteilung 26 mit Beschluß vom 20. April 1999

das Patent aufrechterhalten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu und durch

den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt, da aus keiner der in Bezug

genommenen Druckschriften eine Anregung zur Anordnung der beiden Drehzahlwechseleinrichtungen gemeinsam an dem einen Ende des Maschinenbetts zu

entnehmen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Es sei dem Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zuzutrauen, im Falle von getrennten Antrieben für jede Maschinenbettseite (was z. B. durch die neu genannte

DE-AS 11 39 417 verdeutlicht werde) das zwingend erforderliche Getriebe und

auch eine an sich bekannte Drehzahlwechseleinrichtung jeweils dort anzubringen,

wo es am zweckmäßigsten ist. Da es bei je einem Antriebsmotor für je eine Maschinenbettseite überhaupt nur zwei Möglichkeiten gebe, die Drehzahlwechseleinrichtung anzuordnen - nämlich entweder an jedem Ende eine, wie bekannt,

oder beide am gleichen Ende - liege bei der Lehre des Anspruchs 1 nur eine nicht

patentfähige Auswahl aus Alternativen vor.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, daß es durchaus nicht nur zwei, sondern mindestens drei Möglichkeiten für die Anordnung der Antriebsmotoren, Getriebe und Drehzahlwechseleinrichtungen gebe. Weiterhin seien schon zur Abdeckung der Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 zwei Druckschriften erforderlich, und weiterhin sei

das wesentliche Merkmal des Kennzeichenteils des Patentanspruchs, die beiden

Drehzahlwechseleinrichtungen gemeinsam an einem Ende des Maschinenbetts

anzuordnen, durch den gesamten Stand der Technik nicht bekannt und am Anmeldetag vom Fachmann auch nicht als vorteilhaft erkennbar gewesen.

Wegen Einzelheiten des schriftsätzlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine, wobei

eine erste und eine zweite Reihe einer Doppeldrahtzwirnmaschine

einschließlich unten angeordneter Spindelantriebseinrichtungen

und

oberhalb

angeordneter

Antriebseinrichtungen mit

Drehzahlwechseleinrichtungen für Aufspuleinrichtungen jeweils

parallel zueinander angeordnet sind, umfassend zwei Tangentialriemen (72R, 72L) zum Antreiben der Spindelantriebseinrichtungen der ersten und der zweiten Reihe der Doppeldrahtzwirnmaschine, dadurch gekennzeichnet, daß zwei Motoren (79R, 79L)

zum jeweiligen Antrieb der Tangentialriemen (72R, 72L) an entgegengesetzten Enden des Maschinenbetts (56) angeordnet sind,

daß die zwei Drehzahlwechseleinrichtungen (61R, 61L), die jeweils mit den Tangentialriemen (72R, 72L) verbunden sind, gemeinsam an einem Ende eines Maschinenbetts (56) der Doppeldrahtzwirnmaschine angeordnet sind sowie daß eine der Drehzahlwechseleinrichtungen (61R, 61L) mit der Antriebsseite eines

der Tangentialriemen (72R) verbunden ist, während die andere

Drehzahlwechseleinrichtung (61L) mit der Umlenkseite des anderen Tangentialriemens (72L) verbunden ist."

Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe zugrunde, eine Antriebsvorrichtung für

eine Doppeldrahtzwirnmaschine aufzuzeigen, die vergleichsweise kompakt und

leicht zu warten ist und die keine Möglichkeit bietet, daß ungedrehte Abschnitte

oder übermäßig gedrehte Abschnitte beim Anlaufen oder Anhalten der Antriebsvorrichtung in den Fäden erzeugt werden.

Wegen der Ansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Als Fachmann ist ein Textilingenieur mit Fachhochschulabschluß zugrunde zu legen.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Den entsprechenden Feststellungen im Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 26 wurde nicht widersprochen; der Senat schließt sich diesen an. Gegenüber der neu eingeführten Maschine nach der DE-AS 11 39 417 ist die Neuheit

der Erfindung schon durch ihre zwei Tangentialriemen mit zugehörigen Drehzahlwechseleinrichtungen gegeben.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zweifelsohne gewerblich anwendbar und

beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Folgt man der Argumentation der Einsprechenden und geht von einer Antriebsvorrichtung für eine Doppeldrahtzwirnmaschine nach der DE AS 11 39 417 aus,

insbesondere unter Berücksichtigung von Spalte 2, Zeile 21, so hat der Fachmann

zunächst wesentliche Merkmale zu ergänzen, die dort nicht beschrieben sind,

aber gemäß Patentanspruch 1 notwendig für die Grundfunktion der behandelten

Antriebsvorrichtung vorhanden sein müssen:

-

zwei Tangentialriemen (in der DE AS "Einspindelkurzbandantrieb"),

-

-

zwei Motoren zum jeweiligen Antrieb der Tangentialriemen (in der DE-AS

"eigene Antriebe"),

zwei Drehzahlwechseleinrichtungen (in der DE-AS nicht beschrieben).

Die Einsprechende ist der Ansicht, daß die Lehre der DE-PS 642 684 von 1937

dazu vom Fachmann mitgelesen werde, wonach je ein Motor mit zugehörigem

Getriebe an jedem Ende des Maschinenbetts angeordnet ist und Riemenübertragungen vorgesehen sein können (vgl S 2, Z 65).

In beiden Druckschriften ist keine Drehzahlwechseleinrichtung erwähnt und auch

nicht als funktionsnotwendig erkennbar. Das erwähnte und zeichnerisch in der DE-

PS dargestellte Riemengetriebe ist ein einfaches, übliches Vorgelege (S 2 Z 65),

wie es zu der zweiseitigen Spinn- und Zwirnmaschine nach dem GM 17 18 859,

Positionen 4,4', und auch zu dem gattungsgleichen Antrieb nach der

DE 38 15 830 A 1(Pos 14 - 18) gehört und für die betrachtete Vorrichtung keine

große Rolle spielt, jedenfalls im angegriffenen Patentanspruch 1 nicht erwähnt ist.

Vorliegend geht es vielmehr um die Drehzahlwechseleinrichtungen und zwar um

deren Anordnung innerhalb der Gesamtanlage. Ihr Aufbau und ihre Funktion sind

aus der DE 38 15 830 A1 bekannt. So kann man vom Fachmann erwarten, daß er

bei

doppelseitigen Maschinen mit

je

einem Motor

auch

zwei

Drehzahlwechseleinrichtungen vorsieht, wie auch bei der Maschine nach der

GM-Schrift, Position 5,5! Diese beiden Druckschriften zeigen auch, wo diese Einrichtungen räumlich anzuordnen sind, nämlich auf der Seite des Motors und von

diesem auf direktem Weg angetrieben. Ganz im Gegensatz zu der Ansicht der

Einsprechenden, die zur Stützung ihrer Argumentation insbesondere auf die

Textstelle in der DE-PS 642 684, Seite 1 Zeilen 37 bis 42, hinweist, ist dort im Zusammenhang bis zu Zeile 63 gerade als unzweckmäßig dargelegt ausgerechnet

die zwei Drehzahlwechseleinrichtungen (im Text sind nur "Getriebe für die Lieferwerke" erwähnt) auf einer Maschinenbettseite zu belassen, weil sämtliche Getriebe, wenn sie "doppelt nebeneinander" vorhanden wären, die Maschine zu breit

machen würden.

Die zweiseitige Zwirnmaschine nach dem DE-GM aus dem Jahr 1956 belegt eindeutig Antriebe 2,2' mit unmittelbar angeschlossenen, "von der Schmalseite aus

gut zugänglichen" Getriebekasten 5,5' für - dem Fachmann offenbar - die Aufspuleinrichtungen.

Die von der Einsprechenden in den Vordergrund gerückte DE-AS 11 39 417 von

1962 kann mangels Offenbarung von Druckzahlwechseleinrichtungen keinen

Hinweis auf die erfindungsgemäße Anordnung geben.

Gleiches gilt von der DE 34 41 230 A1. Somit gibt es für den Fachmann keinen

Anlaß, von der dargelegten über 50jährigen Erfahrung abzugehen, an jeder Maschinenbettseite je einen Antriebsmotor mit den jeweils erforderlichen Getrieben

und hier im Speziellen sowohl für die Tangentialriemen als auch für die Aufspulung anzuordnen. Dies bekräftigt die einzige Druckschrift, die für eine gattungsgemäße Vorrichtung tatsächlich eine Drehzahlwechseleinrichtung (50) beschreibt,

die DE 38 15 83 A1 (1988), nämlich in engem räumlichen und getriebemäßigem

Zusammenhang mit dem Antriebsmotor (vgl Fig 1).

Die Annahme der Einsprechenden, daß es nach dem Stand der Technik völlig

offen sei, an welcher Maschinenseite diese Drehzahlwechseleinrichtungen angeordnet werden und daß deswegen der Fachmann von vornherein die freie Wahl

habe, trifft den Sachverhalt am Anmeldetag somit tatsächlich nicht, schon gar mit

der Behauptung, mit der Erfindung werde nur die einzige alternative Zuordnung

der Wechseleinrichtungen beansprucht. Die Alternative, d.h. die andere von zwei

Möglichkeiten, wäre nämlich die Anordnung der Wechselgetriebe jeweils - bezogen auf den zugehörigen Motor - am anderen Ende des Maschinenbetts. Die Erfindung lehrt dagegen die gemeinsame Einzelanwendung der Alternativen und erzielt damit eine günstige Bewältigung des schon ursprünglich aufgezeigten Problems der Wartung und Bedienung der Wechselgetriebe. Diese Lösung stand

somit dem Fachmann nicht zur Wahl, zumal die fachkundige Einsprechende jene

wegen unterschiedlicher Schlupfverluste durch die Riemen RL und RR zunächst

sogar für nachteilig gehalten hatte. Als bloße Alternative stellt sich die Erfindung

auch deswegen nicht dar, weil sie über das Übliche der bekannten Lösung hinaus

aufgrund ihrer Eigenart noch den genannten zusätzlichen Erfolg erzielt. Mithin

kann dem angegriffenen Patent erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden. Der Anspruch 1 kann daher bestehen bleiben.

Die Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen und nicht platt selbstverständlich, also ebenfalls bestandsfähig.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dipl.-Ing. Niedlich Richter Dr. Wizgall

Eberhard

ist wegen Erkrankung am Unterschreiben gehindert Niedlich

Richter Dr. Keil ist nach seinem Ausscheiden aus dem BPatG am Untergehinschreiben dert

Niedlich

Mü/prö