Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.04.2000 – 19 W (pat) 25/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 197 07 421.9-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und
Dr.-Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschuß der Prüfungsstelle für
Klasse H 02 B des Deutschen Patentamts vom 22. Januar 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Rechteckiges Gehäuse aus thermoplastischem Kunststoff zur Aufnahme
einer elektronische Bauelemente tragenden Leiterplatte.
A n m e l d e t a g : 25. Februar 1997.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2, und Beschreibung, Seiten 1 bis 4,
jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
12. April 2000, sowie eine Seite Zeichnungen, Figuren 1 und 2
gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 B - hat die am 25. Februar 1997 eingereichte, ein Gehäuse mit Mittel zur Befestigung auf einer Befestigungsplatte betreffende Anmeldung durch Beschluß vom 22. Januar 1998 mit
der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Rechteckiges Gehäuse (6) aus thermoplastischem Kunststoff
zur Aufnahme einer, elektronische Bauelemente tragenden Leiterplatte, mit Einrastmitteln (10), die einstückig Teil des Kunststoffgehäuses sind, zur Befestigung auf einer Befestigungsplatte (9), die Öffnungen (14) zur Aufnahme der Einrastmittel
(10) aufweist, wobei die Einrastmittel (10) jeweils an einem in
Einrastrichtung federnd ausgebildeten Steg (11) angeordnet
sind, und wobei drei Einrastmittel (10) vorgesehen und derart
angeordnet sind, daß deren Einrastrichtungen jeweils um einen
Winkel (α) von 120° gegeneinander gedreht sind."
Der Patentanspruch 2 betrifft die
"Verwendung eines rechteckigen Gehäuses nach Anspruch 1
für Kraftfahrzeug-Steuergeräte, insbesondere für Auslösegeräte
für
Insassenschutzsysteme und/oder zur Aufnahme von
richtungsgebundenen Beschleunigungs- oder Überschlagsensoren."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, ein Gehäuse anzugeben, das einfach zu realisieren und kostengünstig
herstellbar ist und dessen Montage keine Schrauben oder Nieten bzw. Schweißverbindungen erfordert (S 2 Abs 5 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2, und Beschreibung, Seiten 1 bis 4, jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung
vom
12. April 2000, sowie eine Seite Zeichnungen, Figuren 1 und 2
gemäß Offenlegungsschrift.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin aus, daß das aus der
EP 0 293 325 A2 bekannte Gehäuse nur ein einziges Einrastelement aufweise,
das bei großen Belastungen abbrechen könne mit der Folge, daß sich die hakenförmigen Halteelemente lösen könnten. Das DE 78 28 960 U1 zeigt eine vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 völlig verschiedene Konstruktion, bei
der das Gehäuse zwischen zwei miteinander verschraubten Platten gehalten sei;
die Rasthaken und Führungsstifte dienten dort lediglich zur Positionierung des
Gehäuses. Die drei Zungen des aus der CH 607 383 A5 bekannten Sicherungselements seien mit ihren Einrastrichtungen um jeweils 120° gegeneinander gedreht, um das Bauteil in der einzigen Öffnung zu zentrieren. Gegenüber dem
Stand der Technik sei das erfindungsgemäße Gehäuse nicht nur preisgünstig
herstellbar, sondern gewährleiste bei einfachster Montage auch eine sichere Halterung der im Gehäuse angeordneten Bauelemente bei hohen mechanischen Belastungen ohne definierte Wirkrichtung, z.B. in einem Kraftfahrzeug.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 und auch die Verwendung gemäß dem Patentanspruch 2 jeweils gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu sind und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
Die Ausbildung des Gehäuses gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 aus thermoplastischem Kunststoff mit einstückigen Einrastmitteln ist in den ursprünglichen
Patentansprüchen 1, 2 und 4 nach Maßgabe ihrer Rückbeziehung offenbart. Daß
die in ihrer Einrastrichtung gegeneinander um 120° gedrehten Einrastmittel an
einem rechteckigen Gehäuse angeordnet sind, entnimmt der Fachmann dem
ursprünglichen Patentanspruch 2 in Verbindung mit Figur 2, in der die drei Einrastelemente an zwei Ecken und einer Seitenkante eines rechteckigen Gehäuses
angeordnet und hinsichtlich ihrer gegenseitigen Winkellage bemaßt sind.
Die Verwendung eines Gehäuses gemäß Anspruch 1 für die im Anspruch 2 angegebenen Zwecke ist auf Seite 2, Zeile 37 bis Seite 3, Zeile 3 sowie auf Seite 4,
Absatz 3 der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
2. Patentkategorie des Anspruchs 2
Der Anspruch 2 fällt als Verwendungsanspruch in eine andere Patentkategorie als
der Haupt-Sach-Anspruch, stellt sich also formell als Nebenanspruch dar, wie dies
auch bei rückbezogenen Ansprüchen in der Regel der Fall ist (vgl Busse, PatG,
5. Aufl, § 34, Rdn 36 mwN).
Bei der Prüfung auf Patentfähigkeit wird er jedoch materiell als (echter) Unteranspruch jedenfalls dann zu behandeln sein (vgl Busse, aaO, Rdn 37, 39), wenn die
nach dem Hauptanspruch unter Schutz gestellte Sache hinsichtlich ihrer Sachmerkmale unverändert bleibt und ihrer Bestimmung gemäß verwendet wird.
Dieser Fall liegt hier vor. Denn der Patentanspruch 2 betrifft die "Verwendung eines rechteckigen Gehäuses nach Patentanspruch 1 für Kraftfahrzeug-Steuergeräte...". Da aufgrund der Rückbeziehung das "rechteckige Gehäuse" nicht beliebig
gestaltet sein darf, sondern die Sachmerkmale des in Bezug genommenen
Patentanspruchs 1 aufweisen muß, können bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Verwendung die Sachmerkmale nicht außer Betracht bleiben.
Einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Erklärung in der Patentbeschreibung, daß für die Merkmale des Verwendungsanspruchs Schutz nur im Zusammenhang mit den Merkmalen des Sachanspruchs 1 beansprucht wird, bedurfte es
nicht (entgegen BPatGE 29, 175, 177 Zeilen 1 bis 4) Denn wenn eine Rückbeziehung zutreffend gewählt ist, wirkt sie beschränkend, und der Patentinhaber muß
diese gegen sich gelten lassen. Ist sie aber unzutreffend, dann gehen die Patentansprüche auch einer anderslautenden "ausdrücklichen Erklärung" in der Beschreibung vor.
3. Neuheit
Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften ein Gehäuse mit den in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen bekannt ist.
Aus der EP 0 293 325 A2 ist im Zusammenhang mit einem elektrotechnischen
Bauelement 1 ein rechteckiges Gehäuse (2 bis 5) aus Kunststoff bekannt (Fig 1a
bis 1c iVm Sp 3 Z 14 bis 20 und Sp 3 Z 61 bis Sp 4 Z 6). Dabei liest der Fachmann - hier ein Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau mit
Erfahrungen bei der Konstruktion von Gehäusen zur Aufnahme elektronischer
Bauelemente - dessen Ausbildung aus einem thermoplastischen Kunststoff gleich
mit, da das Gehäuse als einstückiges Kunststoffspritzteil (Sp 2 Z 14 bis 17) mit einer elastisch biegsamen Zunge (Sp 6 Z 61 bis 65) ausgebildet sein soll. Da unter
dem "Bauelement" insbesondere eine elektronische Baugruppe verstanden werden soll (Sp 1 Z 5 bis 10), ist das bekannte Gehäuse insbesondere auch zur Aufnahme einer elektronische Bauelemente tragenden Leiterplatte vorgesehen.
Das Gehäuse ist auch zur Befestigung an einer als "Befestigungsblech" bezeichneten Befestigungsplatte vorgesehen (Fig 5 iVm Sp 3 Z 34 bis 38 und Sp 4 Z 17
bis 23). Das Gehäuse weist nur ein (einziges) Einrastmittel 20, 22, 23 in Gestalt
eines Arretierungselements auf und die Befestigungsplatte eine Öffnung 33 (Fig 5)
zur Aufnahme des Einrastmittels 20, 22, 23, das an einem in Einrastrichtung
federnd ausgebildeten Steg 21 angeordnet ist (Sp 4 Z 24 bis 44). Das Einrastmittel
20, 22, 23 ist auch einstückig Teil des Kunststoffgehäuses (Sp 4 Z 24 bis 28).
Jedoch ist das bekannte Einrastmittel 20, 22, 23 nicht "zur Befestigung (des Gehäuses 2-5) auf der Befestigungsplatte" vorgesehen; vielmehr sichert dieses lediglich die Endposition der hakenförmigen Halteelemente 7-9 in den zugeordneten
Ausnehmungen 29-32, in welche die Hakenelemente ohne Rastvorgang formschlüssig eingreifen.
In weiterer Abweichung von diesem Stand der Technik weist der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 drei Einrastmittel auf, die jeweils an einem in Einrastrichtung federnd ausgebildeten Steg vorgesehen und derart angeordnet sind, daß
deren Einrastrichtungen jeweils um einen Winkel (α) von 120° gegeneinander gedreht sind.
Auch aus dem DE 78 28 960 U1 ist ein rechteckiges Gehäuse 1 aus Kunststoff
(Fig 1 bis 3 iVm S 2 Z 23 bis 25) bekannt mit Rastelementen 9 als Einrastmitteln
(Fig 1, 2 und 4 iVm S 4 Z 10 bis 15) zur Befestigung auf einer hier zusätzlich als
Befestigungsplatte dienenden Leiterplatte 12. Die Befestigungsplatte 12 weist
auch Öffnungen in Gestalt "entsprechender Bohrungen" auf (S 4 Z 13 bis 15) zur
Aufnahme der Einrastmittel 9, welche jeweils an einem in Einrastrichtung federnd
ausgebildeten Steg (Fig 1 und 2) angeordnet sind und - wie die Figuren 1 und 4
erkennen lassen - einstückig Teil des Kunststoffgehäuses 1 sind. Im Hinblick auf
die einstückig mit dem Kunststoffgehäuse 1 verbundenen federnden Stege liest
der Fachmann auch hier ohne weiteres mit, daß das Kunststoffgehäuse aus thermoplastischem Kunststoff besteht. Da das Gehäuse lediglich "vorzugsweise" zur
Aufnahme der im Ausführungsbeispiel dargestellten mechanischen Schalter vorgesehen ist, denkt der Fachmann bei dem allgemeineren Begriff "Schaltelemente"
(S 1 Z 8 bis 11) auch an üblicherweise auf Leiterplatten angeordnete elektronische
Bauelemente.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von diesem
bekannten Gehäuse dadurch, daß drei Einrastmittel vorgesehen und derart angeordnet sind, daß deren Einrastrichtungen jeweils um einen Winkel (α) von 120°
gegeneinander gedreht sind.
Die CH 607 383 A5 zeigt im Zusammenhang mit einem Sicherungselement für ein
Bauteil auch ein Gehäuse (Fig 2 iVm Sp 3 Z 1 bis 8), das Einrastmittel 4 in Gestalt
federnder Zungen aufweist (Fig 1 bis 5 iVm Sp 4 Z 9 bis 28) zur Befestigung des
Gehäuses auf einer Befestigungsplatte 5 (Fig 2 iVm Sp 1 Z 1 bis 7). Die Befestigungsplatte 5 weist eine Öffnung 10 (Sp 4 Z 9) zur Aufnahme der Einrastmittel
4 auf, die jeweils an einem in Einrastrichtung federnden Steg im Bereich der
bogenförmigen Randabschnitte 20 angeordnet sind (Fig 1 und 2 iVm Sp 3 Z 54
bis 68). Es sind auch drei Einrastmittel 4 vorgesehen und derart angeordnet, daß
deren Einrastrichtungen jeweils um einen Winkel (α) von 120° gegeneinander gedreht sind (Fig 1, 3, 5).
Abgesehen von der vorgesehenen Verwendung unterscheidet sich das Gehäuse
gemäß dem Patentanspruch 1 vom bekannten Gegenstand somit dadurch, daß
das Gehäuse rechteckig ist und aus thermoplastischem Kunststoff besteht, daß
die Befestigungsplatte (mehrere) Öffnungen zur Aufnahme der Einrastmittel aufweist, und daß die Einrastmittel einstückig Teil des Gehäuses sind.
Da in keiner der Entgegenhaltungen Kraftfahrzeug-Steuergeräte angesprochen
sind, und der Fachmann eine solche Verwendung auch nicht im Hinblick auf die in
der EP 0 293 325 A2 angesprochenen Beschleunigungen (Sp 1 Z 14 bis 21) ohne
weiteres mitliest, ist auch die im Patentanspruch 2 angegebene Verwendung des
Gehäuses gemäß Anspruch 2 neu.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Unabhängig davon, welche der drei vorgenannten Entgegenhaltungen als
"nächstkommender" Stand der Technik anzusehen ist (vgl dazu auch Busse, Patentgesetz, 5. Aufl 1999, § 1 Rn 77 mwN), stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, ein Gehäuse anzugeben, das einfach zu realisieren und kostengünstig herstellbar ist und dessen Montage keine Schrauben oder Nieten bzw. Schweißverbindungen erfordert, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann
muß schon aus Wettbewerbsgründen auf eine wirtschaftliche Herstellung von
Gehäusen achten. Da darüber hinaus schon alle drei bekannten Gehäuse auf
ihrer jeweiligen Befestigungsplatte ohne Schrauben, Nieten oder Schweißverbindungen montierbar sind, also allesamt für eine Montage mit einem Handhabungsautomaten geeignet sind, wie sie in der EP 0 293 325 A2 (Sp 1 Z 42 bis 46) angesprochen ist und schon vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung gebräuchlich war, konnte der Fachmann am Anmeldetag bei der Weiterentwicklung bekannter Gehäuse auch keine der aufgabengemäß zu vermeidenden
Montagetechniken mehr in Betracht ziehen.
Geht man von dem aus der EP 0 293 325 A2 bekannten Gehäuse als nächstkommender Stand der Technik aus, da dieses Gehäuse rechteckig ist und - ebenso wie das anmeldungsgemäße Ausführungsbeispiel - nur an einer Gehäuseseite
mit einer Befestigungsplatte verbunden ist, so erweist sich schon dieses bekannte
Gehäuse aus einem einstückigen Kunststoffspritzteil als einfach und kostengünstig herstellbar, so daß bezüglich dieser Teilaufgabe für den Fachmann
keinerlei Anlaß zu einer Veränderung bestand.
Hinsichtlich der Montierbarkeit dieses Gehäuses mag der Fachmann für Einsatzfälle mit hohen mechanischen Beanspruchungen aus undefinierten Wirkrichtungen, wie sie beispielsweise in Kraftfahrzeugen regelmäßig auftreten, durchaus
daran denken, nicht nur ein einziges Einrastmittel 20, 22, 23 zur Sicherung der
Montage-Endposition vorzusehen (Sp 3 Z 34 bis 38), sondern zwei oder sogar
drei, die in jeweils zugeordneten Öffnungen aufgenommen sind. Denn wenn bei
diesem bekannten Gehäuse 2-5 das einzige Einrastmittel nicht sicher verrastet ist
oder im Betrieb abbricht, kann sich das Gehäuse entgegen der Montagerichtung
entlang der Befestigungsplatte verschieben, bis die Haltelemente 7-10 in den
Ausnehmungen 29-32 liegen und sich das Gehäuse von der Befestigungsplatte
löst.
Jedoch bekommt der Fachmann weder in der EP 0 293 325 A2 noch aus seinem
Fachwissen heraus eine Anregung, anstelle der bekannten hakenförmigen Halteelemente 7-10 drei Einrastmittel zur Befestigung des Gehäuses auf der Befestigungsplatte vorzusehen, deren Einrastrichtungen um einen Winkel von 120° gegeneinander gedreht sind.
Hier kann auch die CH 607 383 A5 nicht weiterhelfen. Dort handelt es sich um eine "Einloch-Befestigung" eines runden Gehäuses in einer einzigen Öffnung (Sp 1
Z 28 bis 58), bei der das Sicherungselement den zylindrischen Gehäusemittelteil 3
umfaßt (Sp 3 Z 1 bis 11). Eine derartige Anordnung ist grundverschieden von der
aus der EP 0 293 325 A2 (im Zusammenhang mit einem rechteckigen Gehäuse)
bekannten Befestigung, so daß der Fachmann davon abgehalten ist, die Lehre
dieser Druckschrift auf das aus der EP 0 293 325 A2 bekannte Gehäuse
anzuwenden.
Auch das DE 78 28 960 U1 vermag dem Fachmann keine Anregung zu vermitteln,
um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu kommen. Denn dort ist das bekannte Gehäuse 1 nicht lediglich an der als Befestigungsplatte dienenden Leiterplatte 12 mittels der Einrastmittel 9 befestigt. Vielmehr ist das Gehäuse 1 zwischen der Leiterplatte 12 und einer Frontplatte 10 eingespannt, an deren Rückseite das Gehäuse 1 mit schulterartigen Absätzen 5 anliegt (Schutzanspruch) und
die im fertig montierten Zustand über einen Schraubbolzen 11 mit der Leiterplatte
12 verbunden ist (Fig 4 iVm S 4 Z 21 bis 36).
Die Rasthaken 9 dienen bei diesem bekannten Gehäuse somit lediglich als Führungsstifte zur vorläufigen Verbindung von Gehäuse 1 und Leiterplatte 12 und
können deshalb auch nicht als Vorbild dazu dienen, derartige Einrastmittel als
einzige Befestigungsmittel eines Gehäuses auf einer Befestigungsplatte zu verwenden, wie dies im geltenden Patentanspruch 1 vorgesehen ist.
Auch ausgehend von dem aus dem DE 78 28 960 U1 bekannten Gehäuse kommt
der Fachmann somit nicht ohne weiteres zum Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1. Denn bei einer "Vorrichtung zur Aufnahme von Schaltelementen für
Frontplattenmontage" fehlt dem Fachmann schon jegliche Anregung, die Frontplatte 10 wegzulassen und das Gehäuse allein mittels Rastelementen auf der
dann allein noch vorhandenen Leiterplatte 12 zu befestigen. Für die Anwendung
der Lehre der CH 607 383 A5 beim Gehäuse nach dem DE 78 28 960 U1 gilt das
im Zusammenhang mit der EP 0 293 325 A2 Gesagte.
Die Erfinder haben demgegenüber erkannt, daß allein mit drei Einrastmitteln, die
in Öffnungen zur Aufnahme der Einrastmittel eingreifen und derart angeordnet
sind, daß ihre Einrastrichtungen jeweils um einen Winkel (α) von 120° gegeneinander gedreht sind, die Montage eines die weiteren Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aufweisenden Gehäuse möglich ist, das die in der geltenden Beschreibung (S 3 Z 6 bis 10) angegebene Vorteil aufweist.
Um zu einem derartigen Gegenstand zu gelangen mußte der Fachmann somit erfinderisch tätig werden.
Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen rückbezogene, eine besondere
Verwendung betreffende und - wie dargelegt - als Unteranspruch zu wertende Patentanspruch 2 gewährbar.
5. Übrige Unterlagen
Die Beschreibung, in der alle ermittelten Entgegenhaltungen gewürdigt sind, ist an
die geltenden Patentansprüche angepaßt, und erfüllt damit die an sie zu stellenden Anforderungen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Richter Schmidt ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben
Dr. Kaminski
Dr. Kellerer
be