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BPatG Beschluss vom 13.04.2000 – 15 W (pat) 34/98

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 34/98 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 13. April 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 25 524.4-44

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Deiß als Vorsitzenden, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der Richterin

Schroeter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse C 07 D des Deutschen Patentamts vom

17. November 1997 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

B e z e i c h n u n g : Neue synthetische Catechol-Antibiotika-

Konjugate und diese enthaltende Arzneimittel

A n m e l d e t a g : 26. Juni 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2000

Beschreibung Seiten 1 bis 27, 27a, 27b, 28 bis 32, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2000.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin reichte am 26. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Neue synthetische Catecholderivate, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung"

ein, die am 8. Januar 1998 in Form der DE 196 255 24 A1 veröffentlicht wurde.

Mit Beschluß vom 17. November 1997 wies die Prüfungsstelle für Klasse C 07 D

des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurück. Dem Beschluß lagen die mit

Schriftsatz vom 23. Juni 1997 eingereichten Patentansprüche 1 bis 17 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"1) Catecholderivate der allgemeinen Formel I

Formel

in der R1 identisch oder unabhängig voneinander OH und/oder OAcyl bedeutet und R2 in 3- und/oder 4-Stellung folgende Gruppen darstellt:

a. aromatische Azomethincarbonsäurereste und/oder Azobenzolcarbonssäurereste:

Formel

X = CH, N, CH=CH-CH

Y = ein Wirkstoffrest, der eine OH- oder NH-Gruppe enthält, ist

R3 = ein oder zwei OAcyl-Reste, wenn R1 = OH oder OAcyl oder

R3 =H, wenn R1 = OAcyl oder

R3 = Formel

R15 identisch oder unabhängig voneinander H und/oder OAcyl

bedeutet

oder

Formel

Y = ein Wirkstoffrest, der eine NH- oder OH-Gruppe enthält, ist

R3 identisch oder unabhängig voneinander H, OH, Oacyl bedeutet,

b. Benzhydrazonreste:

Formel

R15 identisch oder unabhängig voneinander H, OH, OAcyl bedeutet, R4 und/oder R5 H, COY ist, wobei

Y = ein Wirkstoffrest, der eine NH- oder OH-Gruppe enthält, ist

c. Aminobenzoesäurereste:

Formel

Y = ein Wirkstoffrest, der eine NH- oder OH-Gruppe enthält, ist, R19 = H, Alkyl R20 = H, Alkyl, Halogen, OH, OAlkyl, OAcyl

oder

R20 = Formel

R19 und R21 jeweils identisch oder unabhängig voneinander H, OH, OAcyl, OAlkyl in 2,3- und/oder 3,4-Position bedeuten,

d. Aminosäurereste:

Formel

Y = ein Wirkstoffrest, der eine NH- oder OH-Gruppe enthält, ist,

R6 =Alkyl, Hydroxyalkyl (mit C1 - C5, wenn R1 = OAlcyl, und C3 - C5, wenn R1 = OH), oder Alkoxyalkyl, Acyloxyalkyl, Arylalkoxyalkyl,

Formel

R15 identisch oder unabhängig voneinander H, OH, Oacyl bedeutet,

eine ganze Zahl zwischen 1 und 5 ist, wenn R1 Oacyl und R15 H

und/oder Oacyl ist

oder n eine ganze Zahl zwischen 1 und 3 ist, wenn R1 OH und R15H

und/oder OH ist, oder

R15 identisch oder unabhängig voneinander H, OH, OAcyl

bedeutet, n1 und n2 eine ganze Zahl zwischen 1 und 5 ist,

e. Pyrrolidin- und/oder Oxazolidincarbonsäurereste:

Formel

Z = O, CH2 R16 und R17 identisch oder unabhängig voneinander H, Alkyl

oder Aryl bedeuten,

Y = ein Wirkstoffrest, der eine NH- oder OH-Gruppe enthält, ist,

f. Formyl-O-carboxymethyloxime:

R2 = CH=NOCH2COY,

Y = ein Wirkstoffrest, der eine NH- oder OH-Gruppe enthält, ist."

Die Zurückweisung der Anmeldung wurde hauptsächlich damit begründet, daß der

Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Die Möglichkeit

einer Konjugation von Catecholderivaten mit β-Lactam-Antibiotika oder mit

anderen Wirkstoffen habe für den Fachmann im Hinblick auf den genannten Stand

der Technik auf der Hand gelegen. Ein überraschender Effekt im beanspruchten

Umfang gegenüber dem strukturell nächstliegendem Stand der Technik sei nicht

glaubhaft gemacht worden.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und in der

mündlichen Verhandlung vom 13. April 2000 neue Unterlagen mit 3 Patentansprüchen vorgelegt. Die geltende Anspruchsfassung hat folgenden Wortlaut:

"1) Catechol-Antibiotika-Konjugate der allgemeinen Formel I

Formel

in der R1 Alkoxycarbonyl bedeutet und R2 folgende Gruppen darstellt:

identisch C1-C4-0

- Alkanoyl oder C1-C4-0a. Aminosäurereste:

R2 = Formel

Y = N-Ampicillino, N-Amoxicillino oder N-Cefalexino ist,

R6 = CH3 oder -(CH2)n - Formel

R15 C1-C4-0-Alkanoyl oder C1 - C4-O-Alkoxy-carbonyl bedeutet,

n eine ganze Zahl zwischen 1 und 5 ist,

b. Oxazolidincarbonsäurereste:

Formel

R2 =

Z = O, R16 und R17 H bedeuten,

Y = N-Ampicillino ist.

2)Verbindungen der allgemeinen Formel I gemäß Anspruch 1:

N-[L-2-(2,3-Diacetoxybenzoylamino)-propionyl]-ampicillin N-[L-2,6-

Bis-(2,3-diacetoxy-benzoylamino)-hexanoyl]-ampicillin

(S)-N-[3(2,3-Dimethoxycarbonyloxybenzoyl)-oxazolidin-4oyl]ampicillin.

3) Arzneimittel zur Bekämpfung von bakteriellen Infektionen, enthaltend eine Verbindung der Formel I nach Anspruch 1 oder 2 zusammen mit üblichen Trägermaterialien.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin insbesondere geltend gemacht, daß die nunmehr beanspruchten Gegenstände über alle Voraussetzungen

der Patentfähigkeit verfügten.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung Seiten 1 bis 27, 27a, 27b, 28 bis 32, jeweils überreicht

in der mündlichen Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.

Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1

bis 3 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind (vgl Erstunterlagen Anspruch 1, die unter d. und e. genannten Strukturelemente iVm S 13, Z 21 bis 23 und S 14, Z 3 bis 5 sowie die

Ansprüche 17, 20, 21, 22 und 24).

Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen.

Weder in der DE 42 31 295 A1, (2) oder in der Literaturstelle "Arzneim.-

Forsch./Drug Res. 42(1) Nr. 5 (1992) S 668 - 673" (9) noch in einer anderen der

zahlreichen von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften werden Verbindungen mit den speziellen Strukturmerkmalen gemäß Patentanspruch 1 beschrieben.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen

neue synthetische Catechol-Antibiotika-Konjugate zur Verfügung zu stellen, die

eine verbesserte Penetration dieser Verbindungen in Bakterienzellen bewirken

und damit deren antibakterielle Wirksamkeit erhöhen sowie eine bessere

Bekämpfung

penetrationsbezogener Antibiotikaresistenz

bei

bakteriellen

Infektionen ermöglichen.

Gelöst wird diese Aufgabe, gemäß Patentanspruch 1 durch die dort angegebenen

speziellen Amoxicillin-, Ampicillin- und Cephalexin-Derivate, wobei der Wirkstoff

über ein α-Aminosäure-Strukturelement einer Spacergruppe mit 2,3

-

Dihydroxybenzoyl- (Catechol)-Resten verbunden ist, deren OH-Gruppen mit den

genannten Acyl bzw Alkoxycarbonylgruppen verestert sind.

Wie aus den im Prüfungsverfahren genannten zahlreichen Druckschriften aber

auch aus der vorliegenden Beschreibung (vgl S 2 und 3) hervorgeht, war das

Konzept der Catechol-Antibiotika-Konjugate, dh die Verknüpfung

von

siderophorwirksamen Strukturen mit antibakteriell wirksamen Strukturen über verschiedene Spacergruppen zur Steigerung der antibakteriellen Wirksamkeit, zum

Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung bereits Stand der Technik.

Aufgrund des nunmehr geltenden beschränkten Patentbegehrens ist von den

Druckschriften (2) und (9) als nächstliegendem Stand der Technik auszugehen,

weil auch dort Amoxicillin und Ampicillin als Antibiotikastrukturen, wenn auch über

andere Spacergruppen - zB über Dicarboxamoyl- bzw - Hydrazidoglyoxyl-

Spacergruppen - ebenfalls mit acylierten Catecholresten verbunden werden.

Als Derivate mit besonders guter antibakterieller Wirksamkeit sind den Druckschriften (2) bzw (9) ua die Substanz 1 bzw die Verbindungen 7a und 7c mit folgenden Strukturen zu entnehmen:

Formel (1)

mit

Formel

(vgl (2) Anspruch 1 und Beispiel 1 iVm der Tabelle auf S 6)

Formel (7a und 7c)

mit R3 = H, OH R1, R2 = OCOOCH3

(vgl (9) S 670 Abschn 2.3. sowie Tab 2 und 3 iVm S 673 liSp Abs 4).

Da es für den Fachmann in Anbetracht der konstitutionellen Nähe der beanspruchten Verbindungen hierzu nicht überraschend sein kann, daß auch diese

antibakterielle Wirksamkeit zeigen und die weitere chemische Modifizierung bekannter Wirkungsstrukturen dem routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns entspricht und als solche noch nicht als erfinderisch anzusehen ist, liegt hier nach

Überzeugung des Senats der typische Regelfall chemischer Stofferfindungen vor,

bei dem nach ständiger Rechtsprechung die erfinderische Tätigkeit durch die

überraschenden Eigenschaften und Wirkungen (= Effekt) zu begründen ist, die der

neue Stoff im Verhältnis zu vergleichbaren bekannten Stoffen aufweist und die der

Fachmann nicht erwarten konnte (vgl Schulte PatG 5. Aufl § 1 Rdn 141).

Daß sich ein solches überraschend vorteilhaftes Ergebnis mit den Verbindungen

im Rahmen des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 sowohl gegenüber der

Substanz 1 bzw gegenüber den aus (2) darüber hinaus bekannten Substanzen als

auch im Vergleich zu den Verbindungen 7a und 7c gemäß (9) erzielen läßt, hat die

Anmelderin anhand der in den Tabellen 6 bis 8 aufgeführten Versuchsergebnisse

belegt. Demnach erweisen sich die beanspruchten Verbindungen, insbesondere

gegenüber Pseudomonas aeruginosa SG 137 (bzw vgl Verbindung 27 gegenüber

Klebsiella pneum. ATCC 10031) als erheblich wirksamer als diejenigen des

Standes der Technik. Dieses Ergebnis war für den Fachmann in Kenntnis der

genannten Druckschriften und der dort empfohlenen Wirkstoffstrukturen nicht

vorhersehbar und ist somit überraschend.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der erfinderischen Tätigkeit für die

Verbindungen im Rahmen des vorliegenden Patentanspruchs 1 sind somit erfüllt,

so daß dieser Anspruch gewährbar ist.

Das gleiche gilt für den auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 der

bevorzugte Ausführungsformen betrifft.

Der nebengeordnete Anspruch 3 hat Arzneimittel zur Bekämpfung von bakteriellen

Infektionen zum Gegenstand, die eine Verbindung der Formel I gemäß Patentanspruch 1 oder 2 enthalten. Für ihn gelten bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit die selben sachlichen Erwägungen, wie sie vorstehend dargelegt

worden sind, so daß dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist.

Deiß

Niklas

Jordan

Schroeter

prö