Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.04.2000 – 21 W (pat) 29/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 38 813
… 6.70
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Ing. Haaß
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluß der Patentabteilung 35 des Deutschen Patentamts vom 11. Februar 1998
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. November 1993 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung ist ein Patent unter der Bezeichnung "Beatmungsgerät" erteilt
worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 23. Februar 1995 erfolgt.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden.
Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom
11. Februar 1998 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß einem Haupt- und einem
Hilfsantrag weiter.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (eingegangen am 4. November 1995)
lautet:
"Beatmungsgerät mit einem Steuergerät und einer mit diesem über
einen Patientenschlauch verbundenen Patienten- Anschlußeinheit,
bei dem in dem Steuergerät ein Luftzuführungsaggregat mit einer
mit der Umgebungsluft in Verbindung stehen Eingangsleitung und
einer mit dem Schlauch verbundenen Abgangsleitung sowie eine
Spannungsversorgungseinrichtung und eine Steuereinrichtung vorgesehen sind, wobei die Steuereinrichtung das Luftzuführungsaggregat und mindestens ein an der Strecke zwischen dem Luftzuführungsaggregat und der Patienten- Anschlußeinheit angeschlossenes Ventil aufgrund von mittels einer Detektoreinrichtung
erfaßten Strömungs- und Drucksignalen steuert und wobei eine
erste Triggerschwelle bei einer Einatmung nach Ausatmung und
eine zweite Triggerschwelle bei der Ausatmung nach Einatmung in
die Steuereinrichtung eingebbar sind, dadurch gekennzeichnet,
daß die Detektoreinrichtung (2) in dem Verbindungsbereich zwischen der Patienten- Anschlußeinheit (1) und dem Patientenschlauch (3) oder in der Patienten-Anschlußeinheit (1) angeordnet ist,
daß in die Strecke zwischen dem Luftzuführungsaggregat (7.1) und
der Patienten- Anschlußeinheit (1) ein Atemgasbefeuchter (4)
geschaltet ist, und daß der Atemgasbefeuchter (4) eine Heizung
(4.1) aufweist."
Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 2 bis 11 direkt oder indirekt rückbezogen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag (überreicht in der mündlichen Verhandlung) lautet:
"Beatmungsgerät mit einem Steuergerät und einer mit diesem über
einen Patientenschlauch verbundenen Patienten- Anschlußeinheit,
bei dem in dem Steuergerät ein Luftzuführungsaggregat mit einer
mit der Umgebungsluft in Verbindung stehen Eingangsleitung und
einer mit dem Schlauch verbundenen Abgangsleitung sowie eine
Spannungsversorgungseinrichtung und eine Steuereinrichtung vorgesehen sind, wobei die Steuereinrichtung das Luftzuführungsaggregat und mindestens ein an der Strecke zwischen dem Luftzuführungsaggregat und der Patienten- Anschlußeinheit angeschlossenes Ventil aufgrund von mittels einer Detektoreinrichtung
erfaßten Strömungs- und Drucksignalen steuert, wobei eine erste
Triggerschwelle bei einer Einatmung nach Ausatmung und eine
zweite Triggerschwelle bei der Ausatmung nach Einatmung in die
Steuereinrichtung eingebbar sind und wobei an die Steuereinrichtung (9) eine Bedieneinheit (10) zum Einstellen von Steuerparametern einschließlich Atemdruck bei Inspiration und Expiration
angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Detektoreinrichtung (2)
in dem Verbindungsbereich
zwischen der Patienten- Anschlußeinheit (1) und dem Patientenschlauch (3) oder in der Patienten-Anschlußeinheit (1) angeordnet ist,
daß in die Strecke zwischen dem Luftzuführungsaggregat (7.1) und
dem Patientenschlauch (3) ein Atemgasbefeuchter (4) geschaltet
ist, und daß der Atemgasbefeuchter (4) eine Heizung (4.1) aufweist,
daß die Bedieneinheit (10) eine Anzeigevorrichtung aufweist und
daß die Triggerschwellen sowie der Zustand der Atemgasheizung
und der Atemgasbefeuchtung mittels Tastatur oder anderer
Einstellknöpfe der Bedieneinheit (10) einstellbar und mit der Anzeigevorrichtung anzeigbar sind."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 10 direkt oder indirekt rückbezogen.
Dem Gegenstand der Patentansprüche 1 liegt die Aufgabe zugrunde, ein Beatmungsgerät der in der Beschreibungseinleitung beschriebenen Art zu schaffen,
das eine auf die Bedürfnisse des jeweiligen Patienten optimal abgestimmte
Steuerung der Atemluft gewährleistet, dabei aber eine den natürlichen Gegebenheiten angepaßte Atemluft dem Patienten zuführt (Beschr. Sp. 2, Z 12 - 17).
Die Patentinhaberin führt zur Begründung aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu und erfinderisch sei. Aus keiner der zum
Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen werde dem Fachmann ein
Beatmungsgerät nahegelegt, wie es im Patentanspruch 1 angegeben sei.
Die Entgegenhaltung EP 0 425 092 A1, im folgenden (7) genannt, zeige ein
Beatmungsgerät mit zwei verschiedenen Druckniveaus, je eines für die Einatmung
und die Ausatmung. Der Aufbau dieses bekannten Geräts lasse zudem eine Anordnung der Detektoreinrichtung zum Erfassen der Strömungs- und Drucksignale
im Anschlussbereich der Maske oder in dieser selbst nicht sinnvoll erscheinen, da
die bei einer derartigen Anordnung der Detektoreinrichtung erfaßten Strömungs-
und Druckwerte wegen der in der Maske vorgesehenen Auslaßöffnung für eine
geeignete Erfassung der Einatmungs- und Ausatmungsvorgänge kaum
repräsentativ und ungeeignet wären. Bei diesem bekannten Aufbau sei die
Anordnung entfernt von der Patienten-Anschlusseinheit für die möglichst genaue
Erfassung der relevanten Strömungsvorgänge und die Steuerung der beiden
Druckniveaus für die Ein- und Ausatmung wesentlich. Somit werde der Gegenstand des Anspruchs 1 durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Entgegenhaltung EP 0 549 299 A2, im folgenden (3) genannt, zeige zwar ein
Beatmungsgerät, bei dem ein in der Patientenanschlußeinheit angeordneter
Strömungs- und Druckdetektor vorhanden sei, sie gebe aber keine Anregung
dazu, diesen auf ein Gerät nach (7) zu übertragen.
Die Entgegenhaltung (3) beziehe sich in ihrem wesentlichen Inhalt auf ein Beatmungsgerät mit nur einem festen Druck, bei dem also nur ein vorgegebener
Beatmungsdruck aufrechterhalten werden müsse und eine Umschaltung zwischen
zwei Druckniveaus sowie eine dafür ausgebildete Steuerung nicht vorgesehen sei.
Folglich finde der Durchschnittsfachmann in dieser Entgegenhaltung auch keinen
Anhaltspunkt, eine derartige Anordnung eines Detektors bei einem Gerät nach (7)
zu verwenden.
Die Druckschrift "Asthma Bronchitis, Emphysem, Erkrankungen von Lunge und
Atemwegen", Sonderdruck, Jahrgang 10, Nr. 6/92 Juni, im folgenden (4) genannt,
enthalte nur vage Aussagen zur Befeuchtung und Erwärmung der Atemluft, nicht
jedoch spezielle Ausbildungen hinsichtlich eines im Anspruch 1 näher bezeichneten Geräts.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag noch zusätzliche Merkmale
enthalte, die im genannten Stand der Technik nicht vorhanden seien, sei zumindest der Gegenstand dieses Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
am 4. November 1995 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 11,
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Ansprüchen 1 bis 10, sowie je mit der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Beschreibung und einem Blatt Zeichnung
gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden führen dazu aus, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag dem Durchschnittsfachmann durch den Stand der Technik nach (3)
und (7) nahegelegt werde.
Es sei keine erfinderische Tätigkeit darin zu sehen, die Detektoreinrichtung zur
Erfassung von Druck- und Strömungssignalen beim Gegenstand von (7), so, wie
bei (3) vorgesehen, anzubringen. Hinweise dazu seien vor allem der Seite 2 von
(3) zu entnehmen. Das Vorsehen von Heiz- und Befeuchtungseinrichtungen sei
zum einen eine handwerkliche Maßnahme zum anderen ergäben sich aus (3) und
(4) Anregungen dazu.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheide sich von
Anspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch rein handwerkliche Maßnahmen und
sei daher ebenfalls nicht patentfähig.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet,
denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach dem Haupt- als auch
nach dem Hilfsantrag ist dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit dem
Entwurf und der Herstellung von Beatmungsgeräten befaßten Techniker, durch
den Stand der Technik nahegelegt.
1.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist formal zulässig. Sein Gegenstand
ist auch neu. Dies mag jedoch im einzelnen dahinstehen, denn sein Gegenstand
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus (7) ist ein Beatmungsgerät bekannt, das ein Steuergerät (Position 10,
umfassend Position 14, 26, 34, 38, 30 in Figur 1) und eine mit diesem über einen
Patientenschlauch (20 in Figur 1) verbundene Patienten- Anschlußeinheit (22 in
Figur 1) aufweist, bei dem in dem Steuergerät ein Luftzuführungsaggregat (14 in
Figur 1) mit einer mit der Umgebungsluft in Verbindung stehenden Eingangsleitung (Leitung zwischen Pos. 16 und 14, wobei Pos. 16 laut Spalte 5, Zeile 41 bis
44 die Atmosphäre sein kann) und einer mit dem Schlauch (20 in Fig. 1) verbundenen Abgangsleitung (= Verbindungsleitung zwischen Pos. 14 in Fig. 1 und
Pos. 20 in Fig. 1, die dort zwar nicht gezeichnet ist, aber zwangsweise zur Funktion des Geräts erforderlich ist) sowie eine Spannungsversorgungseinrichtung (ist
ebenfalls zwangsweise vorhanden, da es sich um elektrische Komponenten
handelt, die eine Spannungsversorgung benötigen) und eine Steuereinrichtung
(26 in Figur 1) vorgesehen sind, wobei die Steuereinrichtung das Luftzuführungsaggregat und mindestens ein an der Strecke zwischen dem Luftzuführungsaggregat und der Patienten- Anschlußeinheit angeschlossenes Ventil (in
Pos 26 vorgesehen, vergl. Spalte 6, Zeile 16ff) aufgrund von mittels einer Detektoreinrichtung erfaßten Strömungs (28 in Figur 1) - und Drucksignalen (26 in
Figur 1) steuert und wobei eine erste Triggerschwelle bei einer Einatmung nach
Ausatmung und eine zweite Triggerschwelle bei der Ausatmung nach Einatmung
in die Steuereinrichtung eingebbar sind (Spalte 9, Zeile 11 bis 17).
Wenn sich für den eingangs definierten Durchschnittsfachmann herausstellt oder
wenn an ihn seitens des Benutzers bzw. Patienten herangetragen wird, daß einerseits die Steuerung des bekannten Geräts zu Beanstandungen Anlaß gibt, weil
z.B. die Druckverhältnisse im Einatmungs- beziehungsweise Ausatmungsfalle für
den jeweiligen Patienten nicht optimal sind und andererseits Klagen über die
Qualität der Atemluft erhoben werden, so wird er, stets auf die Verbesserung
seines Produktes bedacht, sich im Stand der Technik nach Lösungen umsehen.
Dazu erfährt er aus (3), vgl. Seite 2, ab Z. 34 bis 49, daß bei Beatmungsgeräten,
die, wie das in Rede stehende Gerät, mit zwei Drücken arbeiten, nämlich einem
höheren Einatmungsdruck und einem niedrigeren Ausatmungsdruck (sog. BiPAP-
Gerät), dann Schwierigkeiten auftreten können, wenn der Druck zum Beispiel am
Auslaß der Luftpumpe (= Luftzuführungsaggregat) erfaßt wird. Diese Schwierigkeiten liegen darin, daß es zu Druckabfällen in den einzelnen Leitungen und
Komponenten auf dem Weg zur Patientenmaske kommt, sowie zu Zeitverzögerungen und Phasenverschiebungen bei der Meßwertaufnahme. Zur Überwindung der genannten Schwierigkeiten wird in (3) Seite 2, insbesondere Zeilen 47
bis 49 vorgeschlagen, die Druckerfassung an der Maske des Patienten anzuordnen.
Die Übertragung dieser Maßnahme auf den Gegenstand der Entgegenhaltung (7),
die ein solches BiPAP-Gerät betrifft, führt unmittelbar dazu, die dortige Detektoreinrichtung ebenfalls an der Patientenmaske anzubringen, das heißt in dem
Verbindungsbereich zwischen der Patienten- Anschlußeinheit und dem Patientenschlauch.
Es trifft damit nicht zu, daß, wie die Patentinhaberin ausführt, eine Erfassung von
Strömungs- und Druckwerten im Anschlußbereich der Maske oder an dieser selbst
dem Fachmann nicht sinnvoll erscheine, denn die Entgegenhaltung (3) schlägt
gerade diese Maßnahme vor. Sollte der Fachmann dennoch Zweifel haben, so
wird ihn ein einfach durchzuführender Versuch vom Gegenteil überzeugen.
Weitergehender Anweisungen bedarf es zum Ergreifen der genannten Maßnahme
ganz offensichtlich nicht, die konkrete Ausgestaltung bleibt dem Fachmann
überlassen. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gibt hierzu keine näheren
Anleitungen.
Zu keiner anderen Beurteilung dieser Sachlage führt auch der Einwand der
Patentinhaberin, der Fachmann werde vom Gegenstand von (3) eher in eine
andere Richtung geführt als zum Gegenstand des Anspruchs 1 hin, weil in (3) in
den der S.2, Z. 49 folgenden Ausführungen das vorstehend genannte BiPAP-
Gerät (zwei verschiedene Drücke) nicht weiter ausgebildet worden sei, sondern
vielmehr auf ein Gerät mit nur einem konstanten Druck (CPAP-Gerät) übergegangen worden sei.
Entscheidend ist hier nämlich, welche Anregungen der Fachmann hinsichtlich
desjenigen Gerätes entnimmt, das er verbessern will und nicht eines anderen.
Und bezüglich des BiPAP-Beatmungsgeräts entnimmt er, wie aufgezeigt, für die
Detektoreinrichtung den speziellen Ort der Anordnung an der Maske.
Praktisch von selbst erschließt sich dem Durchschnittsfachmann des weiteren die
Lösung nach einer Verbesserung der Qualität der Atemluft. Wenn nämlich der
Patient über zu kalte oder zu trockene Luft klagen sollte, liegt es unmittelbar nahe,
hier einen Befeuchter und eine Heizung einzusetzen, die natürlich irgendwo
zwischen dem Luftzuführungsaggregat und der Patienten- Anschlußeinheit liegen
müssen. Doch auch im Stand der Technik sind bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen. So ist zum Beispiel in (4) vgl. letzter Satz, auf eine solche
Notwendigkeit hingewiesen und auch in (3), zum Beispiel Seite 2, Zeile 22 bis 24
ist auf eine Verbesserung des Patientenkomforts durch eine Befeuchtung aufmerksam gemacht.
Wenn die Patentinhaberin hier einwendet, die Aussage in (4) sei zu vage als daß
der Fachmann daraus Anregungen erhalten könne , so kann dem nicht gefolgt
werden. Es ist eine im Rahmen der fachüblichen Weiterentwicklung liegende
Maßnahme den günstigsten Ort für eine Erwärmung oder Befeuchtung der Atemluft festzulegen, siehe auch die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 2.) hierzu.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 erschließt sich somit dem Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die Unteransprüche fallen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch.
2.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen
gemäß Hauptantrag dadurch, daß
α) im Oberbegriff das Merkmal "und wobei an die Steuereinrichtung (9) eine
Bedieneinheit (10) zum Einstellen von Steuerparametern einschließlich Atemdruck
bei Inspiration und Expiration angeschlossen ist" eingefügt ist.
β) im kennzeichnenden Teil dargelegt ist, daß der Atemgasbefeuchter und die
Heizung "in die Strecke zwischen dem Luftzuführungsaggregat und dem Patientenschlauch" geschaltet sind, und
γ) an den kennzeichnenden Teil das Merkmal angefügt ist, "daß die Bedieneinheit
(10) eine Anzeigevorrichtung aufweist und daß die Triggerschwellen sowie der
Zustand der Atemgasheizung und der Atemgasbefeuchtung mittels Tastatur oder
anderer Einstellknöpfe der Bedieneinheit (10) einstellbar und mit der Anzeigevorrichtung anzeigbar sind".
Ansonsten ist der Anspruch 1 unverändert geblieben.
Ob der Anspruch 1 aufgrund der genannten Änderungen zulässig ist, mag im
einzelnen ebenso dahinstehen, wie die Frage nach der Neuheit seines Gegenstands, denn auch die genannten Änderungen vermögen nicht die erfinderische
Tätigkeit zu begründen.
Aus der Entgegenhaltung (7) ist es über die vorstehend unter 1.) ausgeführten
Merkmale auch noch bekannt, bei einem Beatmungsgerät an die Steuereinrichtung eine Bedieneinheit zum Einstellen von Steuerparametern einschließlich
Atemdruck bei Inspiration und Expiration anzuschließen. Dies ist aus der Figur 4
mit zugehöriger Beschreibung Sp. 16, ab Zeile 19 ohne weiteres ersichtlich
(Merkmal α). Diese Bedieneinheit nach (7) weist des weiteren auch eine Anzeigevorrichtung auf, vgl. LED`s 96 und 98 (Sp. 16, Z. 37 – 42), mit denen bestimmte
Betriebszustände angezeigt werden sollen (Teil von Merkmal γ ).
Wenn sich der eingangs definierte Durchschnittsfachmann entschlossen hat, zur
Erhöhung der Atemluftqualität eine Heizungs- und Befeuchtungseinrichtung vorzusehen, wozu er ohne erfinderisches Zutun in der Lage ist (vgl. Ausführungen zu
1.)), so muß er zwangsweise Gedanken darüber anstellen, wo er diese anbringt.
Zweckmäßigerweise wird er sie einerseits so nahe wie möglich am Patientenanschluß vorsehen, damit die eingestellten Temperatur- und Feuchtigkeitsgrade
am Ort der Anwendung (Patientenmaske) tatsächlich vorliegen. Andererseits darf
der Tragekomfort nicht darunter leiden, daß die Maske infolge der volumen- und
gewichtsmäßig nicht zu vernachlässigenden Heiz- und Befeuchtungseinrichtung
unnötig beschwert und vergrößert wird. Also wird der Fachmann die genannte
Heizungs- und Befeuchtungseinrichtung von der Maske absetzen und vorteilhafterweise in das Steuergerät integrieren, was zwangsweise dann einen Ort
zwischen dem Luftzuführungsaggregat und dem Patientenschlauch (der zur
Maske führt) bedeutet (Merkmal β). Die vorgenannten Überlegungen wird der
Fachmann ohne weiteres im Rahmen seiner Fachkenntnisse anstellen.
Will der Fachmann des weiteren auch den Bedienungskomfort seines Geräts
insgesamt verbessern, so wird er in selbstverständlicher Weise diejenigen Funktionen, die ihm wichtig erscheinen, zur Anzeige bringen. Dies können zum Beispiel
die Triggerschwellen, der Zustand der Atemgasheizung oder der Zustand der
Atemgasbefeuchtung sein (Teil von Merkmal γ ). Gleichermaßen wird er diese
Funktionen, wenn er es für erforderlich hält, auch einstellbar machen und dafür
eine Tastatur oder Knöpfe vorsehen (Teil von Merkmal γ). Anregungen hierzu
ergeben sich zudem aus dem Gerät nach (7), wo dies zum Teil schon verwirklicht
ist, denn gemäß Figur 4 sind bereits verschiedene Funktionen einstellbar und
anzeigbar. Eine erfinderische Tätigkeit ist für das Ergreifen der Merkmale nicht
erforderlich.
Bezüglich der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 wird auf die Ausführungen unter
1.) verwiesen.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche fallen schon aus formalen
Gründen mit dem Hauptanspruch.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Haaß
Pr