Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.04.2000 – 8 W (pat) 3/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 07 384.7-25
…
hat der 8. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Gutermuth und
Dr. agr. Huber
beschlossen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 42 07 384.7-25 mit der Bezeichnung "Bauroboter" ist am
9. März 1992 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für
Klasse E 04 G mit Beschluß vom 10. August 1998 zurückgewiesen worden. In den
Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, der Patentanspruch 1 der Anmeldung sei deshalb nicht gewährbar, weil sein Gegenstand gegenüber dem
Stand der Technik nach der schweizerischen Patentschrift 673 498 nicht patentfähig sei. Aus dieser Druckschrift sei nämlich ein Bauroboter mit allen Merkmalen
des geltenden ursprünglichen Patentanspruchs 1 bekannt, wie aus im einzelnen
genannten Stellen in der Beschreibung der Entgegenhaltung hervorgehe.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor; Anträge sind im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht
erschienen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat sieht wie die Prüfungsstelle den Gegenstand des Patentanspruchs 1
durch die schweizerische Patentschrift 673 498 vollständig vorweggenommen und
schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an, zumal da auch
der Anmelder nichts vorgetragen hat, was dieser Beurteilung entgegensteht.
Dem mit der Patentanmeldung gestellten Antrag auf Erteilung eines Patents war
daher mangels Neuheit des Beanspruchten nicht stattzugeben.
Kowalski
Dr. Maier
Gutermuth
Dr. Huber
Cl