Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.04.2000 – 8 W (pat) 3/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 07 384.7-25

hat der 8. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Gutermuth und

Dr. agr. Huber

beschlossen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 42 07 384.7-25 mit der Bezeichnung "Bauroboter" ist am

9. März 1992 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für

Klasse E 04 G mit Beschluß vom 10. August 1998 zurückgewiesen worden. In den

Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, der Patentanspruch 1 der Anmeldung sei deshalb nicht gewährbar, weil sein Gegenstand gegenüber dem

Stand der Technik nach der schweizerischen Patentschrift 673 498 nicht patentfähig sei. Aus dieser Druckschrift sei nämlich ein Bauroboter mit allen Merkmalen

des geltenden ursprünglichen Patentanspruchs 1 bekannt, wie aus im einzelnen

genannten Stellen in der Beschreibung der Entgegenhaltung hervorgehe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor; Anträge sind im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht

erschienen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Senat sieht wie die Prüfungsstelle den Gegenstand des Patentanspruchs 1

durch die schweizerische Patentschrift 673 498 vollständig vorweggenommen und

schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an, zumal da auch

der Anmelder nichts vorgetragen hat, was dieser Beurteilung entgegensteht.

Dem mit der Patentanmeldung gestellten Antrag auf Erteilung eines Patents war

daher mangels Neuheit des Beanspruchten nicht stattzugeben.

Kowalski

Dr. Maier

Gutermuth

Dr. Huber

Cl