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BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 13 W (pat) 35/99

13. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

13 W (pat) 35/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 42 922.3-23

hat der 13. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, Heyne und Dipl.-Ing.

Dr. W. Maier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 23 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99

B e z e i c h n u n g : "Prägestempel und Verfahren zur Herstellung

von Bonbons"

A n m e l d e t a g : 2. Dezember 1994

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1 und 6, eingereicht mit Schriftsatz vom

9. Februar 2000;

Ansprüche 2 bis 5, eingegangen am 13. Oktober 1999;

Beschreibung Seite 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

9. Februar 2000, und Seite 6, eingegangen am 13. Oktober 1999;

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.

In den Unterlagen (siehe Anspruch 1 und Seiten 1 bis 6) wurden

die aus der Anlage ersichtlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 9. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 G des

Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen.

Begründet ist der Beschluß im wesentlichen damit, daß der Prägestempel zur

Herstellung von Bonbons gemäß dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 und das

Bonbonherstellungsverfahren hiermit gemäß Anspruch 6 gegenüber dem durch

die

(1) EP 0 195 136 A1 und

(2) CH 673 077 A5

gebildeten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie widerspricht den Beschlußgründen und beantragt sinngemäß,

das nachgesuchte Patent mit den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig.

Die geltenden Ansprüche 1 und 6 lauten:

1. Prägestempel zur Herstellung von Bonbons umfassend einen

Schaft zur Verbindung mit einer Prägemaschine, ein am unteren

Ende des Schaftes angeordnetes Prägewerkzeug mit einem

Formbereich zur Formgebung des Bonbons und wenigstens einen

sich von dem Formbereich des Prägewerkzeuges nach außen erstreckenden Kanal, dadurch gekennzeichnet, daß der wenigstens eine Kanal (7) als Entgasungskanal zum Abziehen freiwerdender flüchtiger Bestandteile beim Prägevorgang dient und mit

einer Drucklufteinrichtung verbunden ist, durch die er mit Druckluft

zur Erleichterung des Auswerfens eines geprägten Bonbons

beaufschlagbar ist.

6. Verfahren zur Herstellung von Bonbons unter Verwendung eines Prägestempels nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, daß über wenigstens einen zur Formausnehmung des Prägestempels führenden Kanal flüchtige Bestandteile

beim Prägevorgang abgezogen werden, und daß wenigstens ein

zur Formausnehmung des Prägestempels führender Kanal mit einer Drucklufteinrichtung verbunden wird und nach dem Prägevorgang eine Beaufschlagung mit Druckluft zur Erleichterung des

Auswerfens eines geprägten Bonbons erfolgt.

Diese Ansprüche gehen ebenso wie die Ansprüche 2 bis 5 - zu deren Wortlaut auf

die Akten verwiesen wird - inhaltlich auf die Erstunterlagen zurück.

Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 iVm der Beschreibung Seite 2 Absatz 1. Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5. Anspruch 6 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 6 und 7 iVm der Beschreibung Seite 2 Absatz 1.

Die Ansprüche sind daher zulässig.

III.

Der Prägestempel nach Anspruch 1 ebenso wie das Verfahren nach Anspruch 6

sind patentfähig, da sie sich für den Fachmann - einen in der Süßwarenindustrie

mit der Entwicklung von Vorrichtungen zur Bonbonherstellung tätigen Maschinenbau-Verfahrenstechniker - nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergeben.

In der Beschreibung wird einleitend dargelegt, daß wegen des Anhaftens der

Bonbons am Prägestempel zum einen der Auswurfvorgang nicht schnell genug

bewerkstelligt werden kann und bei bestimmten Bonbonsorten wegen austretender flüchtiger Bestandteile eine Neigung zur Blasenbildung besteht.

Aufgabe ist es daher, einen Prägestempel und ein hiermit betriebenes Prägeverfahren aufzuzeigen, mittels derer diese Nachteile vermieden werden.

Diese Aufgabe wird gelöst mittels des Prägestempels nach Anspruch 1 bzw mittels des Prägeverfahrens nach Anspruch 6.

A.

Der Prägestempel nach Anspruch 1 ist neu.

Aus der EP 0 195 136 A1 sind zwei zusammenwirkende Prägewerkzeuge 12, 13

zur Lutscherherstellung bekannt, von denen eines einen Kanal 41 aufweist. Dieser

Kanal dient aber der Zufuhr von Lutscherstäbchen (38) mittels eines Stößels 40,

43 (vgl S 5 Abs 4 iVm Figur 4). Eine Verbindung mit einer Druckeinrichtung ist

nicht vorgesehen.

Aus der CH 673 077 A5 ist ein Eindrückstempel 3 bekannt, mittels dessen in eine

Schüttung 1 aus Pulver ein Formbett 4 gedrückt wird (in das man dann eine geschmolzene Zuckermasse eingießt (vgl S 3 linke Spalte Zeile 49 bis rechte Spalte

Zeile 50)).

Der Eindrückstempel weist Entlüftungskanäle 14 auf, damit das Pulver beim

schnellen Einpressen des Eindrückstempels nicht weggeblasen wird. Eine Verbindung dieser Kanäle mit Druckluft ist nicht vorgesehen.

Aus der bei der Recherche aufgefundenen deutschen Auslegeschrift 1 072 072

schließlich ist ein Drück- und Stanzwerkzeug bekannt, bei dem innerhalb einer

Ausstanzhülse 4 ein Druckstößel 5 gleitend geführt ist und wobei der Druckstößel

einen axialen Kühlluftkanal 5` aufweist. Der Druckstößel ist demnach zwar mit einer Drucklufteinrichtung für Kühlluft verbunden, ein auf die Bonbonherstellung

abgestimmter Formbereich liegt aber nicht vor.

Der Prägestempel nach Anspruch 1 wird durch diesen Stand der Technik auch

nicht nahegelegt.

Wie aus den vorstehenden Darlegungen zur Neuheit hervorgeht, ist bei dem

Prägewerkzeug gemäß EP 0 195 136 A1 eine Zufuhr von Druckluft über den Kanal 41 nicht vorgesehen und ergäbe auch keinen Sinn, da durch diesen Kanal die

Lutscherstäbchen zugeführt werden müssen.

Eine Zuführung von Druckluft über die im Eindrückstempel gemäß CH 673 077 A5

vorgesehenen Entlüftungskanäle zu einem beliebigen Zeitpunkt müßte zum Wegblasen des Pulvers führen und würde daher vom Fachmann nicht in Betracht gezogen.

Die deutsche Auslegeschrift 1 072 072 bezieht sich auf ein von der Bonbonherstellung entferntes Gebiet, nämlich die Herstellung von Näpfchen aus Zuckermasse für die Pralinenherstellung. Dort wird zwar in das Drückwerkzeug, das aber

kein Bonbonprägewerkzeug iS der vorliegenden Anmeldung darstellt, durch einen

Kanal Luft eingeblasen. Dies dient aber der Kühlung der Näpfchen, um die weitere

Verarbeitung zu beschleunigen. Ein Bezug zur Bonbonherstellung bzw zum

Erleichtern des Auswerfens der Bonbons aus der Prägemaschine besteht nicht.

Keine der Druckschriften EP 0 195 136 A1, CH 673 077 A5 oder DE-AS 1 072 072

vermag den Stempel nach Anspruch 1 daher nahezulegen.

Auch eine Zusammenschau zweier oder aller drei Druckschriften läßt keine weitergehenden Gesichtspunkte erkennen.

B.

Für Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach Anspruch 6 gelten

die für den Prägestempel nach Anspruch 1 dargelegten Gründe sinngemäß.

C.

Die Ansprüche 1 und 6 sind daher gewährbar. Mit dem Anspruch 1 sind auch die

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die Weiterbildungen des Prägestempels nach

Anspruch 1 betreffen, gewährbar.

Das nachgesuchte Patent war daher mit den im Beschlußtenor angebenen Unterlagen zu erteilen.

Ch. Ulrich

Dr. K. Vogel

Heyne

Dr. W. Maier

prö

Anlage: Kopie der geänderten Unterlagen (Anspruch 1 und Seiten 1 bis 6).