Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 20 W (pat) 69/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. April 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 37 15 688.8-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 20. April 1999 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Vertikalablenkschaltung für ein Videowiedergabegerät.

Anmeldetag: 11. Mai 1987.

Die Priorität der Anmeldung in USA vom 12. Mai 1986 ist in

Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung:

US 8 622 87).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 2-10, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen Fig. 1, 2, eingegangen am 11. Mai 1987.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluß des Patentamts - Prüfungsstelle für

Klasse H 04 N - vom 20. April 1999 mit der Begründung zurückgewiesen worden,

der Gegenstand des seinerzeitigen Patentanspruchs 1 beruhe in Anbetracht des

Standes der Technik nach

(1) JP 60-102 061 A (mit Abstract und englischer Übersetzung) sowie

(2) DE 31 03 205 C2

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 und

Beschreibung Seiten 2 bis 10, überreicht in der mündlichen

Verhandlung, Zeichnungen Figuren 1, 2, eingegangen am

11. Mai 1987.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Vertikalablenkschaltung für ein Video-Wiedergabegerät

- mit einer Vertikal-Treiberschaltung (22),

- und mit einer Rückkopplungsschaltung (42), die im Ansprechen auf den Vertikalablenkstrom ein entsprechendes Rückkopplungssignal für die Treiberschaltung (22)

erzeugt,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Rückkopplungsschaltung (42) einen vom Ablenkstrom

aufladbaren Kondensator (43) enthält, an dem das vertikalfrequente Sägezahnsignal entsteht,

und daß ein Serviceschalter (50) vorgesehen ist, über den

in seiner Servicestellung sich der Kondensator nach Masse

zur Abschaltung der Treiberschaltung (22) entlädt."

Wegen der Unteransprüche 2 und 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde führt gemäß dem beschränkten Patentbegehren zum Erfolg.

1. Die Patentansprüche sind zulässig. Der Merkmalsinhalt des Anspruchs 1 ist in

den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 in Verbindung mit Seite 6, Zeile 33 bis

Seite 7, Zeile 37 der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörend

offenbart worden. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen

Ansprüchen 3 und 4.

2. Die Neuheit der Vertikalablenkschaltung nach Anspruch 1 steht nicht in Frage.

Bei der in (1) gezeigten Vertikalablenkschaltung ist ein Serviceschalter nicht vorgesehen. Die Vertikalablenkschaltung nach (2) weist zwar einen Serviceschalter

auf; dieser ist aber nicht so angeordnet, daß in seiner Servicestellung sich über

ihn der Kondensator, an dem das vertikalfrequente Sägezahnsignal entsteht, entlädt. Näheres hierzu ist den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit

zu entnehmen.

3. Die Vertikalablenkschaltung nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit. Sie ergab sich für den Fachmann - dieser hat eine nachrichtentechnische Ausbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule absolviert und verfügt über

mehrjährige Erfahrungen betreffend die Entwicklung von Schaltungen für Fernsehempfangsgeräte - nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Eine dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechende Vertikalablenkschaltung ist

aus (1) zu entnehmen. Die dortige Rückkopplungsschaltung 19, 20, 22 enthält

ebenfalls einen Kondensator 20, an dem das vertikalfrequente Sägezahnsignal

entsteht; dieser ist jedoch - im Unterschied zur beanspruchten Schaltung - nicht

vom Ablenkstrom aufladbar, sondern wird aus einer Spannungsquelle 29 über einen Widerstand 21 sowie von der Endstufe 15, 16 über einen Widerstand 23 aufgeladen, vergleiche dazu in der englischen Übersetzung Seite 4, 2. Absatz und die

drittletzte Gleichung auf Seite 5. Außerdem weist die Schaltung nach (1), wie

bereits erwähnt, keinen Serviceschalter auf.

Allerdings ist die in (2) gezeigte Schaltung mit einem Serviceschalter 90 versehen.

In der Servicestellung steuert dieser Schalter über zwischengeschaltete

Komponenten 94, 54, 52, 56 und 48 ein Transistorpaar 72, 74 in einen ständig leitenden Zustand, wodurch ein in der Schaltung 28 befindlicher Kondensator, an

dem im Normalbetrieb das Sägezahnsignal entsteht, im entladenen Zustand gehalten wird, so daß die Vertikalablenkung abgeschaltet ist (Sp 6 Z 17 bis 31 und

Sp 7 Z 31 bis Sp 8 Z 33).

Das Transistorpaar 72, 74 leitet im Normalbetrieb durch Entladen des erwähnten

Kondensators den Vertikalrücklauf ein (Sp 6 Z 23 bis 27) und entspricht daher in

der Schaltung nach (1) dem zur Entladung des Kondensators 20 vorgesehenen

Transistor 6

Ein mit der Weiterentwicklung der Schaltung nach (1) befaßter Fachmann hätte

daher dazu veranlaßt werden können, entsprechend dem Vorbild nach (2) die

Schaltung nach (1) mit einem Serviceschalter in der Weise auszurüsten, daß der

Serviceschalter in seiner Servicestellung den Transistor 6 in den ständig leitenden

Zustand steuert. Diese Vorgehensweise hätte ihn jedoch nicht zu dem anspruchsgemäßen Merkmal geführt, wonach der Kondensator sich in der Servicestellung des Serviceschalters über diesen entlädt.

Ob der Fachmann darüber hinaus auch eine Verallgemeinerung der von (2) ausgehenden Anregungen dahingehend ins Auge gefaßt hätte, daß es lediglich darauf ankommt, in der Servicestellung des Serviceschalters eine Entladung des

Kondensators zu erreichen, und er demzufolge in der Schaltung nach (1) eine

Entladung des Kondensators 20 über den entsprechend anzuordnenden Serviceschalter in Betracht gezogen hätte, oder ob ihm ein derartiges Vorgehen allein

schon erfinderische Tätigkeit abverlangt hätte, kann dahinstehen.

Gegenüber der Zusammenschau von (1) und (2) hebt sich die anspruchsgemäße

Schaltung nämlich außerdem durch das Merkmal ab, daß der Kondensator durch

den Ablenkstrom aufladbar ist, wofür der Fachmann weder aus (1), vergleiche dazu die diesbezüglichen obigen Darlegungen, noch aus (2) Anregungen erhalten

konnte - in (2) wird die Aufladung des Kondensators nicht näher behandelt.

Nach Überzeugung des Senats ist daher jedenfalls die Gesamtheit der Anspruchsmerkmale als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen.

4. Bei gewährbarem Anspruch 1 sind auch die auf besondere Ausführungsarten

der Vertikalablenkschaltung nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 2 und 3 gewährbar.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Dr. Anders

Mr/be