Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 20 W (pat) 69/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 15 688.8-31
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 20. April 1999 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Vertikalablenkschaltung für ein Videowiedergabegerät.
Anmeldetag: 11. Mai 1987.
Die Priorität der Anmeldung in USA vom 12. Mai 1986 ist in
Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung:
US 8 622 87).
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 2-10, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen Fig. 1, 2, eingegangen am 11. Mai 1987.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung ist durch den Beschluß des Patentamts - Prüfungsstelle für
Klasse H 04 N - vom 20. April 1999 mit der Begründung zurückgewiesen worden,
der Gegenstand des seinerzeitigen Patentanspruchs 1 beruhe in Anbetracht des
Standes der Technik nach
(1) JP 60-102 061 A (mit Abstract und englischer Übersetzung) sowie
(2) DE 31 03 205 C2
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 und
Beschreibung Seiten 2 bis 10, überreicht in der mündlichen
Verhandlung, Zeichnungen Figuren 1, 2, eingegangen am
11. Mai 1987.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Vertikalablenkschaltung für ein Video-Wiedergabegerät
- mit einer Vertikal-Treiberschaltung (22),
- und mit einer Rückkopplungsschaltung (42), die im Ansprechen auf den Vertikalablenkstrom ein entsprechendes Rückkopplungssignal für die Treiberschaltung (22)
erzeugt,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Rückkopplungsschaltung (42) einen vom Ablenkstrom
aufladbaren Kondensator (43) enthält, an dem das vertikalfrequente Sägezahnsignal entsteht,
und daß ein Serviceschalter (50) vorgesehen ist, über den
in seiner Servicestellung sich der Kondensator nach Masse
zur Abschaltung der Treiberschaltung (22) entlädt."
Wegen der Unteransprüche 2 und 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde führt gemäß dem beschränkten Patentbegehren zum Erfolg.
1. Die Patentansprüche sind zulässig. Der Merkmalsinhalt des Anspruchs 1 ist in
den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 in Verbindung mit Seite 6, Zeile 33 bis
Seite 7, Zeile 37 der ursprünglichen Beschreibung als zur Erfindung gehörend
offenbart worden. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen
Ansprüchen 3 und 4.
2. Die Neuheit der Vertikalablenkschaltung nach Anspruch 1 steht nicht in Frage.
Bei der in (1) gezeigten Vertikalablenkschaltung ist ein Serviceschalter nicht vorgesehen. Die Vertikalablenkschaltung nach (2) weist zwar einen Serviceschalter
auf; dieser ist aber nicht so angeordnet, daß in seiner Servicestellung sich über
ihn der Kondensator, an dem das vertikalfrequente Sägezahnsignal entsteht, entlädt. Näheres hierzu ist den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit
zu entnehmen.
3. Die Vertikalablenkschaltung nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit. Sie ergab sich für den Fachmann - dieser hat eine nachrichtentechnische Ausbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule absolviert und verfügt über
mehrjährige Erfahrungen betreffend die Entwicklung von Schaltungen für Fernsehempfangsgeräte - nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Eine dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechende Vertikalablenkschaltung ist
aus (1) zu entnehmen. Die dortige Rückkopplungsschaltung 19, 20, 22 enthält
ebenfalls einen Kondensator 20, an dem das vertikalfrequente Sägezahnsignal
entsteht; dieser ist jedoch - im Unterschied zur beanspruchten Schaltung - nicht
vom Ablenkstrom aufladbar, sondern wird aus einer Spannungsquelle 29 über einen Widerstand 21 sowie von der Endstufe 15, 16 über einen Widerstand 23 aufgeladen, vergleiche dazu in der englischen Übersetzung Seite 4, 2. Absatz und die
drittletzte Gleichung auf Seite 5. Außerdem weist die Schaltung nach (1), wie
bereits erwähnt, keinen Serviceschalter auf.
Allerdings ist die in (2) gezeigte Schaltung mit einem Serviceschalter 90 versehen.
In der Servicestellung steuert dieser Schalter über zwischengeschaltete
Komponenten 94, 54, 52, 56 und 48 ein Transistorpaar 72, 74 in einen ständig leitenden Zustand, wodurch ein in der Schaltung 28 befindlicher Kondensator, an
dem im Normalbetrieb das Sägezahnsignal entsteht, im entladenen Zustand gehalten wird, so daß die Vertikalablenkung abgeschaltet ist (Sp 6 Z 17 bis 31 und
Sp 7 Z 31 bis Sp 8 Z 33).
Das Transistorpaar 72, 74 leitet im Normalbetrieb durch Entladen des erwähnten
Kondensators den Vertikalrücklauf ein (Sp 6 Z 23 bis 27) und entspricht daher in
der Schaltung nach (1) dem zur Entladung des Kondensators 20 vorgesehenen
Transistor 6
Ein mit der Weiterentwicklung der Schaltung nach (1) befaßter Fachmann hätte
daher dazu veranlaßt werden können, entsprechend dem Vorbild nach (2) die
Schaltung nach (1) mit einem Serviceschalter in der Weise auszurüsten, daß der
Serviceschalter in seiner Servicestellung den Transistor 6 in den ständig leitenden
Zustand steuert. Diese Vorgehensweise hätte ihn jedoch nicht zu dem anspruchsgemäßen Merkmal geführt, wonach der Kondensator sich in der Servicestellung des Serviceschalters über diesen entlädt.
Ob der Fachmann darüber hinaus auch eine Verallgemeinerung der von (2) ausgehenden Anregungen dahingehend ins Auge gefaßt hätte, daß es lediglich darauf ankommt, in der Servicestellung des Serviceschalters eine Entladung des
Kondensators zu erreichen, und er demzufolge in der Schaltung nach (1) eine
Entladung des Kondensators 20 über den entsprechend anzuordnenden Serviceschalter in Betracht gezogen hätte, oder ob ihm ein derartiges Vorgehen allein
schon erfinderische Tätigkeit abverlangt hätte, kann dahinstehen.
Gegenüber der Zusammenschau von (1) und (2) hebt sich die anspruchsgemäße
Schaltung nämlich außerdem durch das Merkmal ab, daß der Kondensator durch
den Ablenkstrom aufladbar ist, wofür der Fachmann weder aus (1), vergleiche dazu die diesbezüglichen obigen Darlegungen, noch aus (2) Anregungen erhalten
konnte - in (2) wird die Aufladung des Kondensators nicht näher behandelt.
Nach Überzeugung des Senats ist daher jedenfalls die Gesamtheit der Anspruchsmerkmale als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen.
4. Bei gewährbarem Anspruch 1 sind auch die auf besondere Ausführungsarten
der Vertikalablenkschaltung nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 2 und 3 gewährbar.
Dr. Anders
Kalkoff
Dr. Hartung
Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Dr. Anders
Mr/be