Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.04.2000 – 9 W (pat) 73/98
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 73/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 17. April 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 16 412
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper
und Rauch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Spalten 1 bis 5,
Zeichnungen Figuren 1 bis 3,
sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 4. Mai 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Dämpferzylinder für einen Schwingungsdämpfer"
widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gemäß Haupt- als
auch gemäß Hilfsantrag nach ihrer Auffassung am Anmeldetag des Streitpatents
neuheitsschädlich aus der Gebrauchsmusterschrift DE 92 08 620 U1 vorbekannt
war.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie verteidigt das Streitpatent mit beschränkten Unterlagen und meint, der im
geltenden Patentanspruch 1 beschriebene Dämpferzylinder sei weder neuheitsschädlich aus dem Stand der Technik bekannt noch dadurch nahegelegt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor angegebenen Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung hat sie, wie mit Schreiben vom 21. März 2000
angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und auch keine
Anträge gestellt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Dämpferzylinder für einen hydraulischen Schwingungsdämpfer
für Kraftfahrzeuge, wobei der Dämpferzylinder als ein einen Flüssigkeitsraum (10) für die Dämpfungsflüssigkeit und einen Gasraum (9) enthaltendes Zylinderrohr (2) ausgebildet ist, mit einem in
dem Zylinderrohr geführten, den Dämpferzylinder
in einen
Flüssigkeitsraum und einen Gasraum unterteilenden Trennkolben
(8), und mit einem ebenfalls in dem Zylinderrohr geführten, den
die Dämpfungsflüssigkeit enthaltenden Flüssigkeitsraum des
Dämpferzylinders in zwei Arbeitsräume unterteilenden Arbeitskolben (4), wobei der Arbeitskolben mit einer Kolbenstange (5) verbunden ist, die an einem Austrittsende des Dämpferzylinders
durch ein dort angeordnetes Führungs- und Dichtungspaket (6)
austritt und an der Radmasse oder der Karosserie angelenkt ist,
wobei das dem Austrittsende der Kolbenstange gegenüberliegende Ende des Dämpferzylinders als ein im Vergleich zum Zylinderdurchmesser im Durchmesser verringerter und mit dem Zylinderrohr (2) und mit dessen Innenraum verbundener rotationssymmetrischer Hohlkörper (18) ausgebildet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß der Hohlkörper (18) an seiner Außenseite und/oder in seinem
Endbereich Befestigungsmittel (19) für die Anlenkung an die Karosserie oder Radmasse und in seinem Endbereich einen Verschluß aufweist und als einstückig mit dem Zylinder hergestellter,
rohrförmiger und hohler Gewindestift ausgebildet ist."
An den Patentanspruch 1 schließen sich zwei abhängige Ansprüche an.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen in der Akte verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 besteht im wesentlichen aus einer Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2, welche mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 identisch sind. Als zusätzliche Eigenschaft des rohrförmigen und hohlen Gewindestiftes ist aufgenommen
worden, daß dieser "einstückig mit dem Zylinder hergestellt ist". Dieses
Merkmal ergibt sich zwanglos aus dem in der Ursprungsfassung erteilten
Patentanspruch 6 sowie aus Seite 2, letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung bzw der Spalte 2, Zeile 1, der Streitpatentschift. Eine weitere
Änderung im Kennzeichenteil betrifft lediglich eine sprachliche Klarstellung
durch Änderung des Plurals "seinen Endbereichen" in den Singular "seinem
Endbereich". Damit ist der geltende Patentanspruch 1 in zulässiger Weise
beschränkt.
Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen und unverändert erteilten Patentansprüchen 4 und 5, wobei
lediglich die Numerierung angepaßt worden ist.
2.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
US 27 74 446 berücksichtigt. Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibungseinleitung weist der bekannte Dämpferzylinder den Nachteil
auf, daß beim Zusammenbau mehrere, sehr präzise gefertigte Einzelstücke
(Zylinderrohr, Verschlußstück) miteinander verbunden werden müssen.
Dies sei sowohl in der Einzelteilfertigung wie auch beim Zusammenbau
sehr aufwendig. Zudem verbrauche das eingesetzte Verschlußstück einen
Teil des Zylindervolumens, was sich auf die Einbaulänge des Dämpferzylinders oder das verfügbare Dämpfervolumen negativ auswirke.
Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht somit darin, ein Dämpferzylinderrohr bereitzustellen, welches ein maximales Innenvolumen auch
des Gasraumes bereitstellt, welches die Teilevielfalt und damit die auch
toleranzbelastete Vorfertigung von Einzelteilen reduziert und welches den
Montage- und Produktionsaufwand verringert.
Diese Aufgabe wird in Verbindung mit den oberbegrifflichen Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 durch dessen kennzeichnende Merkmale
gelöst.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Dämpferzylinder nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn ein Dämpferzylinder mit sämtlichen
im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist weder vom
Deutschen Patent- und Markenamt noch von der Einsprechenden nachgewiesen worden.
Zur Ausgestaltung des beanspruchten Dämpferzylinders war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Ein Dämpferzylinder mit sämtlichen im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 angeführten Merkmalen ist Gegenstand der US 27 74 446. Der
dortige Dämpferzylinder wird ebenfalls als hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge verwendet, vgl insb Sp 1 Abs 1. In einem
Zylinderrohr weist er einen Flüssigkeitsraum für die Dämpfungsflüssigkeit
und einen Gasraum auf, vgl insb Fig 1. In dem Zylinderrohr ist ein Trennkolben geführt, der den Dämpferzylinder in einen Flüssigkeits- und einen
Gasraum unterteilt. Ein Arbeitskolben, der den die Dämpfungsflüssigkeit
enthaltenden Flüssigkeitsraum des Dämpferzylinders in zwei Arbeitsräume
unterteilt, ist ebenfalls in dem Zylinderrohr geführt. Der Arbeitskolben ist mit
einer Kolbenstange verbunden, die an einem Austrittsende des
Dämpferzylinders durch ein dort angeordnetes Führungs- und Dichtungspaket austritt. Selbstverständlich ist dieser Dämpferzylinder zwischen der
Radmasse und der Karosserie angelenkt. An dem dem Austrittsende der
Kolbenstange gegenüberliegenden Ende des Dämpferzylinders ist ein im
Vergleich zum Zylinderdurchmesser im Durchmesser verringerter und mit
dem Zylinderrohr und mit dessen Innenraum verbundener rotationssymmetrischer Hohlraum ausgebildet, der zur Aufnahme eines Rückschlagventils
dient.
Ein Hohlkörper 18 zur Volumenmaximierung im Sinne des Streitpatents ist
mit diesem Rückschlagventil-Aufnahmeraum allerdings nicht ausgebildet.
Dieser Aufnahmeraum stellt nämlich nur eine auf die funktionsnotwendig
zur Aufnahme einer Feder, einer Kugel und eines Sprengrings erforderliche
Größe beschränkte Bohrung in einem ansonsten massiven Abschlußstück H dar. An dem Abschlußstück H des Dämpferzylinderrohres sind die
Befestigungsmittel vorgesehen, wobei das Abschlußstück H als separates
Bauteil mit dem Zylinderrohr verschweißt ist, vgl insb Sp 5 Z 41. Damit ist
die streitpatentgemäß beanspruchte Einstückigkeit von Zylinderrohr und
Abschlußstück zweifelsohne nicht gegeben. Das Abschlußstück ist auch in
sämtlichen weiteren Ausführungsbeispielen immer eingeschweißt oder eingepreßt, vgl insb die Figuren 3 und 4, so daß aus dieser Druckschrift nicht
einmal eine Anregung zur beanspruchten Ausgestaltung herleitbar ist.
Dies gilt in gleichem Maße auch für den Dämpferzylinder für Kraftfahrzeuge
gemäß der DE 92 08 620 U1. Die dortige schriftliche und zeichnerische
Offenbarung beschränkt sich aus Vereinfachungsgründen nur auf die Beschreibung eines Zylinderrohrendes mitsamt Befestigungsstift, vgl insb S 4
Z 4 bis 6. Der Senat hat allerdings keinen Zweifel daran, daß ein durchschnittlicher Fachmann, zBsp ein in der einschlägigen Industrie mit der
Konstruktion von Einrohr-Stoßdämpfern befaßter Ingenieur, die übliche
Ausgestaltung mit Trenn- und Arbeitskolben, Dichtungspaket, Dämpfer- und
Arbeitsräumen selbstverständlich mitliest. Insoweit und insbesondere unter
Berücksichtigung des in der Fig. 3 dargestellten Zusatzvolumens 10 als
streitpatentgemäßer Hohlraum sind auch hier sämtliche im Oberbegriff des
geltenden Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmale als gegeben anzusehen. Ein einstückig mit dem Zylinder hergestellter, rohrförmiger und
hohler Gewindestift ist allerdings auch hier nicht ausgebildet. Im Gegenteil,
in allen dargestellten Ausführungsformen schließt ein massiver Befestigungsstift 6 mit einem Bodenzusatzteil das Zylinderrohrende ab, vgl insb
die Figuren. Der zentrale Gedanke dieser Druckschrift befaßt sich auch
nicht mit der Ausgestaltung eines Zusatzvolumens, sondern mit der Verringerung der Schweißnahtlänge im Hinblick auf die Besonderheiten des
Kondensatorentladungsschweißverfahrens, vgl insb S 2 Abs 3. Dazu wird
insbesondere vorgeschlagen, den Endabschnitt des Zylinderrohres anzuformen, dh im Durchmesser so zu verringern, daß sich eine kürzere, möglichst linienförmige Schweißnaht einstellt, vgl insb S 3 iVm den Figuren. Wie
eine derartige Anformung ausgestaltet sein kann, zeigen insbesondere die
Figuren. Dabei ist in der Druckschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
nicht etwa die Ausgestaltung mit einem Zusatzvolumen nach der Fig 3 das
größte Dämpfervolumen zur Verfügung stellt, sondern die Ausgestaltung
nach Fig 4, vgl insb S 5 letzter Abs. Diese Aussage läßt sich fachgerecht
nur so verstehen, daß die flaschenhalsartige Anformung nach der Fig 3
noch in dem Längenabschnitt des eigentlichen Zylinderrohres erfolgt, wie
auch der Fig 3 zu entnehmen ist. Selbst wenn die in S 4 letzter Abs bis S 5
erster Abs nur beschriebene Verwendung einer Teillänge des Befestigungsstiftes als weiteres Zusatzvolumen mit in Betracht gezogen wird, ergibt sich daraus objektiv noch keine Hohlkörpergestaltung wie nach dem
Streitpatent. Denn in jedem Fall wird noch ein Befestigungsstift aufgeschweißt, wie vorstehend erläutert. Eine gegenteilige Auffassung könnte
somit lediglich retrospektiv erfolgen und wäre allein durch die Offenbarung
der DE 92 08 620 U1 nicht zu rechtfertigen.
Eine Zusammenschau der beiden vorgenannten Druckschriften
führt
ebenfalls nicht zum beanspruchten Dämpfungszylinder. Wenn der vorstehend definierte Durchschnittsfachmann sich nämlich angesichts der unter
II.2. beschriebenen Problematik des Dämpferzylinders nach der
US 27 74 446 der
im einschlägigen Stand der Technik bekannten
DE 92 08 620 U1 zuwendet, muß er erkennen, daß darin eine Lösung der
streitpatentgemäßen Aufgabe aufgezeigt ist. Er wird dann möglicherweise
das Beispiel der Fig 2 aufgreifen, denn die dort verwendeten Bauteile müssen nur plan und somit weniger toleranzbehaftet sein als dies bei einem
eingesetzten Abschlußstück der Fall wäre. Ebenso könnte er das Beispiel
der Fig 4 auswählen, welches das erklärtermaßen größte Innenvolumen
des Gasraumes bereitstellt. Auch wenn er eines der beiden anderen Ausführungsbeispiele aufgreifen sollte, um es bei dem Dämpfungszylinder nach
der US 27 74 446 vorteilhaft anzuwenden, gelangt er damit noch nicht zum
beanspruchten Dämpferzylinder. Denn offensichtlich
fehlt
in
jedem
Übertragungsfall die mit dem Zylinderrohr ausgebildete einstückige Herstellung eines rohrförmigen hohlen Gewindestiftes.
Diese Einstückigkeit erschließt sich dem Durchschnittsfachmann auch nicht
ohne weiteres, denn die durch das Befestigungsmittel aufzunehmenden
Kräfte sprechen eher gegen eine derartige Ausgestaltung.
Der übrige im Verfahren berücksichtigte Stand der Technik steht dem Patentgegenstand ferner und hat nach dessen Beschränkung in der mündlichen Verhandlung deshalb keine Rolle mehr gespielt. So zeigen die
Druckschriften DE 92 08 619 U1 und DE 92 03 542 U1 übereinstimmend
Zylinderrohre mit eingeschweißten Abschlußstücken, vgl die jeweiligen Figuren.
Die spezielle Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Dämpferzylinders war
mithin durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik
am Anmeldetag nicht zu erreichen. Wie vorstehend dargetan, läßt sie sich
auch nicht durch die Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines
Durchschnittsfachmannes herleiten. Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mithin ist der geltende Patentanspruch 1 patentfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3.
Petzold
Bork
Bülskämper
Rauch
prö