Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.04.2000 – 21 W (pat) 61/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 36 688.4-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentamts
vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Computertomograph" ist am 13. Oktober 1994 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom
19. Juni 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung zurückgewiesen, mit der Begründung, daß im Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine
patentfähige Erfindung gesehen werden könne. Dagegen hat die Anmelderin
Beschwerde eingelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt die Anmelderin den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den ursprünglichen Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 5,
Beschreibung S 2 bis 4, 1 Blatt Zeichnungen) sowie mit der
am 7. August 1998 eingegangenen Beschreibung S 1, 1a zu
erteilen.
Patentanspruch 1 lautet:
"1. Computertomograph für die spiralförmige Abtastung
eines Patienten (2) mit einer Vielzahl von Röntgenstrahlern (5, 6, 7), welche mit ihren Foken auf einem zum Meßfeld (1) konzentrischen Kreis (17) symmetrisch angeordnet
und um eine Systemachse (4) kontinuierlich drehbar sind,
während eine Relativbewegung zwischen Röntgenstrahlern (5, 6, 7) und dem Patiententisch (3) in Tischlängsrichtung erfolgt."
Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1.
Dem Gegenstand nach Anspruch 1 liegt gemäß der geltenden Beschreibung S 1
Abs 3 die Aufgabe zugrunde, einen Computertomographen für die spiralförmige
Abtastung eines Untersuchungsobjektes zu schaffen, bei dem im Vergleich zum
Stand der Technik eine deutlich verbesserte Spiralabtastung bei hoher Röntgenleistung und damit eine kurze Aufnahmezeit erzielt wird.
Die Anmelderin trägt dazu vor, daß der Anmeldungsgegenstand durch den Stand
der Technik nicht nahegelegt werde.
Aus der US-PS 52 91 402 sei zwar ein Computertomograph für die Spiralabtastung des Patienten mit einem Röntgenstrahler und aus der DE-AS 26 14 083 ein
Röntgenschichtgerät zur Herstellung von Transversalschichtbildern mit mehreren
auf einem Kreis um gleich große Winkel gegeneinander versetzten Röntgenröhren
bekannt. Letzteres führe aber nicht zu einer Verbesserung der Daten, die
Datenmenge pro Schicht bleibe gleich, sondern ermögliche lediglich eine Drehwinkelreduzierung und damit eine Zeitersparnis.
Eine Drehwinkelreduzierung komme bei der Spiralabtastung nicht in Frage. Es sei
deshalb nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann die Anregung erhalte, daß durch
die Kombination der aus den beiden Druckschriften bekannten Maßnahmen eine
Verbesserung der Qualität der Spiralabtastung, dh ein verbessertes Schichtbild
und/oder eine verkürzte (Gesamt-)Aufnahmezeit erzielt werden könne.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Er ergibt sich für den Fachmann vielmehr in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2-4.
Aus der US-PS 52 91 402 ist ein Computertomograph für die spiralförmige Abtastung eines Patienten 42 mit einem Röntgenstrahler 10, welcher mit seinem
Fokus 26 auf einem zum Meßfeld 43 konzentrischen Kreis (ringförmigen Träger) 20 angeordnet und um eine Systemachse 15 (s Fig 1) kontinuierlich drehbar
ist, während eine Relativbewegung zwischen dem Röntgenstrahler 10 und dem
Patiententisch 46 in Tischlängsrichtung - durch einen (kontinuierlichen) Vorschub
des Tisches - erfolgt.
Demgegenüber verbleibt beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 als neu, daß
auf dem zum Meßfeld 1 konzentrischen Kreis 17 eine Vielzahl von Röntgenstrahlern symmetrisch angeordnet ist.
Eine solche Weiterbildung wird dem Fachmann jedoch durch die DE-AS 26 14 083
nahegelegt, aus welcher diese Ausgestaltung für einen Computertomographen mit
kreisförmiger Abtastung in der Schnittbildebene bekannt ist, mit dem Zweck, die
Aufnahmezeit für eine Schicht zu verkürzen (s die einzige Fig mit Beschr), wozu
im
letzten Absatz der Beschreibung angegeben
ist, daß sich mit drei
Röntgenstrahlern der notwendige Drehwinkel auf 120° reduziert und somit die
Aufnahmezeit auf etwa ein Drittel verkürzt.
Da die Verkürzung der Aufnahmezeiten zur Entlastung des Patienten ein ständiges Ziel bei der Weiterentwicklung der Computertomographie ist, ist es naheliegend, die Lehre der DE-AS zur Weiterentwicklung der Spiraltomographie nach der
US-PS aufzugreifen.
Es ist für den Fachmann, dem der gesamte mathematische Hintergrund für die
Signalverarbeitung bei der Computertomographie geläufig ist, ohne weiteres
erkennbar, daß die die Verkürzung der Aufnahmezeit betreffende Aussage aus
der DE-AS auch für die Spiral-Computertomographie gilt, weil der für ein Schichtbild notwendige Datensatz auch bei dieser mit n gleichmäßig verteilten Röntgenröhren dann mit einer 1/n-tel Umdrehung zu gewinnen ist. Es ist für ihn dabei glatt
selbstverständlich, daß bei gleichbleibender Auflösung und Bildqualität damit eine
Ver-n-fachung der Vorschubgeschwindigkeit des Tisches möglich wird.
Es ist dabei auch seinem Fachwissen zuzurechnen, daß nach der Übertragung
der Lehre der DE-AS auf die Spiraltomographie nach der US-PS mit einem
zumindest teilweisen Verzicht auf den Zeitgewinn ein Gewinn an zusätzlichen
Daten (pro Umdrehung bzw Schicht) erzielt werden kann, die dem Fachmann
dann Möglichkeiten zur Verbesserung der Spiralabtastung, dh des Schichtprofils,
und zur Vermeidung von Spiralartefakten durch Interpolation eröffnen, wie sie zB
in der US-PS anhand der mehrreihigen Detektoranordnung 44 beschrieben sind.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Haaß
Fa