Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.04.2000 – 27 W (pat) 111/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 38 405.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der
Sitzung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Darstellung
G r ü n d e
siehe Abb. 1 am Ende
ist als Marke für "Bekleidungsstücke" angemeldet; ihr ist folgende Beschreibung
beigefügt:
Als Marke wird die mit durchgezogenen Linien umrandete
weiße Fläche auf einer Hose angemeldet. Die Hose selbst ist
gestrichelt gezeichnet. Die weiße Fläche dient der
Anbringung eines Kennzeichens, zB eines Etiketts mit einer
weiteren Marke. Der Kennzeichnung dient nicht nur diese
weitere Marke, sondern auch deren Positionierung auf der
Hose. Die beigefügte Wiedergabe zeigt deshalb vor allem
diese Positionierung, nämlich in Schrägstellung auf dem
Hosenschlitz einer sog X-Pocket-Hose.
Die vorliegende Fallgestaltung gleicht in den entscheidungserheblichen Punkten
dem Sachverhalt, der der (ebenfalls die Anmelderin betreffenden) Beschwerdesache 27 W (pat) 109/99 zugrunde liegt. Auf die dortige Entscheidung vom heutigen
Tag und ihre Gründe kann deshalb vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Hellebrand
Albert
zugleich für Herrn Viereck, der infolge Urlaubsabwesenheit gehindert ist, zu unterschreiben.
Hellebrand
Abb. 1
Mr/Fa