Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.04.2000 – 27 W (pat) 161/99

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 38 406.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der

Sitzung vom 18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Darstellung

G r ü n d e

siehe Abb. 1 am Ende

ist als Marke für "Bekleidungsstücke" angemeldet; ihr ist folgende Beschreibung

beigefügt:

Als Marke wird die mit durchgezogenen Linien umrandete

weiße Fläche auf einer Hose angemeldet. Die Hose selbst ist

gestrichelt gezeichnet. Die weiße Fläche dient der

Anbringung eines Kennzeichens, zB eines Etiketts mit einer

weiteren Marke. Der Kennzeichnung dient nicht nur diese

weitere Marke, sondern auch deren Positionierung auf der

Hose. Die beigefügte Wiedergabe zeigt deshalb vor allem

diese Positionierung, nämlich in Schrägstellung auf dem

Hosenschlitz einer sog 5-Pocket-Hose.

Die vorliegende Fallgestaltung gleich in den entscheidungserheblichen Punkten

dem Sachverhalt, der der (ebenfalls die Anmelderin betreffenden) Beschwerdesache 27 W (pat) 109/99 zugrunde liegt. Auf die dortige Entscheidung vom heutigen

Tag und ihre Gründe kann deshalb vollinhaltlich Bezug genommen werden.

Hellebrand

Albert

zugleich für Herrn Viereck, der infolge Urlaubsabwesenheit gehindert ist, zu unterschreiben.

Hellebrand

Abb. 1

Mr/Fa