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BPatG Beschluss vom 18.04.2000 – 34 W (pat) 29/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 12 072.1-15

hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. Frowein 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des Deutschen Patentamts vom

2. März 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Durchführung durch ein einen Durchgang

aufweisendes Anschlußteil.

A n m e l d e t a g : 27. März 1996.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 24. März 2000,

Beschreibung Seiten 1, 3, 5 und 8, eingegangen am

24. März 2000,

Seiten 2, 4, 6, 7 und 9 - 11, eingegangen am 7. April 2000,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 3, eingegangen am 24. März 2000.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderinnen.

Sie haben im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den aus dem

Beschlußtenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Durchführung durch ein einen Durchgang aufweisendes Anschlußteil

- für ein Rohr (20) zwischen einer Feuerstelle und einer Zuluft-

bzw Abgasleitung oder einem Schornstein

- mit einer dichtend in den Durchgang einsetzbaren Buchse (2c)

- aus elastomerem Material,

- die zwei dichtend ineinandersetzbare buchsenförmige Teile

(22, 24) aufweist,

- wobei der äußere Teil (22)

- mehrere sich von seiner Wandung (26) nach innen

erstreckende Dichtlippen (28, 30) aufweist,

- die mit dem inneren Teil (24) dichtend zusammenwirken,

- und das innere Teil (24)

- mindestens eine sich von seiner Wandung (36) nach innen

erstreckende Dichtlippe (40, 42) aufweist,

- die mit dem hindurchgeführten Rohr (20) dichtend

zusammenwirkt.

Hieran schließen sich 11 Unteransprüche an.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

DE 44 43 603 A1

DE 93 09 769 U1

DE 34 31 599 A1

DE 83 11 835 U1

GB-PS 13 50 593.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlaß. Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 9 in Verbindung mit der ursprünglichen Figur 4 hervor. Die Ansprüche 2, 3, und 4 leiten sich

aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5, jeweils in Verbindung mit Figur 4

ab, die Ansprüche 5 bis 12 aus den ursprünglichen Ansprüchen 6, 7, 8 und 10 bis

14.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Durchführung

durch ein einen Durchgang aufweisendes Anschlußteil sind zweifellos gegeben;

sie wurden mit dem Zurückweisungsbeschluß auch nicht angegriffen.

Der Anmeldungsgegenstand ist insbesondere auch gegenüber der älteren, nachveröffentlichten Anmeldung DE 44 43 603 A1 neu, die eine Fugenverbindung für

Rohre und damit einen anderen Gegenstand betrifft. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist diese Schrift nicht in Betracht zu ziehen (§ 4 Satz 2

PatG).

2. Die beanspruchte Durchführung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Das deutsche Gebrauchsmuster DE 93 09 769 U1 zeigt und beschreibt zwar auch

eine Rohrdurchführung für eine Wand zwischen einer Feuerstelle und einer Zuluft-

bzw Abgasleitung oder einem Schornstein. Dort wird aber die Abstützung des im

Inneren des Frischluftrohres geführten Abgasrohres beschrieben und nicht eine

dichtend in einen Durchgang (zB eine Wanddurchführung) einsetzbare Anschlussbuchse aus elastomerem Material. Diese Druckschrift vermittelt somit keinerlei Anregungen für die Ausbildung der hier beanspruchten Durchführung.

In der DE 34 31 599 A1 wird eine Anordnung zum Verbinden der Enden von Rohren oder von rohrförmigen Verbindungsteilen beschrieben. Die dabei verwendeten

polymeren Dichtungsmanschetten werden, wie den Figuren ohne weiteres zu

entnehmen ist, durch ein Klemmband auf die zu verbindenden Rohrenden gedrückt. Hinweise für die Ausbildung einer Durchführung durch ein einen Durchgang aufweisendes Anschlussteil für ein Rohr zwischen einer Feuerstelle und

einer Zuluft- bzw Abgasleitung oder einem Schornstein lassen sich dieser Schrift

nicht entnehmen.

Der aus der DE 83 11 835 U1 bekannte Rohrverbinder dient zur Verbindung von

Rohren mit unterschiedlichem Außendurchmesser (S 3 leAbs bis S 4 Abs 1). Auch

dieser Rohrverbinder (vgl Fig 4, Bezugsziffer 4) wird mit einem Spannelement auf

die zu verbindenden Rohrenden gedrückt. Weder die Verbindung von Rohren mit

unterschiedlichen Durchmessern noch das Zusammenspannen der Rohre über

eine oder mehrere Dichtungsmanschetten mittels eines Spannelementes spielt

aber bei der Entwicklung der anmeldungsgemäßen Durchführung durch ein einen

Durchgang aufweisendes Anschlussteil für ein Rohr zwischen einer Feuerstelle

und einer Zuluft- bzw Abgasleitung oder einem Schornstein eine Rolle. Der hier

zuständige Fachmann konnte somit in dieser Schrift keine Anregungen für die

Weiterbildung der ihm bekannten (Kaminrohr-) Durchführungen durch ein Anschlussteil, von dem die vorliegende Erfindung (vgl S 1 der geltenden Beschreibung) ausgeht, erwarten. Damit lag diese Entgegenhaltung, die zweifelsohne eine

Reihe von Einzelmerkmalen des geltenden Anspruchs 1 offenbart, schon nicht im

Blickfeld des hier zuständigen Fachmannes. Sie hätte ihn, sofern er von ihr

Kenntnis erlangt hätte, aber auch nicht dazu angeregt, die darin beschriebenen,

teilweise mehrteiligen Dichtungsmanschetten aus elastomerem Material als quasi

selbstdichtend einsetzbare Buchse in der Durchführung eines Anschlussteiles

einzusetzen. Denn dazu gibt diese Druckschrift keinerlei Anregungen. Schließlich

war dieser Rohrverbinder schon mehr als zwölfeinhalb Jahre lang bekannt, bis die

vorliegende Anmeldung eingereicht wurde. Dieser relativ lange Zeitraum stützt die

getroffenen Feststellungen.

Die GB-PS 13 50 593 betrifft wiederum eine Rohrverbindung und nicht die Ausbildung einer Durchführung durch ein Anschlussteil. Außerdem ist dort der dichtend zwischen den Rohrenden angeordnete Dichtungsring (vgl die Abbildungen)

als einteilige Buchse ausgebildet. Somit hat auch diese, schon über 20 Jahre lang

bekannte Schrift, nicht auf den hier beanspruchten Gegenstand hingeführt.

Da die beanspruchte Durchführung im Hinblick auf den dem Senat bekannt gewordenen Stand der Technik für den Fachmann somit nicht naheliegend war, ist

eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, ihm können sich die Ansprüche 2 bis

12 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Bb