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BPatG Beschluss vom 19.04.2000 – 9 W (pat) 73/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 73/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 19. April 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 26 005.9-13

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper

und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 10. Juni 1998 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Antriebsvorrichtung"

mit Beschluß vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter

Hinweis auf zwei Fachbücher und einen Fachaufsatz aus, daß es dem Anmeldungsgegenstand an der Ausführbarkeit und damit an der technischen Brauchbarkeit mangele. Denn er verstoße gegen den Grundsatz, daß in Inertialsystemen

Fliehkräfte nicht aufträten und daher nicht zum Antrieb nutzbar seien. Außerdem

verstoße der Anmeldungsgegenstand gegen den Satz von der Impulserhaltung.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, daß die Fliehkraft keine Scheinkraft,

sondern eine reale Kraft sei, die Wirkungen verursache. Der Impulserhaltungssatz

werde nicht verletzt.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 7. Juli 1999,

Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 10. Juni 1998, und

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 18. November 1998.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Antriebsvorrichtung zur Erzeugung einer Translationsbewegung

mit einem Motor (1), einer Schwungmasse (10), die durch den Motor (1) um ein Zentrum (Z) umlaufend bewegbar ist, und Mitteln,

durch welche der Abstand (a) des Schwerpunktes (S) der

Schwungmasse (10) vom Zentrum (Z) beim Umlaufen um das Zentrum (Z) derart veränderbar ist, daß auf einer Seite des Zentrums

(Z) ein größerer Abstand (a) gegeben ist als auf der gegenüberliegenden Seite,

dadurch gekennzeichnet,

daß mindestens zwei gleichmäßig um das Zentrum (Z) verteilt angeordnete Massekörper (10) vorgesehen sind,

daß die Massekörper (10) jeweils exzentrisch auf einer um das Zentrum (Z) drehbaren Welle (9) angeordnet sind, deren Drehachse (II)

parallel zur Zentrumsdrehachse (I) verläuft, und

daß die Wellen (9) beim Umlaufen um das Zentrum (Z) derart verdreht werden, daß die Massekörper (10) stets in dieselbe Richtung

weisen."

Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 5 wird auf die Eingabe des Anmelders

vom 7. Juli 1999 verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft gemäß den geltenden Patentansprüchen und unter Berücksichtigung der Beschreibung eine Antriebsvorrichtung mit einem Motor, der

eine auf einer Grundplatte 22 in

Lagerschilden

4

gelagerte

Hauptwelle 2 antreibt. Mit der

Hauptwelle 2 sind zwei Antriebsritzel verbunden. Ein Ritzel

treibt

über

ein Übersetzungsgetriebe einen Käfig an,

der auf der Hauptwelle 2 gelagert ist. Das zweite Ritzel 5 verschwenkt über Planetenräder 8

die

in dem Käfig gelagerten

Massekörperwellen 9 und die

daran exzentrisch angeordneten

Massekörper

10.

Die

Antriebsritzel und die Zahnräder

sind so aufeinander abgestimmt, daß die Massekörper 10 derart verdreht werden,

daß sie beim Umlaufen um das Zentrum Z stets in dieselbe Richtung weisen.

Nach Auffassung des Anmelders soll diese Antriebsvorrichtung Schrauben-, Propeller-, Düsen- oder Raketenantriebe ersetzen können und den Vorteil aufweisen,

daß sie ohne die bei Raketen erforderliche Treibstoffmasse und ohne eine Wechselwirkung mit dem Medium auskomme, in welchem sich der angetriebene Gegenstand bewege. Mit der angemeldeten Antriebsvorrichtung werde die Fliehkraft

zur Erzeugung einer Translationsbewegung genutzt. Dies werde dadurch erreicht,

daß der Abstand der Massekörper 10 von der Hauptwelle 2 derart verändert

werde, daß auf einer Seite ein größerer Abstand a zur Hauptwelle als auf der gegenüberliegenden Seite bestehe. Dadurch falle der Schwerpunkt der Massekörper

10 nicht mit der Drehachse der Hauptwelle 2 zusammen und es ergebe sich eine

resultierende Fliehkraft in Richtung der Massekörper mit dem größeren Abstand a

zur Hauptwelle, die als Vortriebskraft für eine Translationsbewegung genutzt

werden könne.

2. Mit der angemeldeten Antriebsvorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht

erreicht werden, die Fliehkraft als Vortriebskraft für eine Translationsbewegung zu

nutzen. Sie ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117,

118). Die Erfindung ist im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar

und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Nutzung der Fliehkraft zur Erzeugung einer Vortriebskraft steht nämlich im Widerspruch zum Erhaltungssatz für

den linearen Impuls eines Systems von Teilchen, der inhaltlich zum Ausdruck

bringt, daß der Gesamtimpuls eines Systems konstant bleibt, wenn die resultierende, an das System angreifende äußere Kraft Null ist. Durch innere Kräfte des

Systems kann dessen Gesamtimpuls nicht geändert werden. Dieser Satz von der

Erhaltung des Gesamtimpulses hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder

als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Beim Anmeldungsgegenstand bildet die Grundplatte mit den Lagerschilden und

dem daran befestigten Motor zusammen mit der Hauptwelle und dem Käfig, in

dem die Massekörper über Wellen gelagert sind, ein in sich geschlossenes System von Bauteilen, da alle Teile direkt oder indirekt in den auf der Grundplatte

befestigten Lagerschilden gelagert sind. In einem solchen System sind alle darin

auftretenden Kräfte - auch die bei der Rotation des Systems auftretenden Fliehkräfte - als innere Kräfte anzusehen, die jeweils zu ebenfalls ausschließlich innerhalb des Systems wirkenden Reaktionskräften führen. Dies gilt auch für die durch

diese Kräfte hervorgerufenen Impulsänderungen der bewegten Teile dieses Systems, die entsprechend zu entgegengesetzt gerichteten Impulsänderungen wiederum nur innerhalb des Systems führen. Der Gesamtimpuls des Systems bleibt

durch das Auftreten innerer Kräfte unverändert, so daß eine Nutzung der allein

innerhalb des Systems auftretenden Fliehkräfte als Vortriebskräfte nicht möglich

ist.

Der Gesamtimpuls des Systems könnte nach dem Impulserhaltungssatz ausschließlich durch von außen auf das System einwirkende Kräfte verändert werden.

Derartige Kräfte greifen jedoch offensichtlich nicht an dem System an.

An dieser Beurteilung kann auch die vom Anmelder erwogene Anordnung von

zwei oder drei Antriebsvorrichtungen nichts ändern. Denn da eine einzelne Antriebsvorrichtung keine Vortriebskraft erzeugen kann, können auch mehrere miteinander verbundene Antriebsvorrichtungen diesen Mangel nicht ausgleichen.

Petzold

Bork

Bülskämper

Rauch

prö