Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.04.2000 – 21 W (pat) 4/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 195 45 933.4-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 26. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentamts

vom 23. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Röntgendiagnostikgerät mit einer Aufnahmeeinheit zum Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf einer Anzeigevorrichtung

Anmeldetag: 8. Dezember 1995

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Beschreibungsseiten 1, eingegangen am 11. Januar 2000,

1a, 2, eingegangen am 21. Januar 2000,

ursprüngliche Beschreibungssseiten 3-5, eingegangen am

8. Dezember 1995 (AT),

Patentansprüche 1-3, eingegangen am 11. Januar 2000,

ursprüngliche Patentansprüche 4, 5, eingegangen am 8. Dezember 1995 (AT),

1 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 8. Dezember 1995 (AT).

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Röntgendiagnostikgerät mit einer

Aufnahmeeinheit zum Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf

einer Anzeigevorrichtung" ist am 8. Dezember 1995 beim Deutschen Patentamt

eingereicht worden. Mit Beschluß vom 23. Oktober 1998 hat die Prüfungsstelle für

Klasse A 61 B die Anmeldung auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Auf eine Verfügung des Senats hin hat die Anmelderin am 11. Januar 2000 neue

Beschreibungsseiten 1-2a und neue Patentansprüche 1-3 und am 21. Januar 2000 nochmals geänderte Seiten 1a und 2 eingereicht und damit sinngemäß

beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B vom 23. Oktober 1998 aufzuheben, und

das nachgesuchte Patent mit den geltenden Unterlagen

(Beschr S 1, eingegangen am 11. Januar 2000,

Beschr S 1a, 2, eingegangen am 21. Januar 2000,

Beschr S 3-5, eingegangen am 8. Dezember 1995,

Patentansprüche 1-3, eingegangen am 11. Januar 2000,

Patentansprüche 4, 5, eingegangen am 8. Dezember 1995,

1 Bl Zeichnungen, eingegangen am 8. Dezember 1995)

zu erteilen.

Die geltenden Patentansprüche 1-5 lauten:

"1. Röntgendiagnostikgerät zum Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf einer Anzeigevorrichtung

(1),

mit einer verstellbaren Aufnahmeeinheit (2, 3) und/oder einer verstellbaren Lagerungsvorrichtung (4),

mit zumindest einem der Aufnahmeeinheit (2, 3) und/oder

der Lagerungsvorrichtung

(4)

zugeordneten Geber

(9;10;11) zum Erzeugen zumindest eines einer Verstellung

entsprechenden Signales und

mit einem Speicher (13) zum Speichern eines ersten

Durchstrahlungsbildes und mit einer der Anzeigevorrichtung

(1) zugeordneten Rechenvorrichtung (12), der die Signale

des zumindest einen Gebers (9;10;11) zuführbar sind,

wobei die Rechenvorrichtung (12) aus den Signalen des

Durchstrahlungsbildes und dem zumindest einen Signal des

Gebers (9;10;11) ein der Position des zu untersuchenden

Objektes relativ zur Aufnahmeeinheit nach der Verstellung

entsprechendes zweites Durchstrahlungsbild berechnet,

das dann auf der Anzeigevorrichtung (1) darstellbar ist.

2. Röntgendiagnostikgerät nach Anspruch 1,

mit einem ersten Geber (9) zum Erzeugen eines Signales

entsprechend einer Verstellung in einer X-Richtung einer

Ebene und

mit einem zweiten Geber (10) zum Erzeugen eines Signales entsprechend einer Verstellung in einer Y-Richtung der

Ebene.

3. Röntgendiagnostikgerät nach Anspruch 1 oder 2,

mit einem dritten Geber (11) zum Erzeugen eines Signales

entsprechend einer Verstellung in einer zur Ebene senkrechten Z-Richtung,

wobei aufgrund des Signales des dritten Gebers (11) ein

vergrößertes oder verkleinertes Durchstrahlungsbild berechnet und angezeigt wird.

4. Röntgendiagnostikgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

wobei bei einer Ansteuerung des Strahlensenders (2) zum

emittieren von Strahlung ein nunmehr aktuelles Durchstrahlungsbild gespeichert wird.

5. Röntgendiagnostikgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

wobei die Aufnahmeeinheit (2, 3) einen großflächigen

Röntgenbildverstärker (3) oder einen Festkörperstrahlenwandler als Strahlenwandler aufweist."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der geltenden Beschreibung Seite 2

Zeilen 1 - 9 die Aufgabe zu Grunde, ein Röntgendiagnostikgerät zum Erzeugen

eines Durchstrahlungsbildes eines Objektes auf einer Anzeigevorrichtung mit einer

verstellbaren Aufnahmeeinheit und/oder einer verstellbaren Lagerungsvorrichtung

so auszubilden, daß nach einer ersten Übersichtsaufnahme eine Korrektur bzw.

Änderung der Position des zu untersuchenden Objektes relativ zur Aufnahmeeinheit überprüft werden kann, ohne daß hierzu eine neue Durchstrahlung

erforderlich wird.

Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerdebegründung vorgebracht, daß der beanspruchte Gegenstand neu sei, und daß der entgegengehaltene Stand der Technik

dazu auch keine Anregungen enthalte.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch begründet.

Die geltenden Unterlagen erfüllen alle Voraussetzungen für die Erteilung des

nachgesuchten Patents. Die neuen Patentansprüche und Beschreibungsteile sind

zulässig, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbildungen dieses Gegenstandes im Rahmen der zu lösenden

Aufgabe. Auch die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen.

Als lediglich redaktionelle Änderungen wurden auf Seite 3 der Beschreibung in

Zeile 21 hinter "Geber" das Bezugszeichen "9" eingefügt, in den Zeilen 29/30

"Untersuchungsobjekt" geschrieben und auf Seite 4 Zeile 20 "das" durch "daß"

ersetzt.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 entspricht im

wesentlichen dem ursprünglichen Patentanspruch 1; es wurden hier lediglich aus

der Figurenbeschreibung herleitbare funktionelle Zusammenhänge verdeutlicht.

Die Unteransprüche 2-5 stimmen mit den ursprünglichen Unteransprüchen 2-5

überein. Die Beschreibungseinleitung würdigt den im Prüfungsverfahren genannten, als relevant zu betrachtenden Stand der Technik.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Denn ein Röntgendiagnostikgerät

zum Erzeugen eines Durchstrahlungsbildes auf einer Anzeigevorrichtung mit

einem Speicher zum Speichern eines ersten (Übersichts-)Durchstrahlungsbildes

und mit einem der Aufnahmeeinheit und/oder der Lagerungsvorrichtung des Gerätes zugeordneten Geber zum Erzeugen eines einer Verstellung dieser Elemente

entsprechenden Signales ist aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik

nicht bekannt.

Für die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Lösung des genannten Problems

ergibt sich aus diesem Stand der Technik auch keine Anregung.

Wie in der geltenden Beschreibungseinleitung zusammenfassend dargestellt, ist

aus der DE-OS 33 30 552 A1 eine Röntgendiagnostikanlage mit einer motorisch

verstellbaren Patientenlagerstatt, einer motorisch verstellbaren Primärstrahlenblende und einer Bildverstärker-Fernsehkette zur Bildwiedergabe bekannt. Dem

Sichtgerät der Bildverstärker-Fernsehkette ist ein Lichtgriffel zur Eingabe bestimmter Stellen bzw. einer interessierenden Region auf dem Sichtgerät in einen

Speicher zugeordnet. An dem Speicher sind Steuerschaltungen für die Motoren

der Patientenlagerstatt und der Primärstrahlenblende angeschlossen, die so ausgebildet sind, daß die Patientenlagerstatt und die Primärstrahlenblende entsprechend dem jeweiligen Bildfeld auf dem Sichtgerät, auf das der Lichtgriffel ausgerichtet ist, eingestellt werden, vergleiche die Zusammenfassung. Es kann also eine

jeweils interessierende Region mit Hilfe des Lichtgriffels markiert und die Patientenlagerstatt und die Primärstrahlenblende anschließend automatisch so verstellt werden, daß die markierte Region in der Mitte auf dem Sichtgerät erscheint

und optimal eingeblendet ist, so daß eine Überstrahlung des wiedergegebenen

Bildes vermieden ist (vgl insbes S 4 u S 5 Abs 2).

Wenn bei dieser bekannten Anlage die automatische Verstellung bezüglich des

danach zur Verfügung stehenden Bildumfangs kontrolliert werden soll, müßte eine

weitere (Übersichts-)Durchstrahlung vorgenommen werden.

Demgegenüber geht die vorliegende Anmeldung einen völlig anderen Weg, indem

sie von der automatischen Steuerung der Einstellung anhand eines während der

ersten Übersichtsaufnahme ausgewählten Bildumfangs abgeht und mittels des

gespeicherten ersten Durchstrahlungsbildes und der von der verstellbaren

Aufnahmeeinheit und/oder der verstellbaren Lagerungsvorrichtung herrührenden

Gebersignale eine laufende Kontrolle und Darstellung des aktuellen Bildumfangs

während einer Verstellung der Lagerungsvorrichtung und/oder der Aufnahmeeinheit ohne weitere Durchstrahlung ermöglicht.

Auch die seitens der Anmelderin schon ursprünglich in der Beschreibung als

Stand der Technik genannte Deutsche Offenlegungsschrift 21 41 676 kann zur im

Vorliegenden beanspruchten Lösung keine Anregung geben. Sie befaßt sich

überhaupt nicht mit dem Problem der Korrektur bzw Änderung der Position eines

Durchstrahlungsbildes. Sie betrifft vielmehr eine Röntgenbildverstärkeranordnung,

die einen Röntgenbildverstärker aufweist, dessen Abbildungsmaßstab elektronenoptisch umschaltbar ist. Der Röntgenbildverstärker ist hierzu mit einer Elektronenoptik versehen, die eine Veränderung des Abbildungsmaßstabes erlaubt.

Um zu erreichen, daß nur derjenige Objektbereich des Patienten durchstrahlt wird,

der auch bildwirksam in Erscheinung tritt, ist eine Blendensteuerautomatik

vorhanden, die entsprechend der an Tasten vorgenommenen Wahl des Eingangsformates die in der Röhrenhaube eingebaute Blende soweit schließt, daß

die Durchstrahlung des Patienten auf den dargestellten Objektumfang begrenzt

ist. Hinweise auf die im Patentanspruch 1 zur Lösung der genannten Aufgabe angegebenen Merkmale finden sich in dieser Druckschrift ebenfalls nicht.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Haaß

be