Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.04.2000 – 15 W (pat) 17/98
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. April 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 34 12 256
… 6.70
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Jordan sowie der Richterin
Schroeter
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 2. April 1984 eingereichte Patentanmeldung P 34 12 256.7-43 hat das
Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung
"Beschichtungsmasse"
erteilt. Die Patenterteilung wurde am 28. September 1995 veröffentlicht.
Nach Prüfung der erhobenen beiden Einsprüche der H… GmbH und der
B… Aktiengesellschaft wurde das Patent mit Beschluß der Patentabteilung 43 des
Deutschen Patentamts vom 3. Dezember 1997 aufrechterhalten.
Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 4 der deutschen Patentschrift
34 12 256 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
"1. Beschichtungsmasse, enthaltend als Harzträger
(A) ein Melaminharz mit einem durch Gelpermeationschromatographie bestimmten, gewichtsmittleren Molekulargewicht (MW) von 6000 bis 12 000, das als funktionelle
Gruppe Imino-, Methylol- und Alkoxymethylolgruppen mit
bis zu 4 Kohlenstoffatomen im Alkylteil aufweist, wobei,
wenn man die durchschnittliche Zahl an funktionellen
Gruppen pro Triazinkern zugrundelegt, die Summe aus
Imino- und Methylolgruppen 2 bis 2,5, die Anzahl an Alkoxymethylolgruppen mindestens 2,0 und das Verhältnis
der Anzahl an Methylolgruppen zu der Anzahl an Iminogruppen 1,0 bis 2,5 betragen und
(B) ein vernetzbares Harz mit funktionellen Gruppen, die mit
denjenigen des Melaminharzes reagieren können, wobei
das Feststoff-Gewichtsverhältnis von Melaminharz (A) zu
dem Harz (B) 5/95 bis 40/60 beträgt.
2. Beschichtungsmasse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Alkoxymethylolgruppe eine Butyloxymethylolgruppe ist.
3. Beschichtungsmasse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Harz (b) ausgewählt ist unter einem Alkyd-, Polyester-, Acryl-, Epoxy-, Polyurethan-, Polyamid-, Polycarbonatharz oder deren Mischungen.
4. Beschichtungsmasse nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Harz (B) eine Säurezahl von 2 bis 50 besitzt,
die auf eine im Harz enthaltene Polycarbonsäure zurückzuführen ist, welche in dem im Harz vorliegenden Zustand bei
der nichtwäßrigen, potentiometrischen Titration ein Halbstufenpotential von - 300 mV aufweist."
Die Aufrechterhaltung des Patents wurde damit begründet, daß die beanspruchte
Beschichtungsmasse so deutlich und vollständig offenbart sei, daß die Erfindung
ausgeführt werden könne. Der auf dem Lacksektor tätige Fachmann habe in
Kenntnis der in der Patentschrift angeführten Analysenmethoden das Molekulargewicht, den Gehalt an Stickstoff, den Gesamtgehalt an gebundenem Formaldehyd, die Hydroxymethylgruppen und die Alkoxygruppen und damit auch die durchschnittliche Anzahl an Hydroxymethylgruppen und Alkoxygruppen pro Triazinring
feststellen und in Kenntnis dieser Daten durch Berechnung die Anzahl der Iminogruppen pro Triazingruppe im Melaminharz bestimmen können, auch ohne daß für
letztere in der Patentschrift eine Bestimmungsmethode angegeben sei. Ferner sei
die beanspruchte Masse im Hinblick auf den aus den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen Technisches Merkblatt der BASF AG ®Luwipal 010, 011, 012, 013, Mai 1972, und Technisches Merkblatt der BASF AG ®Luwipal 015, Mai 1977,
bekannten Stand der Technik neu und beruhe demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen Folgendes vorgetragen. In der Patentschrift sei
keine Methode angegeben, mit der der Gehalt an Iminogruppen pro Triazinkern im
Melaminharz analytisch bestimmt bzw anhand der nach dort angegebenen
Analysenmethoden festgestellten übrigen Analysenwerte rechnerisch ermittelt
werden könne. Die beanspruchte Lehre sei daher nicht so deutlich und vollständig
offenbart, daß ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Die von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 1997 angegebene Rechenmethode zur Bestimmung der Anzahl an Iminogruppen pro Triazinring habe für den Fachmann nicht auf der Hand gelegen, so daß er auf diese
Methode nicht gekommen wäre. Wie anhand der überreichten Vernetzungsberechnung an Hand eines Molekülmodells gezeigt werde, sei diese Methode zur
Bestimmung der Iminogruppenzahl bei Melaminharzen mit zu Ringen geschlossenen Vernetzungen nicht brauchbar. Auch wenn man davon ausgehe, daß Melaminharze solche Vernetzungsringe allenfalls in vernachlässigbar geringem Umfang aufwiesen, und einzuräumen sei, daß die einzelnen Gleichungen dieser Rechenmethode der Patentinhaberin stimmten, habe der Fachmann daher an die
Anwendung dieser Methode nicht gedacht. Zudem erlaube diese komplizierte Rechenmethode mit 5 Gleichungen keine genaue Berechnung der Anzahl an Iminogruppen. Bereits
die Bestimmung
von M
nach
der Gleichung
M = 14 x 6/(N/100) (1) sei mit großen Fehlern behaftet, da hierzu der prozentuale
Stickstoffgehalt N am Feststoff bestimmt werden müsse, beim Einengen der Lösung des Melaminharzes aber weitere, das Molgewicht des Harzes ändernde
Kondensationen stattfänden. Die Bestimmung des zahlenmittleren Molekulargewichts Mn in Gleichung (2) erfolge durch Gelchromatographie nach einer Relativmethode und sei daher sehr ungenau. Damit sei aber der nach der Gleichung
Pn = Mn/M (2) ermittelbare Wert des Polymerisationsgrades mit großen Fehlern
behaftet. Auch mit dieser Rechenmethode sei daher eine genaue Bestimmung der
Anzahl an Iminogruppen pro Triazinring nicht möglich. Aus dem Technischen Merkblatt der BASF AG ®Luwipal 010, 011, 012, 013, Mai 1972, sei bekannt gewesen, daß das Melamin-Formaldehydharz Luwipal 010 in Kombination mit Alkydharzen, Acrylatharzen und Epoxidharzen bei niedrigen Temperaturen von 80
bis 120°C eingebrannt werden könne. Luwipal 010 weise ein gewichtsmittleres
Molekulargewicht von 9400 auf, das in dem für das Melaminharz der beanspruchten Beschichtungsmasse angegebenen Bereich liege. Der einzige Unterschied zum vorliegend beanspruchten Gegenstand sei darin zu sehen, daß für das
Luwipal 010 keine Angaben über die Anzahl der funktionellen Iminogruppen,
Methylolgruppen und Alkoxygruppen pro Triazinkern gemacht seien. Im Hinblick
auf diesen Stand der Technik, der bereits rascher und bei niedrigen Temperaturen
härtende Beschichtungsmassen beschreibe, sei der vorliegend beanspruchte
Gegenstand nicht erfinderisch.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und insbesondere
vorgetragen, daß sich die Fachwelt schon sehr lange mit Melaminharzen befasse.
Die von der Patentinhaberin angegebene Berechnungsmethode für die Anzahl an
Iminogruppen gehöre zum Wissen eines Fachmanns. Für die Bestimmung des
Molekulargewichts Mn sei im Streitpatent eine genaue Methode angegeben. Außerdem sei dem Fachmann selbstverständlich gewesen, daß er zur Bestimmung
von M anhand des prozentualen Stickstoffgehaltes N nach Gleichung (1) die Einengung einer Melaminharzlösung bei niedriger Temperatur und damit unter Bedingungen vornehmen müsse, bei denen eine Weiterreaktion des Melaminharzes
vermieden werde. Der Iminogruppengehalt sei somit durchaus mit der erforderlichen Genauigkeit für den Fachmann feststellbar. Das Streitpatent offenbare daher
den beanspruchten Gegenstand so deutlich, daß ein Fachmann die Erfindung
ausführen könne. Dies zeigten auch die Beispiele in der Streitpatentschrift, die,
wie Tabelle 2 zeige, hinsichtlich der Anzahl an funktionellen Gruppen pro
Triazinkern und deren Mengen bzw Mengenverhältnissen nahezu den gesamten
beanspruchten Bereich abdeckten. Durch die Beispiele und Vergleichsversuche in
der Patentschrift werde gezeigt, daß nur Melaminharze mit den im Anspruch
angegebenen Merkmalen hinsichtlich Molgewicht und der Anzahl an funktionellen
Gruppen pro Triazinkern optimale Beschichtungsmassen ergäben. Der entgegengehaltene Stand der Technik mit Luwipal-Melaminharzen enthalte hierzu keine
Angaben. Auch seien von der beweispflichtigen Einsprechenden keine Versuchsergebnisse vorgelegt worden, die belegen würden, daß Luwipaltypen und insbesondere Luwipal 010 diese Merkmale aufwiesen. Die beanspruchte Beschichtungsmasse sei somit neu und werde durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden
und zulässig (PatG § 73). Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.
Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der geltenden erteilten
Patentansprüche 1 bis 4 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den
ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw herleitbar sind (vgl zu
Anspruch 1 die Ansprüche 1 bis 3 iVm S 7, Z 17 bis 19 und zu den Ansprüchen 2
bis 4 die Ansprüche 3 bis 5).
Entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden offenbart die Streitpatentschrift
nach Überzeugung des Senats im Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung der
Erläuterungen in der Beschreibung und der Beispiele sowie des dem Durchschnittsfachmann geläufigen allgemeinen Fachwissens die beanspruchte Beschichtungsmasse auch so deutlich und vollständig, daß diese von anderen
Sachverständigen nachgearbeitet werden kann.
Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Chemiker anzusehen, der mit der Herstellung und Analyse von Melaminharzen befaßt und vertraut ist und auch über die
zur Auswertung von Analysenwerten erforderlichen Kenntnisse im Rechnen verfügt.
Diesem Fachmann wird durch Patentanspruch 1 die Lehre vermittelt, in der beanspruchten Beschichtungsmasse solche Melamin-Formaldehyd-Harze vorzusehen,
die ein gewichtsmittleres Molekulargewicht von 6000 bis 12 000 aufweisen und bei
denen die als funktionelle Gruppen anwesenden Imino-, Methylol-, und Alkoxymethylolgruppen mit bis zu 4 Kohlenstoffatomen in solchen Mengen und Mengenverhältnissen vorhanden sind, daß, wenn man die durchschnittliche Anzahl an
funktionellen Gruppen pro Triazinkern zugrundelegt,
die Summe aus Imino- und Methylolgruppen 2 bis 2,5,
die Anzahl an Alkoxymethylolgruppen mindestens 2,0 und
das Verhältnis der Anzahl an Methylolgruppen zu der Anzahl an
Iminogruppen 1,0 bis 2,5
betragen.
In der Streitpatentschrift sind Analysenmethoden angegeben, mit denen das Molekulargewicht, der Stickstoffgehalt, die freien Hydroxymethylgruppen und die Alkoxygruppen bestimmt werden können. Mit diesen Methoden ist die durchschnittliche Anzahl an Methylolgruppen und an Alkoxymethylolgruppen pro Triazinkern
feststellbar. Dies wird von der Einsprechenden auch nicht bestritten.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist der beanspruchte Gegenstand aber nicht
ausreichend offenbart, weil keine Methode angegeben sei, mit der der Gehalt an
Iminogruppen analytisch bestimmt oder anhand der übrigen Analysenwerte
rechnerisch ermittelt werden könne. Auf die von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren angegebene Rechenmethode sei der Fachmann nicht gekommen. Diese Methode ergebe zudem wegen Ungenauigkeiten bei der Bestimmung
der dieser Berechnung zugrundegelegten Werte des zahlenmittleren Molekulargewichtes Mn des Melaminharzes und des über den prozentualen Stickstoffgehalt N ermittelten mittleren Molekulargewichtes M pro Triazinkern keine genauen
Werte. Bei ringförmigen Melaminharzen ergebe diese Methode falsche Werte.
Auch wenn in den ursprünglichen Unterlagen und der Streitpatentschrift keine direkte Bestimmungsmethode für die Iminogruppen genannt wurde, waren diese
nach Ansicht des Senats für den Durchschnittsfachmann in Kenntnis der nach den
dort angegebenen Methoden ermittelbaren Werte für Molgewicht, Stickstoffgehalt,
freie Methylolgruppen sowie Alkoxygruppen und in Kenntnis der dort nach der dort
zusätzlich angegebenen Methode zur Bestimmung des Gesamtgehaltes an
gebundenem Formaldehyd ermittelten Werte unter Berücksichtigung seines
Fachwissens über den Aufbau von Melaminharzen berechenbar. Melaminharze
sind seit vielen Jahrzehnten hergestellte und angewandte und damit intensiv erforschte Produkte. Dem Fachmann ist daher geläufig, daß diese Harze geradkettig
oder verzweigt aus über Methylen- und Methylenetherbrücken verknüpften,
Methylolgruppen, Alkoxymethylolgruppen und Iminogruppen aufweisenden Melaminkernmonomereinheiten aufgebaut sind und keine oder allenfalls vernachlässigbar geringe ringförmige Polymergerüstanteile aufweisen. Er weiß auch, daß jede Triazinkernmonomereinheit des Melaminharzes einschließlich der Verknüpfungssubstituenten insgesamt 6 Substituenten trägt, daß also die Summe der pro
Triazinkern vorhandenen Anzahl an freien Methylolgruppen, an Alkoxymethylolgruppen, an vernetzenden Methylen- und Methylenethergruppen und an Iminogruppen gleich 6 ist und sich somit der Iminogruppengehalt aus der Differenz von
6 minus der Summe der Anzahl an pro Triazinring vorhandenen Methylolgruppen,
Alkoxymethylolgruppen und vernetzenden Methylengruppen und Methylenethergruppen errechnen läßt. Die Anzahl an pro Triazinring vorhandenen Methylolgruppen und Alkoxygruppen ist mit den im Streitpatent angegebenen Bestimmungsmethoden unstreitig feststellbar. Aber auch die zur Bestimmung des Iminogruppengehaltes außerdem erforderliche Anzahl an Methylen- und Methylenethergruppen pro Triazinkern war für den Fachmann feststellbar. So ist es dem
Fachmann bekannt, daß sich der Vernetzungsgrad Pn bei solchen Polymeren aus
dem zahlenmittleren Molekulargewicht Mn dividiert durch das mittlere Molekulargewicht M pro Triazinkern berechnen läßt und sich dann die Anzahl an Methylenbrücken und Methylenetherbrücken pro Triazinkern mathematisch einfach aus
dem Quotienten (Pn-1)/Pn ergibt. Oder anders ausgedrückt: Bei zB 5 vorliegenden
Triazinkernen ist die Anzahl der sie verbindenden Brücken um 1 geringer und
damit gleich 4 und setzt sich zB aus 3 Methylenether- und 1 Methylenbrücke und
sonst keinen anderen Brücken zusammen. Da in der Beschreibung des Streitpatents eine genaue Methode für die Bestimmung des Molekulargewichts des Melaminharzes durch Gelchromatographie angegeben ist, kann man damit auch das
zahlenmittlere Molekulargewicht Mn entgegen der Befürchtung der Einsprechenden genau bestimmen. Außerdem ist in der Streitpatentschrift auch eine Methode
zur Bestimmung des prozentualen Gehalts an Stickstoff N angegeben, sodaß man
in Kenntnis der pro Triazinkern vorhandenen Anzahl von 6 Stickstoffatomen nach
der Formel M = 14x6/(N/100) auch das mittlere Molekulargewicht M pro Triazinkern ermitteln kann. Dem Einwand der Einsprechenden, daß sich das mittlere Molekulargewicht pro Triazinkern auf diese Weise nicht genau ermitteln lasse, weil
hierzu der Prozentgehalt an Stickstoff N am Feststoff bestimmt werden müsse,
beim Eindampfen der Melaminharzlösung aber eine den Wert M verändernde
Weiterreaktion erfolge, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige unerwünschte
Weiterreaktion des noch reaktive Gruppen aufweisenden Melaminharzes wird der
Fachmann selbstverständlich in bekannter Weise durch schonendes Abdestillieren
des Lösungsmittels bei niedriger Temperatur und vermindertem Druck vermeiden.
Somit konnte der Fachmann anhand der Bestimmung von (Pn-1)/Pn die Anzahl an
Vernetzungsbrücken feststellen, die der Summe aus der mittleren Anzahl an
Methylenbrücken und der mittleren Anzahl an Methylenetherbrücken pro
Triazinkern entspricht, dh (Pn-1)/Pn = Anzahl an Methylenbrücken pro Triazinkern
+ Anzahl an Methylenetherbrücken pro Triazinkern. Außerdem ist in der Streitpatentschrift auch eine Methode zur Bestimmung des Gesamtgehaltes an gebundenem Formaldehyd des Melaminharzes beschrieben und damit auch der pro Triazinkern vorhandene gebundene Formaldehyd bestimmbar. Dieser ist aber gleich
der Summe der pro Triazinkern gebundenen Anzahl an freien Methylolgruppen +
der Anzahl an Alkoxymethylolgruppen + der Anzahl an Methylengruppen + 2 mal
der Anzahl an Methylenethergruppen. Damit waren die von der Patentinhaberin
angegebenen Gleichungen und Zusammenhänge dem Fachmann durchaus zugänglich. Es lag daher für den Fachmann auf der Hand, aus den beiden zuletzt
genannten Gleichungen mit den beiden zunächst noch unbekannten Werten der
Anzahl an Methylengruppen pro Triazinring und der Anzahl an Methylenethergruppen pro Triazinring die genaue Anzahl an l=Methylengruppen und an m=Methylenethergruppen pro Triazinkern zu errechnen. Die Anzahl an i=Iminogruppen
pro Triazinkern ergibt sich dann auf einfache Weise aus der von der Patentinhaberin angegebenen Gleichung (4), i=6-j-k-2(l+m), mit j=Methylolgruppen und k=Alkoxymethylolgruppen jeweils pro Triazinkern.
Daß die Lehre des Streitpatents ausführbar ist, zeigen zudem auch die vielen Beispiele, deren Nacharbeitbarkeit von der Einsprechenden nicht in Abrede gestellt
worden ist. In diesen Beispielen wird die Herstellung von Melaminharzen beschrieben und die für diese im Anspruch geforderten Werte angegeben. Schon
durch Nacharbeiten dieser Beispiele, analytisch-rechnerisches Ermitteln dieser
Werte und Vergleich mit den in den Beispielen angegebenen Werten hätte die
Einsprechende feststellen können, daß die beanspruchte Lehre ausführbar ist. Die
erfolgreiche Nacharbeitbarkeit des vorliegend beanspruchten Patentbegehrens ist
somit für den hier zuständigen Fachmann aufgrund der Aussagen in den
Ansprüchen und den in der Beschreibung angegebenen Bestimmungsmethoden
und unter Berücksichtigung des diesem geläufigen Fachwissens ohne weiteres
möglich.
Die Neuheit der Beschichtungsmasse des Patentanspruchs 1 ist anzuerkennen.
In den Entgegenhaltungen BASF AG, Technisches Merkblatt ®Luwipal 010, 011, 012, 013, Mai 1972 (1) und BASF AG, Technisches Merkblatt ®Luwipal 015,
Mai 1977 (2) werden mit n-Butanol oder Isobutanol veretherte Melamin-Formaldehyd-Harze bzw ein mit Isobutanol verethertes Melamin-Formaldehyd-Harz beschrieben und ausgeführt, daß diese Melaminharze wesentlich rascher und bei
niedrigeren Temperaturen oder kürzeren Einbrennzeiten eingebrannt werden können als normalhärtende Melaminharze, wobei ®Luwipal 010 und ®Luwipal 015 als
besonders reaktiv angegeben werden. In diesen Veröffentlichungen wird auch die Anwendung und Verarbeitung dieser ®Luwipal-Marken in Kombination mit Alkydharzen, Acrylatharzen und Epoxidharzen im Feststoffverhältnis 1:2 bis 1:9 herausgestellt und ausgeführt, daß diese Beschichtungsmassen für die Herstellung von
hochglänzenden, harten und witterungsbeständigen Einbrennlacken bestimmt sind
(vgl (1) S 1, li Sp, Abs 1, re Sp, Abs vor der Tabelle, S 2, li Sp, 2. vollst. Abs von
unten und S 3, li Sp, Abs 1 und (2) S 1 li Sp, Abs 1, re Sp, le Abs und S 2, li Sp, 2.
vollst. Abs). Über das Molekulargewicht der in diesen Beschichtungsmassen
enthaltenen Melaminharze wird in diesen Druckschriften nichts gesagt. Nach den
glaubhaften und von der Patentinhaberin nicht widerlegten Ausführungen der
Einsprechenden, die diese Luwipal-Marken herstellt und vertreibt, hat ®Luwipal 010 ein gewichtsmittleres Molekulargewicht Mw von 9400 und ®Luwipal 015 ein Mw von 7700 und damit einen Mw-Wert, wie er auch bei den vorliegend
beanspruchten Beschichtungsmassen für das Melaminharz gefordert wird. Über
die Summe aus Imino- und Methylolgruppen, die Anzahl an Alkoxymethylolgruppen und das Verhältnis der Anzahl an Methylolgruppen zur Anzahl an Iminogruppen von ®Luwipal 010 bzw ®Luwipal 015 und damit der für die vorliegende Erfindung wesentlichen Merkmale werden weder in diesen Entgegenhaltungen irgendwelche Angaben gemacht, noch wurden hierzu von der beweispflichtigen
Einsprechenden Analysenwerte vorgelegt. Selbst auf ausdrückliches Befragen
durch den Senat, ob die Einsprechende nicht zumindest den problemlos ermittelbaren Alkoxywert dieser Luwipal-Marken bestimmt habe und entsprechende Werte nennen könne, konnte die Einsprechende diese Daten nicht angeben. Es ist
daher davon auszugehen, daß die in den aus diesem Stand der Technik bekannten Beschichtungsmassen enthaltenen Melaminharze andere Mengen bzw Mengenverhältnisse an Iminogruppen, Methylolgruppen und Alkoxymethylolgruppen
pro Triazinring aufweisen, als sie für den vorliegend beanspruchten Gegenstand
als erfindungswesentlich gefordert sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
eine bei niedrigen Temperaturen um 100°C härtbare Beschichtungsmasse bereitzustellen, bei der das Melaminharz mit den anderen Basisharzen gut verträglich ist
und beim Einbrennen eine nur relativ geringe Temperaturabhängigkeit besitzt.
Diese bei relativ niedriger Temperatur härtbare Beschichtungsmasse soll besonders gute Härtungseigenschaften und eine ausgezeichnete Zwischenschichthaftung aufweisen (vgl die Streitpatentschrift S 2, Z 25 bis 28, S 3, le Z bis S 4, Z 2
und S 3, Z 36 bis 41 sowie die Beispiele).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Patentanspruch 1 beschriebene Beschichtungsmasse mit einem Melaminharz, das neben einem gewichtsmittleren
Molekulargewicht innerhalb eines bestimmten Bereichs ganz bestimmte Bedingungen hinsichtlich der pro Triazinkern vorhandenen Anzahl an Iminogruppen,
Methylolgruppen und Alkoxymethylolgruppen aufweisen muß.
Eine derartige Lösung wird durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
In den Entgegenhaltungen (1) und (2) werden Beschichtungsmassen mit den Melaminharzen ®Luwipal 010 bzw ®Luwipal 015 erwähnt, die gewichtsmittlere Molekulargewichte in dem für die in den vorliegend beanspruchten Beschichtungsmassen für die Melaminharze angegebenen Bereich aufweisen. Auch wird dort ausgesagt, daß diese Melamin-Formaldehyd-Harze rasch und bei niedrigen Temperaturen härtbar seien.
Der Auffassung der Einsprechenden, nach diesem Stand der Technik werde somit
bereits die gleiche Aufgabe gelöst wie beim vorliegenden Patentbegehren, weshalb der Streitgegenstand gegenüber den bekannten Beschichtungsmassen aus ®Luwipal 010 und einem anderen Basisharz bzw aus ®Luwipal 015 und einem anderen Basisharz nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, kann nicht gefolgt
werden.
So ist aus den Entgegenhaltungen (1) und (2) zu entnehmen, daß die Melaminharze ®Luwipal 010 und ®Luwipal 015 Probleme hinsichtlich ihrer Verträglichkeit
mit bestimmten Basisharzen, insbesondere mit solchen aus der Gruppe der Acrylatharze bzw der Acrylatharze und der Epoxidharze, aufweisen. Dies beeinträchtigt
jedoch bekanntlich die Härtungseigenschaften und die Zwischenschichthaftung
(vgl die Streitpatentschrift S 3, Z 34 bis 37). Bereits insoweit wird die erfindungsgemäße Aufgabe durch diesen Stand der Technik nicht gelöst.
Außerdem gilt die Angabe in diesen Entgegenhaltungen, daß diese Luwipaltypen
bei relativ niedrigen Temperaturen von 80 bis 120°C ausgehärtet werden können,
nicht allgemein, sondern nur in Kombination mit raschhärtenden Alkydharzen (vgl
(1) S 3, li Sp, Abs 1, bzw (2) S 2, li Sp, 2. vollständiger Abs), wobei bei Massen aus ®Luwipal 015 und hochreaktiven Alkydharzen zur Aushärtung bei niedriger
Temperatur sogar ausdrücklich die Mitverwendung einer Säure zur Reaktionsbeschleunigung empfohlen wird (vgl (2) S 2, li Sp, 2. vollständiger Abs, le Satz).
Demgegenüber werden in diesen Entgegenhaltungen für die Kombination dieser
Melaminharztypen mit Acrylatharzen relativ hohe Einbrenntemperaturen von 120
bis 130°C angegeben (vgl (1) S 3, li Sp, Abs 3 bzw (2), S 2, li Sp, 3. vollständiger
Abs). Auch die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe, Beschichtungsmassen
zu schaffen, die mit jedem beliebigen in Kombination mit dem Melaminharz vorliegenden anderen Basisharz bei niedriger Temperatur härtbar sind, wird somit durch
diesen Stand der Technik nicht gelöst.
In den Druckschriften (1) und (2) sind auch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl
an pro Triazinkern im Melaminharz enthaltenen Iminogruppen, Methylolgruppen
und Alkoxymethylolgruppen vorhanden.
Daß für die Lösung der hier gestellten Aufgabe neben dem gewichtsmittleren Molekulargewicht gerade die im Patentanspruch 1 angegebenen Mengen und Mengenverhältnisse dieser funktionellen Gruppen pro Triazinkern im Melaminharz erforderlich sind, war somit in Kenntnis des Standes der Technik nicht vorherzusehen und ist überraschend.
Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit, so daß dieser Anspruch gewährbar ist.
Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis
4, die bevorzugte Ausführungsformen betreffen.
Kahr
Deiß
Jordan
Schroeter
Pü