Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 24 W (pat) 14/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Markenanmeldung C 44963/3 Wz
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung
"ORAPHARM"
C 44963/3 Wz aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 050 973 "OROFAR"
zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Widersprüche aus den Marken
DD 629 894 "RADEPHARM" und 1 084 126 "LOMAPHARM" als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die Widersprechende aus der Marke
1 084 126 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß weder die Anmelderin noch die Inhaberin der Widerspruchsmarke
DD 629 894 Beschwerde eingelegt haben und deswegen die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden sei. Auf diese Mitteilung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
26. April 2000 ihre Beschwerde zurückgenommen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Es entspricht in dem vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem
§ 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen.
Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen
Auffassung an (BPatGE 1, 217; BPatGE 3, 75 insb 77, 78; Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 71 Rdn 36), wonach eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Widersprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche
dadurch gegenstandslos wird, daß die Anmelderin gegen die Versagung der Eintragung ihrer Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke keine Beschwerde
eingelegt hat. Bei dieser Sachlage kann nämlich die weitere Widersprechende
nicht von vornherein übersehen, ob die erstinstanzliche Zurückweisung der angegriffenen Anmeldung rechtskräftig wird oder nicht. Sie wird deswegen vielfach genötigt sein, vorsorglich Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der
inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Löschung als gegenstandslos erweist.
Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. In dieser Situation entspricht es der
Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten, nachdem die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerde zurückgenommen hat.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb