Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 27 W (pat) 102/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 397 21 931

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

I. Die Beschwerde aus den Marken Nr 1 104 374 und 2 010 526

gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1999 ist gegenstandslos.

II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr hinsichtlich der Beschwerde aus den Marken Nr 1 104 374 und 2 010 526 gegen

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1999 wird angeordnet.

III. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hinsichtlich der Beschwerde aus den Marken IR R 251 441 und

IR R 258 784 gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 397 21 931

siehe Abb. 1 am Ende

für "Bekleidungsstücke jeglicher Art, Schuhe, Kopfbedeckungen, Koffer, Sport-

und Reisetaschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Kulturbeutel, Sportbekleidung, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten"

wurde Widerspruch eingelegt aus verschiedenen prioritätsälteren Marken, ua aus

den nationalen Wortmarken

MEXX

(Nrn 1 104 374 und 2 010 526)

und aus den IR-Marken

siehe Abb. 2 am Ende

(IR R 251 441 und IR R 258 784).

Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren

Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar wegen des

Widerspruchs aus der Marke IR R 251 441 für die Waren "Schuhe" und aus der

Marke IR R 258 784 für die Waren "Bekleidungsstücke jeglicher Art, Kopfbedekkungen, Koffer, Sport- und Reisetaschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Kulturbeutel,

Sportbekleidung, Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten". Die Widersprüche

aus den vorgenannten international registrierten Marken wurden im übrigen ebenso zurückgewiesen wie die Widersprüche aus den Marken 1 104 374 und 2010

526. Hinsichtlich der Widersprüche aus weiteren Widerspruchsmarken wurde das

Verfahren ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluß haben die Inhaberinnen der Marken IR R 251 441 und

IR R 258 784 (Beschwerdeführerin zu II) einerseits und der Marken 1 104 374 und

2 010 526 (Beschwerdeführerin zu I) andererseits jeweils Beschwerde eingelegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keine Beschwerde eingelegt, so daß

der Beschluß der Markenstelle, durch den die Löschung der angegriffenen Marke

hinsichtlich sämtlicher Waren des Warenverzeichnisses angeordnet wurde,

insoweit bestandskräftig geworden ist.

Nach Mitteilung dieses Sachverhalts hat die Beschwerdeführerin zu II ihre Beschwerde zurückgenommen und um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten; die Beschwerdeführerin zu I hat mitgeteilt, sie gehe davon aus, daß ihre Beschwerde für gegenstandslos erklärt und die Beschwerdegebühr zurückerstattet

werde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu I ist gegenstandslos, weil

die Anmelderin gegen den Beschluß der Markenstelle, durch den die Löschung

der Marke für alle beanspruchten Waren angeordnet wurde, keine Beschwerde

eingelegt hat und der Beschluß damit insoweit bestandskräftig geworden ist. Über

die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu I ist daher in der Sache nicht mehr zu

entscheiden.

Der Beschwerdeführerin zu I ist auch die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Denn da die Beschwerdeführerin zu I bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht

davon ausgehen konnte, daß die Anmelderin gegen den Beschluß der Markenstelle keine Beschwerde einlegen würde, und deshalb zur Wahrung ihrer Rechte

keine Wahl hatte, als selbst Beschwerde einzulegen, liegt ein Fall vor, in dem in

der Regel die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuerstatten ist (vgl

Althammer/Ströbele, RdNr 36 zu § 71).

Dagegen war der Antrag der Beschwerdeführerin zu II auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen, weil deren Beschwerde nicht allein aufgrund

der Nichteinlegung einer Beschwerde der Anmelderin überflüssig war. Denn die

Beschwerdeführerin zu II hätte ihre Rechte in einem etwaigen Verfahren aufgrund

einer Beschwerde der Anmelderin schon deshalb auch ohne eigene Beschwerdeeinlegung geltend machen können, da sie in einem solchen Verfahren automatisch Verfahrensbeteiligte gewesen wäre. Im Fall einer Beschwerdeeinlegung der

Anmelderin hätte sie zudem Anschlußbeschwerde einlegen können (MarkenG

§ 82 Abs 1 iVm ZPO §§ 521 ff, 577a).

Hinzu kommt, daß selbst dann, wenn außer der Beschwerdeführerin zu II auch die

Anmelderin Beschwerde eingelegt hätte und die Beschwerdeführerin zu II im

Beschwerdeverfahren obsiegt hätte, keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,

daß in diesem Fall ausnahmsweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angezeigt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage besteht aber keine Veranlassung, bei

Rücknahme der - letztlich nicht nur aufgrund der Nichteinlegung einer Beschwerde

der Anmelderin überflüssigen - einseitig eingelegten Beschwerde der im Verfahren

vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Ergebnis obsiegenden Widersprechenden zu II dieser die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich

Abb. 1

Abb. 2