Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 30 W (pat) 242/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Markenanmeldung P 42 515/9 Wz

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter sowie des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für Klasse 9 -

vom

29. September 1997

und

vom

24. Juni 1999 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke

wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 185 220 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 29. September 1997 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 9 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke 1 185 220 festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Mit Beschluß vom 24. Juni 1999 hat es die

Erinnerung der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß sowie der ihm zugrunde liegende Beschluß vom

29. September 1997 waren daher insoweit aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Fa