Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.05.2000 – 6 W (pat) 14/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 01 417
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dr. Albrecht und Dipl.-Ing.
Sperling
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen;
der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts hat im Einspruchsverfahren
das am 18. Januar 1991 angemeldete Patent 41 01 417, für das die Priorität der
Voranmeldung in Deutschland vom 6. April 1990 (Az: 9004028.7) in Anspruch
genommen ist, mit Beschluß vom 16. Dezember 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts
vom 16.12.1998 aufzuheben und das Patent zu widerrufen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung die Unzulässigkeit des
Einspruchs geltend gemacht. Die Einsprechende habe in ihrem Einspruchsschriftsatz vorgetragen, daß die EP 0 292 337 B1 den Patentgegenstand insgesamt neuheitsschädlich vorwegnehme, sie habe das aber nicht in allen Punkten
begründet. So sei in der Einspruchsbegründung das Merkmal des Gegenstands
des Anspruchs 1, daß es sich bei ihm um einen selbstfahrenden Deckenfertiger
handelt, überhaupt nicht angesprochen, und die Ausführungen zu mindestens
zwei weiteren Merkmalen seien offensichtlich nicht nachvollziehbar.
Die Einsprechende trug hierzu vor, daß der Fachmann erkenne, was in der
EP 0 292 337 B1 dargestellt sei, so daß der Vortrag der Einsprechenden ohne
weiteres nachprüfbar sei. Der Einspruch sei somit zulässig, Unrichtigkeiten im Vortrag seien allenfalls eine Frage der Begründetheit des Einspruchs, nicht aber eine
Frage der Zulässigkeit.
In diesem Zusammenhang solle die beantragte
Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage dienen, inwieweit eine Einspruchsbegründung jedes Merkmal abhandeln müsse.
II
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da
ihr Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.
1. Gemäß PatG § 59 Abs 1 Satz 4 sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Dieser Gesetzesvorschrift genügt die Begründung eines Einspruchs nur dann, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten
Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände "im einzelnen" so vollständig darlegt,
daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende
Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen
können (BGH ua in GRUR 1972, 592, 593 "Sortiergerät"; GRUR 1987, 513, 514
"Streichgarn"; GRUR 1997, 740
"Tabakdose"; GRUR 1988, 113, 114
"Alkyldiarylphosphin"; GRUR 1988, 364, 366 "Epoxydationsverfahren"; BlPMZ
1988, 289, 290 "Meßdatenregistrierung"). Diese notwendigerweise zu ziehenden
abschließenden Folgerungen verlangen von der Einspruchsbegründung, daß sie
sich nicht nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung befaßt,
sondern mit der gesamten Lehre, wie sie patentiert ist. Hierzu gehört auch, daß
sich die Einspruchsbegründung an dem patentierten Gegenstand orientiert und
nicht an einem nicht unter Schutz gestellten Gegenstand
(BGH
"Epoxydationsverfahren" aaO, 366, li Sp letzter Abs und re Sp erster Abs). Zwar
muß sich die Einspruchsbegründung nicht mit allen Ausführungsformen befassen,
aber auf jeden Fall mit dem Kern der patentierten Erfindung.
2. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im Einspruchsschriftsatz
vom 30. Dezember 1996 nicht gerecht; denn zum Kern der patentierten Erfindung
gehört, daß es sich um einen eine Einheit bildenden selbstfahrenden
Deckenfertiger handelt.
2.1 Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz ausgeführt, daß die EP
0 292 337 B1 (Daß diese Schrift erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents
veröffentlicht ist, soll hier nicht weiter erörtert werden, da die vorangehende Anmeldung EP 0 292 337 A1 vorveröffentlicht ist.) den Patentgegenstand insgesamt
neuheitsschädlich vorwegnehme. Ausschließlich in (gemeint wohl: Ausweislich)
der dortigen Figur 1 fahre ein Deckenmaterial-Durchladefahrzeug mit einer Sprüheinrichtung für Bitumen-Emulsion vor einem klassischen Deckenfertiger. Hierbei
berührten die Raupenketten 8 des Deckenfertigers die besprühte Fläche vor dem
Deckenauftrag (vgl S 2 Mitte des Einspruchsschriftsatzes).
Gemäß Figur 2 der Entgegenhaltung mit zugehörigem Text Spalte 3, Zeilen 27 ff
seien die genannten Nachteile nicht mehr vorhanden (Überfahren des schon besprühten Streckenabschnitts;
fehlende Kapazität
des Bitumen-Emulsions-Reservoirs).
Bezogen auf die Figur 2 der EP 0 292 337 B1 mit angezogenem Text hat die Einsprechende sodann zu einzelnen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen Stellung genommen und hierbei ua vorgetragen:
-
-
-
-
Eine Gutfördereinrichtung 20 mit einer rückwärtigen Gutverteileinrichtung 12 sei hierdurch bekannt.
Am Deckenfertiger 15 sei eine Sprüheinrichtung 26 für eine
bituminöse Klebeschicht 3 befestigt.
Die aus Figur 2 bekannte Sprüheinheit 26 sei zwischen dem
Fahrwerk 8 und der Gutverteileinrichtung 12 angeordnet.
Hinter dem Gutbunker 18 sei auch beim Gegenstand gemäß
der EP 0 292 337 B1 ein Emulsionstank angeordnet.
Die Einsprechende hat jedoch nicht zu allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen Stellung genommen. Sie hat sich nämlich zu dem entscheidenden Sachverhalt, daß mit dem erteilen Anspruch 1 ausschließlich ein selbstfahrender
Deckenfertiger beansprucht wird, nicht geäußert.
2.2 Diese Einspruchsbegründung erfüllt die vorstehend unter II.1 aufgeführten
Kriterien nicht. Entsprechend BGH-"Sortiergerät" aaO Seite 593 rechte Spalte
Absatz 1 könnte eine Einspruchsbegründung, wie sie die Einsprechende vorgelegt
hat, allenfalls dann einen zulässigen Einspruch begründen, wenn die Entgegenhaltung den Gegenstand des Anspruchs 1 so deutlich zeigen würde, daß jedes
seiner Merkmale für den Fachmann aus der EP 0 292 337 B1 augenfällig
erkennbar wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es hätte vielmehr Erläuterungen der Einsprechenden im einzelnen bedurft, weshalb sie meint, daß die
EP 0 292 337 B1 einen selbstfahrenden Deckenfertiger zeigt, der darüber hinaus
alle im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist.
Die Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, wie die Einsprechende selbst ausgeführt
hat, ein Fahrzeug (Beschickungsfahrzeug) mit einer Sprüheinrichtung für eine
Bitumen-Emulsion vor einem klassischen Deckenfertiger. Die Figur 2 zeigt hiervon
einen vergrößerten Ausschnitt, in dem im wesentlichen das Beschickungsfahrzeug
zu sehen
ist. Aufgrund welcher Überlegungen die Einsprechende den
selbstfahrenden Deckenfertiger gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit der aus
dem Beschickungsfahrzeug und dem klassischen Deckenfertiger bestehenden
Fahrzeuganordnung nach der EP 0 292 337 B1 neuheitsschädlich gleichsetzt, ist
im Einspruchsschriftsatz nicht angegeben und aus der Entgegenhaltung selbst
nicht augenfällig erkennbar. Wie vorstehend schon gesagt, hat sich die Einsprechende mit dem Sachverhalt, daß der Anspruch 1 einen selbstfahrenden
Deckenfertiger betrifft, nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich aufgezeigt, daß
durch die EP 0 292 337 B1 Funktionsteile, wie sie beim Gegenstand des
Anspruchs 1 vorhanden sind, zB ein Gutbunker, eine Gutfördereinrichtung mit
einer rückwärtigen Gutverteileinrichtung, eine Glättbohle, eine Sprüheinrichtung
und ein Emulsionstank, bekannt sind. Hierbei hat sie sich jedoch nicht an der patentierten Erfindung orientiert, gemäß der alle diese Funktionsteile an nur einem
einzigen Fahrzeug, nämlich dem selbstfahrenden Deckenfertiger, angeordnet
sind, und nicht an zwei verschiedenen Fahrzeugen, nämlich dem Beschickungsfahrzeug und dem hinter ihm fahrenden Deckenfertiger, wie das gemäß der
EP 0 292 337 B1 der Fall ist.
Diese fehlende Orientierung des Einspruchsvorbringens an der patentierten Erfindung ist nicht eine Frage der Begründetheit des Einspruchs, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Diese Ansicht mag für
einige von der Patentinhaberin als nicht nachvollziehbar bemängelte Merkmalsvergleiche zwar zutreffen, nicht aber hinsichtlich der Schlüsselfrage, aufgrund
welcher Überlegungen die Fahrzeuganordnung nach der EP 0 292 337 B1 neuheitsschädlich dem selbstfahrenden Deckenfertiger nach dem Anspruch 1 gleichgesetzt werden soll, zu der sich die Einsprechende überhaupt nicht geäußert hat.
Die Einsprechende hat also in diesem entscheidenden Punkt nicht etwa nur eine
unrichtige, sondern vielmehr gar keine Begründung ihres Einspruchs abgegeben
und damit dem Patentamt und dem Patentinhaber erst gar nicht die Möglichkeit
gegeben, Überlegungen darüber anzustellen, weshalb die Einsprechende glaubt,
daß
im
vorliegenden Fall die aus
zwei Fahrzeugen bestehende
Fahrzeuganordnung
nach
der EP O 292 337 B1
dem
selbstfahrenden
Deckenfertiger nach dem Anspruch 1 neuheitsschädlich gleichgestellt werden
kann. Damit hat die Einsprechende die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, nicht im einzelnen angegeben.
Die Einspruchsbegründung ist somit formal unvollständig und der Einspruch demnach unzulässig.
3. Für die Zulassung der von der Einsprechenden beantragten Rechtsbeschwerde hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da er die von der
Einsprechenden gestellte Rechtsfrage als durch die vorstehend erwähnten
BGH-Entscheidungen als bereits beantwortet ansieht.
Rübel
Riegler
Dr. Albrecht
Sperling
Cl