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BPatG Beschluss vom 04.05.2000 – 21 W (pat) 60/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 60/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 4. Mai 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 42 244.6-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzender, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter
Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 1998 wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Medizinische Vorrichtung zur Augenbefundung" ist am 25. September 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht
worden. Mit Beschluß vom 25. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B
die Anmeldung aus den Gründen des Erstbescheids zurückgewiesen, in welchem
unter Bezugnahme auf den ermittelten Stand der Technik dargelegt war, daß in
der Patentanmeldung kein patentfähiger Aspekt mehr enthalten sei. Dagegen hat
die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung neue Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag und eine neue
Beschreibung eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen
(Beschreibung, 8 Ansprüche) sowie 1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 1. Oktober 1997, hilfsweise mit den in der mündlichen
Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag,
1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 1. Oktober 1997 sowie mit
noch anzupassender Beschreibung zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Medizinische Vorrichtung zur Augenbefundung mit einer Erfassungsvorrichtung (1) von Bildern und/oder Daten des Auges, die
eine Datenschnittstelle (6) zum Anschluß an ein Datennetz (7) zur
Übertragung der erfaßten Bilder und/oder Daten aufweist, und einer von der Erfassungsvorrichtung (1) getrennten Befundungsstation (8) mit einer Datenschnittstelle (9) zum Anschluß an das Datennetz (7) zum Empfang der Bilder und/oder Daten des Auges
und zum Senden von die Befundung kennzeichnenden Daten an
eine Ausgabevorrichtung (4, 5), wobei bei Betrieb der Erfassungsvorrichtung (1) gleichzeitig eine Verbindung mit der Befundungsstation (8) über das Datennetz (7) zur Übertragung der erfaßten Bilder und/oder Daten besteht."
Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der medizinischen Vorrichtung nach Anspruch 1, Anspruch 8 betrifft ein Verfahren zur externen Augenbefundung.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"Medizinische Vorrichtung zur Augenbefundung mit einer Erfassungsvorrichtung (1) von Bildern und/oder Daten des Auges, die
eine Datenschnittstelle (6) zum Anschluß an ein Datennetz (7) zur
Übertragung der erfaßten Bilder und/oder Daten aufweist, und einer externen Befundungsstation (8) mit einer Datenschnittstelle (9)
zum Anschluß an das Datennetz (7) zum Empfang der Bilder
und/oder Daten des Auges und zum Senden von die Befundung
kennzeichnenden Daten über das Datennetz (7) zurück an eine
Ausgabevorrichtung (4, 5), wobei bei Betrieb der Erfassungsvorrichtung
(1)
gleichzeitig
eine
Verbindung mit
der
Befundungsstation (8) über das Datennetz (7) zur Übertragung der
erfaßten Bilder und/oder Daten sowie der Befundung besteht."
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags stimmen mit den Unteransprüchen 2 bis 7 des Hauptantrags überein, Anspruch 8 betrifft ein Verfahren zur externen Augenbefundung.
Dem Gegenstand der Patentansprüche liegt gemäß der geltenden Beschreibung
Seite 2 Absatz 2 die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs genannten
Art zu schaffen, die es ermöglicht, bei einem erstbehandelnden Arzt Augenuntersuchungen auf einfache Weise durch einen Facharzt durchzuführen und so
schnell wie möglich einen fachärztlichen Befund zu erhalten.
Als Stand der Technik war im Prüfungsverfahren der Anmeldung ua die Veröffentlichung von
EDE SUTTER, P. DUVEAU, J.-C. HACHE:
"REMOTE
DIAGNOSIS IN OPHTHALMOLOGY" in Bull. Soc. belge Ophthalmol. 254, 67-70, 1994
entgegengehalten worden.
Die Anmelderin trägt dazu vor, der wesentliche Unterschied der beanspruchten
Vorrichtung gegenüber der in der og Literaturstelle beschriebenen Ferndiagnose
liege darin, daß die Erfassung, Übertragung und Befundung der Daten in Echtzeit
erfolge, und daß dazu beim die Ferndiagnose anfordernden Arzt keine Ausgabe
und/oder Darstellung der erfaßten Daten und Bilder notwendig sei, wogegen nach
dem Abschnitt 1.1.1 der Entgegenhaltung der die Diagnose anfordernde Arzt eine
Auswahl der zu beurteilenden Bilder treffe, wie die Formulierung "The practitioner
... transmit the images he wants ..." zeige.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Denn
weder der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag noch der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag sind gewährbar. Die Ansprüche sind zulässig, die gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen
sind aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar, ihre Gegenstände beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen auch die auf sie rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 und die nebengeordneten Patentansprüche 8.
In der og Literaturstelle wird im Abschnitt 1.1.1. ein Fall der Teleophthalmologie
(Def. allg. Abschn 1.2.) beschrieben, bei welchem zwei praktische (Augen-)Ärzte
eine Fernkonsultation abhalten, wozu sie mittels Telearbeitsplätze über ISDN
verbunden sind. Derjenige Arzt, der ein diagnostisches Problem hat, tritt mittels
dieses Systems mit einem Kollegen in Verbindung, an welchen die zu begutachtenden Bilder in "Echtzeit" übertragen werden und welchen er "um seine Meinung
fragt".
Nach dem Abschnitt 2.2 bestehen die Telearbeitsplätze - wie beim beschriebenen
Ausführungsbeispiel des Anmeldungsgegenstandes - aus "PCs" mit ISDN-Anschluß und weiteren Ein- und Ausgabegeräten; als Erfassungsvorrichtung von
Bildern des Auges ist ua ein abtastendes Laserophthalmoskop genannt. Dazu ist
angemerkt, daß in allen Fällen eine korrekte Diagnose von der anderen Seite (dh
der "entfernten", konsultierten Seite) erstellt wurde.
Dem Abschnitt 3. ist noch zu entnehmen, daß es sich bei der Diagnoseerstellung
um "Sitzungen" handelte, in welchen die "Fälle erörtert" wurden.
1. Der Fachmann entnimmt demnach der og Literaturstelle die Beschreibung einer
medizinischen Vorrichtung zur Augenbefundung mit einer Erfassungsvorrichtung
von Bildern des Auges (zB einem Laser-Ophthalmoskop), die eine Datenschnittstelle (selbstverständlich notwendig, s auch "PC's" mit ISDN-Karte
Abschn 2.2) zum Anschluß an ein Datennetz (ISDN) zur Übertragung der erfaßten
Bilder und/oder Daten aufweist und eine von der Erfassungsvorrichtung getrennten ("remote"!) Befundungsstation mit einer Datenschnittstelle (s.o.) zum Anschluß
an das Datennetz zum Empfang der Bilder und/oder Daten des Auges und zum
Senden von die Befundung kennzeichnenden Daten an eine Ausgabevorrichtung,
wobei bei Betrieb der Erfassungsvorrichtung gleichzeitig eine Verbindung mit der
Befundungsstation über das Datennetz zur Übertragung der erfaßten Bilder
und/oder Daten besteht (s 1.1.1 Übertragung in "Echtzeit").
Insoweit ist also ein Gegenstand nach dem vollen Wortlaut des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag der og Literaturstelle entnehmbar.
Die Anmelderin macht geltend, daß beim Anmeldungsgegenstand bei der die Bilder des Auges erfassenden und übertragenden Stelle (nach dem beschriebenen
Fall beim Allgemein-Arzt) keine Ausgabevorrichtung für die erfaßten Bilder notwendig und/oder vorhanden sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dies den ursprünglichen Unterlagen so überhaupt entnehmbar ist. Denn jedenfalls kann dem Anmeldungsgegenstand auch
ohne eine Ausgabevorrichtung für die erfaßten Bilder des Auges bei der die Bilder
erfassenden und übertragenden Stelle keine erfinderische Bedeutung zugemessen werden. Es ist vielmehr als naheliegend anzusehen, bei einem aus vielen
Komponenten bestehenden und in mehreren Betriebsweisen einsetzbaren System, wie dem nach der og Literaturstelle, bei einer bestimmten Betriebsweise
einzelne Komponenten, zB aus Kostengründen, wegzulassen (hier die Hard- oder
Software zur Ausgabe der Bilder auf dem PC-Schirm des praktischen Arztes),
wenn sie bei dieser bestimmten Betriebsweise nicht benötigt werden (weil etwa
der Allgemeinarzt nicht in der Lage ist aus den Bildern irgendwelche Schlüsse zu
ziehen).
Eine Anregung dazu ist zudem auch schon der og Literaturstelle entnehmbar,
denn dort ist im Abschnitt 1.2. als allgemeines Ziel die Ferndiagnose in der Ophthalmologie angegeben, definiert als das Anbieten von medizinischen Diensten an
Orten die fern vom Anbieter liegen, was hier nichts anderes bedeutet als eine
Trennung von Datenerfassung einerseits und Diagnose andererseits.
2. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich dadurch, daß die Befundungsstation
nun als "externe Befundungsstation" bezeichnet wird, daß die "die Befundung
kennzeichnenden Daten über das Datennetz zurück an eine Ausgabevorrichtung"
gesendet werden, und daß die gleichzeitige ... Verbindung ... über das Datennetz
zur Übertragung der Daten sowie der Befundung besteht".
Es kann dahinstehen, ob dies lediglich eine weitere Klarstellung oder eine Einschränkung des Patentbegehrens darstellt, denn die sich durch diese Änderungen
im Wortlaut des Patentanspruch 1 ergebende Vorrichtung ist ebenso aus der og
Literaturstelle entnehmbar:
Daß die Befundungsstation eine externe, also von der Erfassungsstation nicht nur
räumlich sondern auch örtlich getrennte Station sein soll, ergibt sich insbesondere
aus der bereits zitierten Stelle im Abschnitt 1.2., wonach die medizinischen Dienste an Orten angeboten werden, die fern vom Anbieter liegen.
Daß auch die Befunde über das Datennetz zurückgesendet werden, ergibt sich
aus dem Abschnitt 1.1.1. ebenso wie aus dem Abschnitt 2.2. (Arbeitsplätze jeweils
"PC's" mit ISDN-Anschluß), und daß letzteres gleichzeitig mit/während der Erfassung und Übertragung der Bilder geschehen kann, ergibt sich wiederum aus Abschnitt 1.1.1., wo ausgeführt ist, daß die Bilder in "Echtzeit" übertragen werden
und der die Bilder übertragende Arzt mit dem konsultierten Kollegen kommunizieren kann und ihn um seine Meinung fragen kann, wobei dies im Abschnitt 3 als
"Sitzung" bezeichnet ist, wonach sich eindeutig auch die Kommunikation als in
"Echtzeit" mit der Übertragung der Bilder stattfindend ergibt.
3. Die von den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag unabhängigen,
nebengeordneten Verfahrensansprüche 8 fallen zwangsläufig mit den jeweiligen
Patentansprüchen 1, weil nur als Ganzes über die jeweiligen Anträge entschieden
werden kann.
Klosterhuber
Dr. Franz
Haaß
Dr. Kraus
Pr/prö