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BPatG Beschluss vom 08.05.2000 – 15 W (pat) 18/98
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 18/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 8. Mai 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 37 480.4-52
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der Richterin Schroeter 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patentamts vom
10. November 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur massenspektrometrischen
Analyse von Oberflächen
A n m e l d e t a g : 13. September 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2000,
Beschreibung Spalten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2000,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1, 2 und 5, eingegangen am
13. September 1996.
G r ü n d e
I.
Die am 13. September 1996 eingereichte Patentanmeldung P 196 37 480.4-52
betrifft die
"Massenspektrometrische Analyse von Oberflächen".
Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse G 01 N des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 10. November 1997, der sich auf die Gründe des Bescheids vom 13. Mai 1997 bezieht, zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen damit
die Patentansprüche 1 bis 23 der ursprünglichen Unterlagen zugrunde. Die Patentansprüche 1 und 17 hatten folgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung zur massenspektrometrischen Analyse von Substanzen in der Oberfläche einer Probe (12) eines Festkörpers,
umfassend
- eine Laserstrahlquelle zum Verdampfen mindestens eines Teils
der Oberfläche, und
- ein Massenspektrometer zur massenspektrometrischen Analyse
der verdampften Substanzen (5)
gekennzeichnet durch, einen Umlenkspiegel (4, 14) zum Umlenken von, in einer Richtung im wesentlichen parallel zur Oberfläche
auf den Umlenkspiegel auftreffender Laserstrahlung (3)
in
Richtung auf die Oberfläche.
17. Verfahren zur massenspektrometrischen Analyse von Substanzen in der Oberfläche der Probe (12) eines Festkörpers, bei
welchem die Oberfläche mindestens zum Teil durch Laserstrahlung verdampft wird und die verdampften Substanzen (5) einem
Massenspektrometer zugeführt werden,
dadurch gekennzeichnet, daß die Laserstrahlung im wesentlichen
parallel zur Probenoberfläche auf einen oberhalb der Probe (12)
angeordneten Umlenkspiegel (4, 14) gerichtet und durch diesen in
Richtung auf die Probe umgelenkt wird."
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet,
daß die Entwicklung der beanspruchten Vorrichtung gegenüber dem Stand der
Technik, wie er in
(1) DE 34 39 287 C2
beschrieben ist, auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weiterhin wurde im
Beschwerdeverfahren als relevanter Stand der Technik genannt:
(2) US 42 08 585 und
(3) B. Spengler in Analusis, Bd 20, 1992, Seiten 91 bis 101
insbesondere Figur 7.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle haben die Patentanmelder Beschwerde
eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und drei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2 und 5, eingegangen am 13. September 1996.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 lauten:
"1. Vorrichtung zur massenspektrometrischen Analyse von Substanzen in der Oberfläche einer Probe (12) eines Festkörpers, umfassend
- ein Massenspektrometer zur massenspektrometrischen
Analyse der durch Einwirkung von Laserstrahlung (3) auf die
Oberfläche verdampften Substanzen (5) und
- einen Off-Axis-Parabolspiegel (4) zum
- Umlenken von, in einer Richtung im wesentlichen parallel zur
Probenoberfläche auf den Umlenkspiegel (4) auftreffender
Laserstrahlung (3) in Richtung auf die Probenoberfläche, und
zum
- gleichzeitigen Fokussieren der Laserstrahlung (3) auf einen
Punkt der Probenoberfläche, wobei der Off-Axis-Parabolspiegel (4) derart angeordnet ist, daß der Winkelbereich des
auf der Probenoberfläche auftreffenden Strahlungsbündels
den Normalenvektor der Probenoberfläche umfaßt, und
- der Off-Axis-Parabolspiegel (4) eine Öffnung (6) für den
Durchtritt der durch die Laserstrahlung (3) verdampften Substanzen (5) in Richtung auf das Massenspektrometer aufweist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
- zwischen dem Umlenkspiegel (4) und der Probenoberfläche
eine für die Laserstrahlung (3) durchlässige Scheibe (7)
derart angeordnet ist, daß der Umlenkspiegel (4) vor den
durch die Laserstrahlung (3) verdampften Substanzen (5)
geschützt ist, wobei
-
in der Scheibe (7) eine Öffnung (8) für den Durchtritt der
durch die Laserstrahlung (3) verdampften Substanzen (5) in
Richtung auf das Massenspektrometer vorgesehen ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
- die Scheibe (7) in eine Trennwand (9) zwischen Bereichen
unterschiedlichen vakuumtechnischen Druckes im Massenspektrometer integriert ist.
4. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß
- das Massenspektrometer ein Flugzeit-Massenspektrometer
ist,
- die Probe (12) in Beschleunigungsrichtung der Ionenoptik
des Flugzeit-Massenspektrometers gesehen, sich hinter der
Ionenoptik befindet,
- der Normalenvektor der Probenoberfläche im wesentlichen
parallel zur Beschleunigungsrichtung der Ionenoptik des
Flugzeit-Massenspektrometers weist, und
-
in der hinteren Elektrode (21) der Ionenoptik des Flugzeit-
Massenspektrometers ein Durchtritt (26) für die verdampften
Substanzen (5) vorgesehen ist.
5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß
- der Umlenkspiegel (4) in die Rückseite der in Beschleunigungsrichtung der Ionenoptik des Flugzeit-Massenspektrometers gesehen, hinteren Elektrode (21) integriert oder auf
dieser montiert ist."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig
(PatG § 73). Sie ist mit den nunmehr geltenden Unterlagen auch erfolgreich.
2. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1
bis 5 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden sich in den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 in Verbindung mit Seite 9, Absatz 3 der
ursprünglichen Beschreibung. Die Merkmale der Patentansprüche 3 bis 5 sind in
den ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 9, 13, 14 und 16 offenbart.
3. Die beanspruchte Vorrichtung ist neu, da in keiner der relevanten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs im Zusammenhang beschrieben sind. So
fehlt in den Druckschriften (1) DE 34 39 287 C2 und (3) B. Spengler in Analusis
Bd 20, 1992, Seiten 91 bis 101 ein fokussierender Umlenkspiegel, während in (2)
US 42 08 585 die auf den Umlenkspiegel auftreffende Laserstrahlung nicht im
wesentlichen parallel zur Probenoberfläche verläuft.
4. Die Entwicklung der beanspruchten Vorrichtung beruht auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Analyse von Substanzen in der Probenoberfläche eines Festkörpers, zB einer Dünnschicht-Chromatographie-Platte.
Dabei muß die zu analysierende Substanz aus der Oberfläche desorbiert, ionisiert
und zB in einen Massenspektrometer zur Analyse eingebracht werden. Die
Anmelderin sieht es bei den bekannten Vorrichtungen und Verfahren als nachteilig
an, daß durch die bekannte Anordnung von zB Probe, Ionenquelle Transportgasstrom und Massenspektrometer ua die Empfindlichkeit der Messungen beeinflußt bzw das Massenspektrometer übersättigt würde. Der Erfindung liegt daher
die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung anzugeben, die nur in geringem Maße
oder besser gar nicht das elektrische Feld in der Ionenquelle eines Flugzeitmassenspektrometers
beeinflußt
und welche
erlaubt, mit
einzelnen
Laserschüssen kontrollierte Mengen, gegebenenfalls nur sehr geringe Substanzmengen von der zu untersuchenden Oberfläche, insbesondere von Dünnschicht-
Chromatographie-Platten abzutragen. Außerdem soll damit bei örtlich aufgelöster
Untersuchung von Oberflächen eine hohe laterale Ortsauflösung gewährleistet
sein. Insbesondere soll mit nur geringen abgetragenen Substanzmengen eine
hohe Empfindlichkeit im Massenspektrometer gewährleistet sein und gleichzeitig
die Massenauflösung nicht beeinträchtigt sein.
Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung die folgende Merkmale umfaßt:
1.
Ein Massenspektrometer zur Analyse der durch Laserstrahlung ver-
2.
2.1
dampften Substanzen,
einen Off-Axis-Parabolspiegel zum
Umlenken von, in einer Richtung im wesentlichen parallel zur Probenoberfläche auf den Umlenkspiegel (4) auftreffender Laserstrahlung (3) in Richtung auf die Probenoberfläche, und zum
2.2
gleichzeitigen Fokussieren der Laserstrahlung (3) auf einen Punkt
der Probenoberfläche.
2.3
Der Off-Axis-Parabolspiegel ist derart angeordnet, daß der Winkelbereich des auf der Probenoberfläche auftreffenden Strahlungsbündels den Normalenvektor der Probenoberfläche umfaßt, und
2.4
weist eine Öffnung für den Durchtritt der durch die Laserstrahlung (3)
verdampften Substanzen (5)
in Richtung auf das Massenspektrometer auf.
Der hier angesprochene Fachmann ist ein Diplomphysiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Massenspektrometrie und Teilchenanalyse.
Sollte er keine profunde Kenntnis in der Laseroptik haben, wird er einen entsprechenden Fachmann zurate ziehen. Diesem Durchschnittsfachmann sind aus den
Literaturstellen (1) bis (3) Vorrichtungen bekannt, bei denen mittels Laserstrahlen
von Probenoberflächen Substanzen verdampft werden, die anschließend in einem
Massenspektrometer, einem heute üblicherweise eingesetzten Analysator, analysiert werden.
In der Druckschrift (3), Figur 7 wird zwar der Laserstrahl, wie in der beanspruchten
Vorrichtung, parallel zur Probenoberfläche herbeigeführt, trifft dann jedoch durch
eine Sammellinse auf einen planaren Umlenkspiegel, so daß ein elliptischer
Brennpunkt entsteht, aus dem die sekundären Teilchen senkrecht zur Oberfläche
abgezogen werden. Der Nachteil hierbei ist die mehrteilige Optik und eine durch
den Strahlengang bedingte elliptische Oberfläche des Brennpunktes. Bei der
Vorrichtung gemäß der Druckschrift (1) trifft der parallel zur Probenoberfläche
verlaufende Laserstrahl auf einen oberhalb der Probe befindlichen ebenen
Umlenkspiegel und von dort durch eine Sammellinse senkrecht auf die Probe
(Figur 3). Sowohl der ebene Umlenkspiegel als auch die Sammellinse haben in
der Mitte eine Öffnung, so daß die im Brennpunkt erzeugten Sekundärteilchen
senkrecht zur Probenoberfläche in den Analysator gelangen können. Mit diesem
bekannten Aufbau, kann zwar ein elliptischer Brennpunkt, wie er zB gemäß (3)
entsteht, vermieden werden, jedoch ist auch hier eine zweiteilige durchbohrte Optik aus planarem Umlenkspiegel und Sammellinse nötig, die in der Herstellung und
Ausrichtung aufwendig ist. Die Vorrichtung, die in der Druckschrift (2) beschrieben
ist, hat bereits den Vorteil, daß hier der planare Spiegel und die Sammellinse, wie
sie aus (1) und (3) bekannt sind, durch einen sphärischen fokussierenden Spiegel
ersetzt wird. Jedoch mußte damit wieder auf den Vorteil der Vorrichtung
gemäß (1) verzichtet werden, daß ein möglichst kleiner, nicht elliptischer
Brennpunkt auf der Probenoberfläche entsteht. Außerdem bedingt die rückseitige
Einkopplung des Laserstrahls einen langen Abstand des Umlenkspiegels zur
Probenoberfläche, was wiederum die Bildung eines kleinen Brennpunktes erschwert.
Erst die Anmelder haben erkannt, daß durch einen anspruchsgemäßen Strahlengang, der erfindungsgemäß durch einen mit einer Öffnung versehenen Off-Axis-
Parabolspiegel ermöglicht wird, sowohl ein einfacher Aufbau, als auch ein möglichst kleiner kreisrunder Brennpunkt verwirklicht werden kann. Durch diese Anordnung ist es möglich, daß das elektrische Feld in der Ionenquelle des Massenspektrometers, wenn überhaupt, dann nur im geringen Maße beeinflußt wird und
daß damit nur sehr geringe Substanzmengen von der Probenoberfläche abgetragen werden.
Anregungen für diesen erfindungsgemäßen Aufbau der beanspruchten Vorrichtung sind dem genannten Stand der Technik somit nicht zu entnehmen. Die anderen, von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschriften
liegen vom Anmeldungsgegenstand noch weiter entfernt.
Die beanspruchte Vorrichtung, über dessen gewerbliche Anwendbarkeit keine
Zweifel bestehen, ist daher patentfähig und der Patentanspruch 1 gewährbar. Mit
ihm die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 5, die vorteilhafte Ausgestaltungen der beanspruchten Vorrichtung betreffen.
Dr. Niklas
Dr. Jordan
Schroeter
Vorsitzender Richter Dr. Kahr ist wegen Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Niklas
Mr/prö