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BPatG Beschluss vom 08.05.2000 – 6 W (pat) 52/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie

die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dr. Albrecht 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts vom

23. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Gleitflächenaufbau

Anmeldetag:

15. März 1996

Die Prioritäten der Anmeldungen in Japan vom 31.3.1995 sind in Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldungen: JP 99604/95, JP

99 754/95).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 14. März 2000,

Beschreibung Seiten 1 - 33, eingegangen am 2. März 2000, unter Austausch der Seiten 1, 6, 9,13,14, 16, 17, 19 bis 22, 30 und 33 gegen diejenigen, eingegangen am 14. März 2000,

17 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 - 22, 23 A, 23 B und 24 , eingegangen am Anmeldetag (15. März 1966).

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 15. März 1996 unter Inanspruchnahme der Prioritäten von zwei Voranmeldungen in Japan vom 31. März 1995 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 23. September 1998 auf die Patentanmeldung - unter Zurückweisung

der Anträge auf Patenterteilung nach Haupt- und Hilfsantrag 1 - ein Patent aufgrund des Hilfsantrags 2 erteilt.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Mit Eingabe vom 13. März 2000, eingegangen am 14. März 2000, hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht; mit Eingabe vom 1. März 2000,

eingegangen am 2. März 2000, hat die Anmelderin eine vollständig überarbeitete

Beschreibung mit 33 Seiten Umfang eingereicht, zu der sie mit der am

14. März 2000 eingegangenen Eingabe Austauschseiten vorgelegt hat.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Gleitflächenaufbau mit einem ersten Gleitbereich (R1) und einem

zweiten Gleitbereich (R2), die jeweils in einem elektrolytischen

Pulsstrom-Abscheidungsprozeß als Aggregat von Fe-Kristallen

gebildet sind und jeweils verschiedenen Gleitbedingungen unterliegen,

wobei der erste Gleitbereich (R1) (2hhh)-orientierte Fe-Kristalle

umfaßt, die eine kubisch raumzentrierte Struktur aufweisen und

deren (2hhh)-Ebenen (in Miller-Indizes) in oder parallel zu einer

Gleitfläche (18) angeordnet sind, wobei der Gehalt S2hhh an

(2hhh)-orientierten Fe-Kristallen

in einem Bereich von 25%

S≤

2hhh ≤ 100% festgesetzt ist,

wobei bei dem Pulsstromverfahren zum elektrolytischen Abscheiden des ersten Gleitbereichs (R1) eine maximale Kathodenstromdichte CDmax von CDmax ≥25 A/dm2, eine mittlere Kathodenstromdichte CDm von CDm ≥ 5 A/dm2 und ein Verhältnis TON/TC der Erregungszeit TON zur Zykluszeit TC von TON/TC ≤ 0,45 zum Einsatz

kommt,

wobei der zweite Gleitbereich (R2) (hhh)-orientierte Fe-Kristalle

umfaßt, die eine kubisch raumzentrierte Struktur aufweisen und

deren (hhh)-Ebenen (in Miller-Indizes) in oder parallel zu einer

Gleitfläche (18) angeordnet sind, wobei der Gehalt Shhh an

(hhh)-orientierten Fe-Kristallen in einem Bereich von 40% ≤ Shhh

100% festgesetzt ist, und

wobei bei dem Pulsstromverfahren zum elektrolytischen Abscheiden des zweiten Gleitbereichs (R2) eine maximale Kathodenstromdichte CDmax von CDmax ≥ 15 A/dm2, eine mittlere Kathodenstromdichte CDm von CDm ≥ 3 A/dm2 und ein Verhältnis TON/TC der

Erregungszeit TON zur Zykluszeit TC von TON/TC ≤ 0,45 zum Einsatz kommt."

Zur Fassung des auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 wird auf

die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23.09.1998 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 14.3.2000,

Beschreibung, Seiten 1 - 33, eingegangen am 2.3.2000, unter

Austausch der Seiten 1, 6, 9, 13, 14, 16, 17, 19 - 22, 30 und 33,

eingegangen am 14.3.2000 und

Figuren 1 - 24, eingegangen am Anmeldetag.

Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, daß weder der im Patentanspruch 1 beschriebene Aufbau der beiden Gleitbereiche noch der Einsatz eines

Pulsstrom-Plattierverfahrens zum elektrolytischen Abscheiden dieser Bereiche aus

dem Stand der Technik bekannt sei und damit der Gegenstand des Patenanspruchs 1 für den Fachmann auch nicht nahegelegen habe.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im Umfang der

geltenden Patentansprüche und nicht nach dem bei der Prüfungsstelle gestellten

Hilfsantrag 2 zu erteilen war.

1. Nach den Darlegungen in der Beschreibungseinleitung sollen bei bekannten

Gleitflächenaufbauten bei Steigerung der Ausgangsleistung von Verbrennungsmotoren die Ölrückhalteeigenschaft und der Freßwiderstand nicht befriedigen. Die

Anmelderin habe darüber hinaus einen Gleitflächenaufbau entwickelt, welcher

pyramidenförmige Metallkristalle mit (hhh)-Orientierung in der Gleitfläche mit einem Gehalt von wenigstens 40% umfasse, wodurch das Ölrückhaltevermögen

und die Freßbeständigkeit verbessert worden seien. Weiterhin sei bereits ein

Gleitflächenaufbau bekannt, der ein in einem Gleichstrom-Plattierverfahren gebildetes Aggregat von kubisch raumzentrierten Metallkristallen enthalte, die jeweils

eine bestimmte Orientierung zur Gleitfläche aufwiesen. Dabei seien sowohl

(hh0)-orientierte Metallkristalle als auch (2hhh)-orientierte Metallkristalle mit einem

Gehalt von jeweils mindestens 20% im Gleitflächenaufbau vorgesehen. Wenn

jedoch zwei Bereiche, die für verschiedene Gleitbedingungen geeignet seien, in

einem Gleitflächenaufbau gebildet würden, könne nicht erwartet werden, daß

beide Bereiche eine gleich gute Gleiteigenschaft zeigten, weil die Gleiteigenschaft

des Gleitflächenaufbaus im wesentlichen konstant über seinen gesamten Bereich

sei.

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht daher darin, einen Gleitflächenaufbau zu schaffen, bei dem es möglich ist, für zwei Bereiche, die für verschiedene Gleitbedingungen geeignet sind, jeweils exzellente Gleiteigenschaften

zu zeigen.

Diese Aufgabe wird durch einen Gleitflächenaufbau mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

2. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3 iVm der Beschreibung

S 23, Zeilen 1 - 14) offenbart.

3. Der Anmeldungsgegenstand ist im Patentanspruch 1 so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn ausführen kann. Die Formulierungen

"(hhh)-Ebene" bzw "(2hhh)-Ebene (in Miller-Indizes)" beschreiben eine eindeutige

und nachvollziehbare Lage der Ebenen. Die Millerschen Indizes entsprechen stets

den reziproken Achsenabschnitten. Sind beispielsweise die Achsenabschnitte

einer Fläche 2a, 2b, 1c, so lautet das zugehörende, sich aus den reziproken

Werten ergebende Flächensymbol (112). Die Millerschen Indizes einer Fläche

werden allgemein hkl genannt und deren Flächensymbol als (hkl) dargestellt. Eine

(hhh)-Ebene bedeutet somit, daß die Werte für k und l gleich dem h-Wert sind,

eine (2hhh)-Ebene entsprechend, daß der h-Wert für den α-Achsenabschnitt

doppelt so groß wie die k- und l-Werte ist. Damit ist mit der Bezeichnung

(hhh)-Ebene bzw (2hhh)-Ebene dem Fachmann - einem Diplomingenieur der

Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen auf dem

Gebiet der Werkstoffkunde und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von

Lagergleitflächen - eine klare nachvollziehbare Aussage an die Hand gegeben,

welche Kristallebenen gemeint sind.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Der gewerblich anwendbare Gleitflächenaufbau nach dem Patentanspruch 1

ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht verneint. Nach Überprüfung des geltenden Patentanspruchs 1 kommt der Senat zum

selben Ergebnis, insbesondere weil aus keiner der insgesamt im Verfahren erwähnten Druckschriften ein Gleitflächenaufbau mit zwei unterschiedlichen Gleitbereichen bekannt ist, die die im Patentanspruch 1 genannten Strukturen aufweisen.

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der einzigen von der Prüfungsstelle genannten Druckschrift, der deutschen

Patentschrift 670 402, ist eine Umkleidung der Lagerlaufflächen der Zapfen von

Gußwalzen durch flüssig aufgespritztes Eisen oder hocheisenhaltige Legierungen

bekannt. Darüber hinaus enthält diese Druckschrift keinerlei Hinweise in Richtung

der Lehre des Patentanspruchs 1, wonach der Gleitflächenaufbau zwei Gleitbereiche aufweist, die jeweils eine genau definierte Struktur haben, welche Strukturen mittels eines definierten Pulsstromverfahrens herstellbar sind. Allein die rein

theoretische Möglichkeit, daß sich durch das aus der deutschen Patentschrift bekannte Aufspritzen von Eisen ein Gleitflächenaufbau ergeben könnte, der dem

eines anmeldungsgemäßen Gleitbereiches entspricht, vermag dem Anmeldungsgegenstand die Patentfähigkeit nicht zu nehmen. Die deutsche Patentschrift gibt

nämlich keinerlei Anregung zu einer für einen Fachmann wiederholbar ausführbaren Lehre zur Erzielung eines anmeldungsgemäßen Gleitflächenaufbaus. Darüber hinaus ist - selbst bei der höchst unwahrscheinlichen theoretischen Annahme, daß sich nach der Lehre der deutschen Patentschrift zufällig die Struktur

eines anmeldungsgemäßen Gleitbereiches ergeben könnte - der deutschen Patentschrift keinerlei Hinweis auf einen zweiten, zum ersten Gleitbereich unterschiedlichen Gleitbereich entnehmbar.

Die Anmelderin hat zum Stand der Technik noch die japanischen Offenlegungsschriften 6-323110, 6-174087 und 6-174089 genannt, wobei letztere bereits in der

ursprünglichen Beschreibungseinleitung gewürdigt wurde. Obwohl Einzelmerkmale des Patentanspruchs 1 aus diesen Druckschriften bekannt sind, kann dies

keine Anregung in Richtung der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1

gegeben.

Aus der JP-OS 6-323110 ist eine unterschiedlich stark belastete Gleitfläche, zB

einer Nockenwelle, bekannt, die - entsprechend ihrer Belastung - mit zwei unterschiedlich harten Gleitbereichen ausgerüstet ist. Aus der japanischen Offenlegungsschrift 6-174087 ist eine Gleitbeschichtung bekannt, die aus einem Aggregat

von Metall-Kristallen mit kubisch raumzentrierter Struktur gebildet ist. Dieses

Aggregat enthält sowohl (hh0) als auch (2hhh) orientierte Metall-Kristalle, wobei

deren Häufigkeit ≥ 20% ist. Auch aus der japanischen Offenlegungsschrift

6-174089 ist eine Gleitbeschichtung bestehend aus einem Aggregat von Metall-

Kristallen bekannt, wobei das Aggregat (hhh) orientierte Metall-Kristalle in einer

Häufigkeit von ≥ 40% enthält. Es sind aus diesen japanischen Offenlegungsschriften somit weder die beiden einzelnen anmeldungsgemäßen Gleitbereichstrukturen bekannt - der japanischen Offenlegungsschrift 6-174087 sind die

(2hhh)-orientierten Metall-Kristalle nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Anwesenheit (hh0) orientierter Metall-Kristalle entnehmbar - noch ist diesen Druckschriften ein Hinweis entnehmbar, daß sich diese Gleitschichten - diejenige gemäß der japanischen Offenlegungsschrift 6-174089 in unveränderter Form und

diejenige gemäß der japanischen Offenlegungsschrift 6-174087 in der Form ohne

die beschriebene 2. Komponente - für einen Gleitflächenaufbau mit zwei unterschiedlichen Gleitbereichen eignen. Darüber hinaus spricht keine der japanischen

Offenlegungsschriften die Herstellung der beiden Gleitbereiche mittels des

Pulsstromverfahrens an. Der Fachmann konnte somit auch durch eine Zusammenschau der japanischen Offenlegungsschriften und der zu Beginn abgehandelten deutschen Patentschrift mangels entsprechender Hinweise nicht zu einem

Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelangen.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsstelle am

17. Februar 1998 die drei Druckschriften Gobrecht, H. Bergmann-Schaefer, Lehrbuch der Experimentalphysik, Band IV, Teil 1, Aufbau der Materie, Berlin New

York; Walter de Gruyter, 1981, Seiten 415 bis 421 und 430 bis 435; Brockhaus:

Naturwissenschaften und Technik, Dritter Band,

IO-NG, F.A. Brockhaus Mannheim, Seite 269; Mortimer, Charles E.: Chemie Das Basiswissen der

Chemie, 5. Auflage, Stuttgart New York; Georg Thieme Verlag, 1987, Seiten 172

bis 177 genannt. Diese Druckschriften befassen sich ausschließlich mit dem Kristallaufbau und dessen Darstellung mit Hilfe der Millerschen Indizes und enthalten

keinerlei Hinweis in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1, so daß der

Fachmann auch diesen Druckschriften keine Anregung zur Gestaltung des anmeldungsgemäßen Gleitflächenaufbaus entnehmen konnte.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß es dem Fachmann auch bei Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines

durchschnittlichen fachüblichen Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische

Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelangen.

5. Der Patentanspruch 2 betrifft eine vorteilhafte Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich ist.

Rübel

Riegler

Schmidt-Kolb

Albrecht

Cl