Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.05.2000 – 9 W (pat) 5/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 36 186
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing.
Küstner und Rauch
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung Spalten 1 bis 6,
jeweils in der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Fassung,
Zeichnungen Figuren 1 bis 5 in der erteilten Fassung.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamt, hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 6. September 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Manuell längenveränderliche Zugvorrichtung für mehrachsige Anhänger"
mit Beschluß vom 7. Dezember 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Einsprechende. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt dagegen den Antrag,
das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Manuell längenveränderliche Zugvorrichtung für mehrachsige, drehschemelgelenkte Anhänger, mit am Drehschemel
schwenkbar angelenkten Zuggabelarmen, die an ihren vorderen Enden in einem Lagerkörper zusammengeführt und
mit diesem verbunden sind, und mit in einer Bohrung im Lagerkörper verschiebbar gelagerten und eine Zugöse tragenden Zugstange, wobei an der Zugstange mehrere wahlweise
nutzbare Durchbrechungen und im Lagerkörper mindestens
eine Durchbrechung zur Aufnahme einer Befestigungsschraube vorgesehen sind und der Lagerkörper einen axial
und radial von der Bohrung nach außen durchgehenden
Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die wahlweise
nutzbaren Durchbrechungen in der Zugstange und die
Durchbrechung im Lagerkörper zur Aufnahme der Befestigungsschraube mit ihren Achsen die Achse der Zugstange
schneidend vorgesehen sind, und daß zur spielfreien Festlegung der Zugstange der den Schlitz aufweisende Lagerkörper durch die an ihm angreifende Befestigungsschraube
unter Reibschluß zwischen dem Lagerkörper und der
Zugstange radial zusammenpreßbar ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich sechs Patentansprüche an, die auf
Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.
Die Einsprechende meint, die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1
ergäben sich ohne erfinderische Tätigkeit aus dem Stand der Technik nach der
DE 39 34 121 C2, da eine Verdrehsicherung und eine mechanische Sicherung ein
Durchdringen des Lagerkörpers und der Zugstange durch ein Sicherungselement
erfordere und kein Vorurteil bestehe, hierzu die Spannschrauben nach oben zu
verlegen, zumal Sicherungselemente, die jeweils einen Lagerkörper und eine
Zugstange durchdringen, bereits aus der DE 35 17 811 C1 und der
DE 33 27 108 A1 bekannt seien, wobei das Sicherungselement nach der
DE 33 27 108 A1 auch eine Befestigungsschraube sei.
Die Patentinhaberin hat diesem Vorbringen widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze vom 15. Januar 1999 und 21. Juni 1999 verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie im Umfang der sich
aus der Beschlußformel ergebenden Beschränkung des Patents Erfolg.
1. Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig.
Das zusätzlich in den sonst nur redaktionell geänderten Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal, daß zur spielfreien Festlegung der Zugstange der den Schlitz
aufweisende Lagerkörper durch die an ihm angreifende Befestigungsschraube
unter Reibschluß zwischen dem Lagerkörper und der Zugstange radial zusammenpreßbar ist, ist aus Spalte 2, Zeilen 46 bis 52, der Patentschrift und Seite 4,
Absatz 2 der ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend
herleitbar. Dieses Merkmal führt zu einer Beschränkung des Schutzbereichs, weil
Patentanspruch 1 nur noch die spezielle spielfreie Festlegung der Zugstange
durch die Befestigungsschraube umfaßt.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind mit Ausnahme der Streichung der Bezugszahl 28 im Patentanspruch 4 gegenüber den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7
unverändert.
2. Das Patent bezieht sich mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf eine
manuell längenveränderliche Zugvorrichtung, wie sie aus der DE 39 34 121 C2
bekannt ist. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist hierzu ausgeführt,
daß Durchbrechungen für Befestigungsschrauben in einem an der Zugstange angeschweißten radial abstehenden Steg und in zwei am Lagerkörper vorgesehenen
radial abstehenden Fortsätzen angeordnet seien. Nachteilig an dieser Konstruktion sei der relativ hohe Aufwand und daß wesentliche Bereiche der Befestigungsschraube ungeschützt untergebracht seien.
Bei der Zugvorrichtung nach der DE 33 27 108 A1 seien in der Zugstange und im
Lagerkörper Durchbrechungen zur Aufnahme eines Sicherungsbolzens vorgesehen, die die Achse der Zugstange schneiden. In jeder Durchbrechung sei eine
Buchse eingesetzt und durch einen Schweißvorgang verankert, wobei die Buchse
eine konische Fläche aufweise, welche mit einer konischen Gegenfläche eines
Bolzens zusammenarbeite. Nachteilig hierbei sei der erhebliche konstruktive Aufwand sowie die mühevolle und viele Arbeitsgänge umfassende Herstellung dieser
Zugvorrichtung.
Dem Patent liegt deshalb die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Aufgabe
zugrunde, eine Zugvorrichtung der - in der geltenden Beschreibungseinleitung -
eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, die konstruktiv wesentlich einfacher
aufgebaut ist und dennoch eine spielfreie Festlegung der Zugstange in dem Lagerkörper gestattet sowie darüber hinaus eine Verdrehsicherung und eine mechanische Sicherung, auch bei teilweise gelöster Befestigungseinrichtung, bildet.
Diese Aufgabe wird durch eine Zugvorrichtung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 gelöst.
3. Die gewerblich anwendbare Zugvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist nicht nur
unbestritten neu, sie beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der DE 39 34 121 C2 ist eine Zugvorrichtung mit den Merkmalen nach dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Für die Befestigungsschrauben 23
sind Bohrungen 21 in einer Leiste 19, die an die Zugstange 9 angeschweißt ist
und radial absteht, sowie Durchbrechungen in zwei Fortsätzen 22 vorgesehen, die
am Lagerkörper 4 radial abstehend vorgesehen sind. Die Bohrungen und
Durchbrechungen sind somit exzentrisch zur Zugstange und nicht so angeordnet,
daß sie die Achse der Zugstange bzw. des Schiebeteils 16 schneiden. Es ist zwar
nicht ausdrücklich erwähnt, daß die Befestigungsschrauben die Zugstange durch
Zusammenpressen des den Schlitz aufweisenden Lagerkörpers spielfrei festlegen
sollen. Die in Spalte 4, Zeilen 60/67 genannten Befestigungsschrauben 23, die
nicht nur einfache Absteckungen verkörpern, wie sie in Spalte 3, Zeilen 51 bis 55
erwähnt sind, können aber nur so verstanden werden, daß damit beim Festziehen,
je nach den Abmessungen der einzelnen Teile, die Zugstange 9 entweder über die
Leiste 19 und die Fortsätze 22 des Lagerkörpers 4 oder über das das
Schiebeteil 16 der Zugstange 19 umfassende Teil des Lagerkörpers 4 spielfrei
durch Reibschluß festgelegt wird. Im zuletzt genannten Fall kann dies nur dadurch
geschehen, daß der gesamte Umfang des geschlitzten Lagerkörpers, der durch
die Befestigungsschrauben auf den Umfang der Zugstange zusammengezogen
wird, zur Übertragung der Klemmkraft beiträgt.
Wenn sich bei einer solchen Konstruktion die sich über eine große Länge der
Zugstange erstreckende Leiste als störend herausstellen sollte, weil sie mit zusätzlichem fertigungstechnischen Aufwand verbunden ist und, wie die Einsprechende meint, die Bodenfreiheit beeinträchtigt, stellt sich zwar von selbst die Aufgabe, nach einer Zugvorrichtung zu suchen, die konstruktiv wesentlich einfacher
aufgebaut ist, die Bodenfreiheit erhöht und dennoch die sonst mit der bekannten
Zugvorrichtung verbundenen Vorteile erfüllt. Damit gelangt ein Fachmann, ein an
einer Technikerschule ausgebildeter Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Konstruktion von Zugvorrichtungen für Anhänger, aber - entgegen der Meinung der Entsprechenden - noch nicht ohne weiteres zu dem Vorschlag, die Befestigungsschrauben so zu verlegen, daß sie die Achse der Zugstange schneiden.
Es mag zwar in diesem Fall noch naheliegen, die aufwendige, die Bodenfreiheit
teilweise verringernde Leiste 19 wegzulassen und die damit entfallende Drehsicherung und die mechanische Sicherung durch einen einfacheren Sicherungsbolzen zu ersetzen, wie es aus der DE 35 17 811 C1 bekannt ist. Da es für den
Fachmann darüber hinaus aber selbstverständlich ist, daß zur Übertragung der
Klemmkraft der gesamte Umfang des geschlitzten Lagerkörpers herangezogen
werden sollte, was im übrigen auch in der DE 35 17 811 C1, Spalte 3, Zeilen 1
bis 5 als vorteilhaft herausgestellt ist, und der gesamte Umfang offensichtlich nur
dann zur Übertragung der Klemmkraft herangezogen werden kann, wenn die
Klemmvorrichtung im Bereich des Schlitzes angreift, bietet es sich ohne Vorbild im
Stand der Technik weder ohne weiteres von selbst an, noch wird es durch die
DE 35 17 811 C1 ohne weiteres nahegelegt, die Klemmeinrichtung vom Bereich
des Schlitzes weg in Richtung zur Achse der Zugstange hin zu verlagern.
Aus der DE 33 27 108 A1 ist zwar eine Zugvorrichtung bekannt, bei der einer nicht
geschlitzten Lagerhülse 2 ein Sicherungsbolzen 8 zugeordnet ist, dessen Achse
die Achse des Zugrohres schneidet, und der über eine konische Fläche 18 und
eine Mutter 13 das Zugrohr gegen die Lagerhülse spannen kann. Da der Sicherungsbolzen die ungeschlitzte Lagerhülse jedoch nicht radial zusammenpressen muß, kann sich daraus keine Anregung für die Anordnung von Befestigungsschrauben für einen geschlitzten Lagerkörper ergeben, mit denen der Lagerkörper
radial zusammenpreßbar ist. Insbesondere ergibt sich daraus keine Anregung, bei
Verwendung eines geschlitzten Lagerkörpers von der üblichen Anordnung der
Befestigungsschrauben
im Bereich des Schlitzes abzugehen und die
Befestigungsschrauben so zu verlagern, daß jeweils ihre Achse die Achse der
Zugstange schneidet.
Da die im angefochtenen Beschluß abgehandelte offenkundige Vorbenutzung einer Zugvorrichtung, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen worden
ist, dem Beanspruchten nicht näher kommt als der vorstehend abgehandelte
Stand der Technik, ergibt sich auch daraus nichts, was zur Zugvorrichtung nach
Patentanspruch 1 führen könnte.
Da es auch nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört, daß es genügt, bei einer
manuell längenveränderlichen Zugvorrichtung mit geschlitztem Lagerkörper die
Achse der Befestigungsschrauben die Achse des Zugrohres schneiden zu lassen,
bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, um zu der Zugvorrichtung nach Patentanspruch 1 zu gelangen.
Patentanspruch 1 ist daher beständig. Mit ihm sind es auch die auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die vorteilhafte, zumindest
nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Zugvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen.
Petzold
Winklharrrer
Küstner
Rauch
Mü/Bb