Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.05.2000 – 10 W (pat) 117/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 42 12 685.1
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler
und Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 16. April 1992 hat die T… Systemtechnik GmbH einen
Dopplerradarsensor zum Patent angemeldet.
Seit dem 20. April 1995 ist die "D…-B… Aerospace
Aktiengesellschaft" (iF: D…) in der Rolle als Anmelderin
eingetragen.
Nachdem die 6. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist nicht
entrichtet worden war, hat das Patentamt mit Benachrichtigung gemäß
§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom 5. August 1997 D… darauf hingewiesen, daß die
Anmeldung als
zurückgenommen gelte, wenn die 6. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von
insgesamt 123,75 DM nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf
des Zustellmonats eingezahlt werde. Diese Benachrichtigung
ist am
8. August 1997 an D… mit
Einschreiben abgesandt worden.
Innerhalb der Nachholungsfrist ist eine Zahlung nicht geleistet worden.
Am 24. November 1998 hat die Antragstellerin die Umschreibung der Patentanmeldung auf sich und die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
6. Jahresgebühr mit dem Zuschlag unter gleichzeitiger Entrichtung dieser Gebühr
beantragt.
Sie macht geltend, bereits seit 1995 Inhaberin der Anmeldung zu sein. Dies werde
bestätigt durch einen gerichtlichen Vergleich zwischen D… und
ihr vom
6. November 1998, nach dem die
Parteien darüber einig seien, daß "die Rechte aus dem Patent P 42 12 685.1"
(gemeint sei die Patentanmeldung) an sie - in der Vergangenheit - "übertragen
worden" seien (Anlage zum Schriftsatz vom 23. November 1998). Überdies
verweise sie auf den Kauf- und Übertragungsvertrag mit Anlage (Liste der
übertragenen Schutzrechte), der am 25. Juli 1996 zwischen D… und ihr
geschlossen worden sei (Anlage zum Schriftsatz vom 3. Dezember 1998).
Als Inhaberin des Rechts an der Patentanmeldung sei sie antragsberechtigt.
Sie treffe kein Verschulden an der Säumnis, denn sie habe darauf vertrauen dürfen, daß die Rechtsvorgängerin die fälligen Jahresgebühren für die Patentanmeldung rechtzeitig zahlen werde. Für ein schuldhaftes Verhalten bei der Fristversäumung komme es aber nur auf ihre Person als materielle Rechtsinhaberin an.
Durch Beschluß vom 3. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
Gegen diese der Antragstellerin am 12. August 1999 zugestellte Entscheidung
richtet sich ihre am 9. September 1999 eingegangene Beschwerde, mit der sie
beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
3. August 1999 aufzuheben.
Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen vor dem Patentamt Bezug.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen für die
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit dem
Zuschlag liegen nicht vor.
Nach § 123 Abs 1 PatG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne
Verschulden gehindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten,
deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge
hat.
Die 6. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist innerhalb der D…
gesetzten Nachholungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 PatG nicht gezahlt worden, mit
der Folge, daß gemäß § 58 Abs 3 PatG die Anmeldung mit Ablauf der Frist als
zurückgenommen gilt.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils begehrt allerdings nicht D… als eingetragene Anmelderin, sondern die Antragstellerin
Wiedereinsetzung. Dazu
ist
sie
berechtigt. Die
Ausübung
des
Wiedereinsetzungsrechts steht dem Inhaber des wiederherzustellenden Rechts
zu, also grundsätzlich dem
in der Rolle eingetragenen Rechtsinhaber.
Antragsberechtigt ist aber auch der Rechtsnachfolger des (noch) eingetragenen
Patentanmelders,
sofern
jener mit dem Wiedereinsetzungsantrag die
Umschreibung unter Nachweis des Rechtsübergangs auf sich beantragt (vgl
BPatGE 24,127; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 123 Rdn 48, Schulte, PatG, 5. Aufl
§ 123 Rdn 6). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die Antragstellerin hat indes nichts vorgetragen, was eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand rechtfertigen könnte, denn sie hat zu einem fehlenden Verschulden von D… nichts gesagt.
Nach § 123 Abs 1 Satz 1 PatG kommt es für die Umstände des Verschuldens auf
die Person an, welche die Frist einzuhalten hatte (vgl BPatGE 24, aaO; 1,126,129;
3,140; Benkard, aaO § 123 Rdn 13; Schulte aaO). Das ist hier D…, der die
Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG als der eingetragenen
Anmelderin zugestellt worden ist. Diese war allein gebührenpflichtig; nur sie
konnte Adressatin einer Gebührennnachricht sein (vgl Benkard, aaO, § 17
Rdn 14). D…
hat die gesetzte Frist jedoch nicht eingehalten.
Die Antragstellerin hingegen konnte keine Frist versäumen. Sie war bis zum Ablauf der Nachholungsfrist nicht in der Rolle als Rechtsinhaberin der Patentanmeldung eingetragen und auch nicht gebührenpflichtig; sie konnte auch nicht Adressatin einer Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 Satz 3 PatG sein, da diese an den
eingetragenen Rechtsinhaber zu richten ist.
Daß Jahresgebühren auch von Dritten entrichtet werden können, macht diese
nicht zu Gebührenpflichtigen. Gebührenschuldner ist allein der in der Patentrolle
eingetragene Rechtsinhaber (vgl Schulte, aaO, § 17 Rdn 15; Busse, PatG 5. Aufl,
§ 17 Rdn 35). Auf andere Berechtigte, insbesondere einen Rechtserwerber, der
einen Umschreibungsantrag nicht gestellt hat, kann es nicht ankommen. Diesem
kann das Patentamt mangels entsprechender Kenntnisse eine Gebührennachricht
nicht mitteilen.
Für den Fall des Inhaberwechsels kann ein Wiedereinsetzungsantrag nur dann
darauf gestützt werden, daß der neue Rechtsinhaber an der Innehaltung der
Zahlungsfrist unverschuldet gehindert war, wenn dem Patentamt vor Ablauf der
Zahlungsfrist der Inhaberwechsel nachgewiesen und die Umschreibung beantragt
worden ist (vgl BPatGE 3,140, Benkard, aaO). Das ist hier nicht der Fall. Der Umschreibungsantrag ging erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachholungsfrist beim
Patentamt ein. Es kann daher dahinstehen, ob die Antragstellerin schon vor
Ablauf dieser Frist (materiellrechtlich) Inhaberin des Rechts an der Patentanmeldung war.
Bühring
Winkler
Schustere.
E.