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BPatG Beschluss vom 09.05.2000 – 10 W (pat) 117/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 12 685.1

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler

und Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 16. April 1992 hat die T… Systemtechnik GmbH einen

Dopplerradarsensor zum Patent angemeldet.

Seit dem 20. April 1995 ist die "D…-B… Aerospace

Aktiengesellschaft" (iF: D…) in der Rolle als Anmelderin

eingetragen.

Nachdem die 6. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist nicht

entrichtet worden war, hat das Patentamt mit Benachrichtigung gemäß

§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG vom 5. August 1997 D… darauf hingewiesen, daß die

Anmeldung als

zurückgenommen gelte, wenn die 6. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von

insgesamt 123,75 DM nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf

des Zustellmonats eingezahlt werde. Diese Benachrichtigung

ist am

8. August 1997 an D… mit

Einschreiben abgesandt worden.

Innerhalb der Nachholungsfrist ist eine Zahlung nicht geleistet worden.

Am 24. November 1998 hat die Antragstellerin die Umschreibung der Patentanmeldung auf sich und die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

6. Jahresgebühr mit dem Zuschlag unter gleichzeitiger Entrichtung dieser Gebühr

beantragt.

Sie macht geltend, bereits seit 1995 Inhaberin der Anmeldung zu sein. Dies werde

bestätigt durch einen gerichtlichen Vergleich zwischen D… und

ihr vom

6. November 1998, nach dem die

Parteien darüber einig seien, daß "die Rechte aus dem Patent P 42 12 685.1"

(gemeint sei die Patentanmeldung) an sie - in der Vergangenheit - "übertragen

worden" seien (Anlage zum Schriftsatz vom 23. November 1998). Überdies

verweise sie auf den Kauf- und Übertragungsvertrag mit Anlage (Liste der

übertragenen Schutzrechte), der am 25. Juli 1996 zwischen D… und ihr

geschlossen worden sei (Anlage zum Schriftsatz vom 3. Dezember 1998).

Als Inhaberin des Rechts an der Patentanmeldung sei sie antragsberechtigt.

Sie treffe kein Verschulden an der Säumnis, denn sie habe darauf vertrauen dürfen, daß die Rechtsvorgängerin die fälligen Jahresgebühren für die Patentanmeldung rechtzeitig zahlen werde. Für ein schuldhaftes Verhalten bei der Fristversäumung komme es aber nur auf ihre Person als materielle Rechtsinhaberin an.

Durch Beschluß vom 3. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Gegen diese der Antragstellerin am 12. August 1999 zugestellte Entscheidung

richtet sich ihre am 9. September 1999 eingegangene Beschwerde, mit der sie

beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

3. August 1999 aufzuheben.

Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen vor dem Patentamt Bezug.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen für die

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit dem

Zuschlag liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs 1 PatG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne

Verschulden gehindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten,

deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge

hat.

Die 6. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist innerhalb der D…

gesetzten Nachholungsfrist des § 17 Abs 3 Satz 3 PatG nicht gezahlt worden, mit

der Folge, daß gemäß § 58 Abs 3 PatG die Anmeldung mit Ablauf der Frist als

zurückgenommen gilt.

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils begehrt allerdings nicht D… als eingetragene Anmelderin, sondern die Antragstellerin

Wiedereinsetzung. Dazu

ist

sie

berechtigt. Die

Ausübung

des

Wiedereinsetzungsrechts steht dem Inhaber des wiederherzustellenden Rechts

zu, also grundsätzlich dem

in der Rolle eingetragenen Rechtsinhaber.

Antragsberechtigt ist aber auch der Rechtsnachfolger des (noch) eingetragenen

Patentanmelders,

sofern

jener mit dem Wiedereinsetzungsantrag die

Umschreibung unter Nachweis des Rechtsübergangs auf sich beantragt (vgl

BPatGE 24,127; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 123 Rdn 48, Schulte, PatG, 5. Aufl

§ 123 Rdn 6). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Die Antragstellerin hat indes nichts vorgetragen, was eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand rechtfertigen könnte, denn sie hat zu einem fehlenden Verschulden von D… nichts gesagt.

Nach § 123 Abs 1 Satz 1 PatG kommt es für die Umstände des Verschuldens auf

die Person an, welche die Frist einzuhalten hatte (vgl BPatGE 24, aaO; 1,126,129;

3,140; Benkard, aaO § 123 Rdn 13; Schulte aaO). Das ist hier D…, der die

Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG als der eingetragenen

Anmelderin zugestellt worden ist. Diese war allein gebührenpflichtig; nur sie

konnte Adressatin einer Gebührennnachricht sein (vgl Benkard, aaO, § 17

Rdn 14). D…

hat die gesetzte Frist jedoch nicht eingehalten.

Die Antragstellerin hingegen konnte keine Frist versäumen. Sie war bis zum Ablauf der Nachholungsfrist nicht in der Rolle als Rechtsinhaberin der Patentanmeldung eingetragen und auch nicht gebührenpflichtig; sie konnte auch nicht Adressatin einer Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 Satz 3 PatG sein, da diese an den

eingetragenen Rechtsinhaber zu richten ist.

Daß Jahresgebühren auch von Dritten entrichtet werden können, macht diese

nicht zu Gebührenpflichtigen. Gebührenschuldner ist allein der in der Patentrolle

eingetragene Rechtsinhaber (vgl Schulte, aaO, § 17 Rdn 15; Busse, PatG 5. Aufl,

§ 17 Rdn 35). Auf andere Berechtigte, insbesondere einen Rechtserwerber, der

einen Umschreibungsantrag nicht gestellt hat, kann es nicht ankommen. Diesem

kann das Patentamt mangels entsprechender Kenntnisse eine Gebührennachricht

nicht mitteilen.

Für den Fall des Inhaberwechsels kann ein Wiedereinsetzungsantrag nur dann

darauf gestützt werden, daß der neue Rechtsinhaber an der Innehaltung der

Zahlungsfrist unverschuldet gehindert war, wenn dem Patentamt vor Ablauf der

Zahlungsfrist der Inhaberwechsel nachgewiesen und die Umschreibung beantragt

worden ist (vgl BPatGE 3,140, Benkard, aaO). Das ist hier nicht der Fall. Der Umschreibungsantrag ging erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachholungsfrist beim

Patentamt ein. Es kann daher dahinstehen, ob die Antragstellerin schon vor

Ablauf dieser Frist (materiellrechtlich) Inhaberin des Rechts an der Patentanmeldung war.

Bühring

Winkler

Schustere.

E.