Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.05.2000 – 23 W (pat) 1/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 01 456.5-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Meinel, der Richterin Tronser und des
Richters Lokys 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K -
vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 17. Januar 1996 mit der Bezeichnung
"Klimatisierter Schaltschrank" beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß von 25. August 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen.
Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem
damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der
französischen Offenlegungsschrift 2 085 219 und der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 4, hilfsweise Ansprüche 1 bis 4, höchst hilfsweise Ansprüche 1 und 2 vorgelegt und die
Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1,
zumindest aber den Gegenständen nach Hilfsantrag 1 und 2 der nachgewiesene
Stand der Technik, einschließlich der vom Senat aufgegriffenen US-Patentschrift
3 559 728 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für
Klasse H05K - vom 25. August 1998 aufzuheben und das
Patent 196 01 456 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 in der in der mündlichen
Verhandlung mit Hilfsantrag 1 überreichten Fassung,
höchst hilfsweise Patentansprüche 1 und 2 in der in der
mündlichen Verhandlung mit Hilfsantrag 2 überreichten Fassung,
Beschreibung Spalten 1 bis 3 und
Zeichnung Figuren 1 und 2 in der offengelegten und zu den
jeweiligen Anträgen anzupassenden Form.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät und
einem Rahmengestell, das an seinen Seiten mittels Wandelementen und einer Schranktüre verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Schranktür (30) wannenartig ausgebildet ist und
einen gehäuseartigen Aufnahmeraum begrenzt,
dass sich der Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum
des Schrankkorpusses anschließt,
dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes von
der Schranktüre (30) getragen und in diese integriert sind,
und
dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes auf der
dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der
Schranktür (30) angeordnet sind."
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
"Klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät und
einem Rahmengestell, das an seinen Seiten mittels Wandelementen und einer Schranktüre verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die im Querschnitt trapezförmige Schranktüre (30) mit
geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 22) ein
wannenartiges Gehäuse ausbildet, das einen Aufnahmeraum
begrenzt,
dass sich der Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum
des Schrankkorpusses anschließt,
dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes von
der Schranktüre (30) getragen und in diese integriert sind,
und
dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes auf der
dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der
Schranktüre (30) angeordnet sind."
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat nach Streichung des überzähligen Subjekts "die Schranktür (30)" im ersten Merkmal des kennzeichnenden
Teils folgenden Wortlaut:
"Klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät und
einem Rahmengestell, das an seinen Seiten mittels Wandelementen und einer Schranktüre verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die im Querschnitt trapezförmige Schranktüre (30) mit
geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 22) ein
wannenartiges Gehäuse ausbildet, das einen Aufnahmeraum
begrenzt,
dass sich der Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum
des Schrankkorpusses anschließt,
dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes von
der Schranktüre (30) getragen und in diese integriert sind,
dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes auf der
dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der
Schranktür (30) angeordnet sind, und
dass die Komponenten des Klimagerätes (23, 24, 25) zum
Innenraum des Schrankkorpusses des Rahmengestells hin
mittels einer Abdeckung abgedeckt sind,
dass die Abdeckung mit Luft-Ansaugöffnungen und Luft-
Austrittsöffnungen versehen ist, und
dass die Schranktüre (30) mittels Scharnieren (32) am vertikalen Rahmenschenkel (13) des Rahmengestells angelenkt
ist."
Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn
die Gegenstände der zuletzt überreichten, jeweiligen Patentansprüche 1 nach
Haupt- sowie Hilfsantrag 1 und 2 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit der
damit beanspruchten Gegenstände können unerörtert bleiben, denn die Lehren
der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 beruhen
gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs 3 - "Elastische Bandage".
2) Nach den Angaben der Anmelderin in der Beschreibung geht die Patentanmeldung offenbar im Oberbegriff der jeweils geltenden Ansprüche 1 nach
Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 von einem klimatisierten Schaltschrank
aus, wie dieser in der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 offenbart ist, vgl.
die Anmeldungsbeschreibung Seite 2, 3. Abs. Nach den Ausführungen der
Anmelderin wird dort in eine offene Seite, insbesondere Rückseite, eines Rahmengestells ein Klimagerät unter Verwendung von Zusatzbefestigungselementen
derart eingebaut, daß praktisch der gesamte Innenraum des Schaltschrankes vollständig für Einbauten genutzt werden kann und daß damit auch eine nachträgliche
Anbringung an einen vollständig bestückten Schaltschrank ermöglicht wird. Es
wird von der Anmelderin als nachteilig angesehen, daß hierfür Zusatzbefestigungselemente erforderlich sind.
Dem Patentbegehren liegt demzufolge das technische Problem zugrunde, einen
gattungsgemäßen klimatisierten Schaltschrank zu schaffen, der im Aufbau
wesentlich einfacher ist und ohne Beeinträchtigung des Einbaus von Einbauten in
den Innenraum mit oder ohne einem Klimagerät ausgeliefert werden kann, die
nachträgliche Ausrüstung jedoch stets zuläßt, vgl. die Beschreibung, Spalte 1,
5. Absatz.
Die Lösung dieser Problemstellung ist im einzelnen jeweils in den Patentansprüchen 1 des Haupt- sowie des Hilfsantrages 1 und 2 angegeben. Das wesentliche
Lösungsmerkmal liegt demnach in der Integration des Klimagerätes innerhalb der
gegebenenfalls speziell gestalteten Schaltschranktür.
3) Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Lehren der jeweiligen
Patentansprüche 1 nach Haupt- sowie Hilfsantrag 1 und 2 gegenüber dem Stand
der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns,
hier eines berufserfahrenen, mit der Konstruktion von Schaltschränken befaßten
Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß,
beruhen.
3a) Bezüglich der Prüfung, ob der klimatisierte Schaltschrank gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns beruht, ist zweckmäßigerweise von der deutschen Offenlegungsschrift
40 13 372 als maßgeblichem gattungsbildenden Stand der Technik auszugehen.
Dort ist ein klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät (Klimagerätegehäuse 20) und einem aus Rahmenschenkeln (11, 14, 15) aufgebauten Rahmengestell (10) offenbart, das an seinen Seiten mittels Wandelementen (Wandplatten)
und einer Schranktür verschlossen ist, vgl. den dortigen Patentanspruch 1 sowie
die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung auf Spalte 4, Zn 7 bis 21. Das Klimagerätegehäuse (20) weist einen gehäuseartigen Aufnahmeraum für das Klimagerät selbst im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 auf, der sich als Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum des Schrankkorpusses anschließt, falls
das Klimagerätegehäuse (20) mittels Abstandselementen (30) an der Rückseite
des Rahmengestells (10) so montiert ist, daß das Klimagerätegehäuse (20) bündig
mit der Innenkontur (16) des Rahmengestells (10) abschließt, vgl. Patentanspruch 1 iVm der Figur 3 und zugeh Beschreibung, insbes Sp 4, Zn 45 bis 49.
Andererseits wird in der klimatisierte Schaltschränke betreffenden US-Patentschrift 3 559 728 gelehrt, ein Kühlgerät derart innerhalb einer wannenartig ausgebildeten Schranktür (door unit 20) eines zu kühlenden bzw zu klimatisierenden
Schaltschranks (enclosure or rack containing electronic equipment) anzuordnen,
daß die Komponenten (compressor 41, condenser 43, blower fan 65, evaporator
48, ...) von der Schranktür (20) getragen und in diese integriert sind, wobei die
Komponenten (41, 43, 65, 48, ...) des Kühlgerätes aufgrund des Türaufbaus auf
der dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der Schranktür (20)
angeordnet sind, vgl. dort die Ansprüche 1 und 2 sowie die Beschreibung Sp 2, 4.
und 7. Abs und die Figuren 2 bis 4 iVm der zugeh Beschreibung, besonders Sp 3,
le Abs, Sp 4, Z 60 bis Sp 5, Z 9, Sp 4, 4. Abs.
Schließlich betrifft die französische Offenlegungsschrift 2 085 219 ebenfalls einen
klimatisierten Schaltschrank mit einem an der Innenseite der Schaltschranktür
(porte 1) befestigten Kühlgerät (echangeur de chaleur), wobei explizit darauf hingewiesen wird, daß das Kühlgerät seiner flachen Form (forme plate) wegen leicht
in einer Wand (paroi) oder in einer Schranktür (porte d'armoire) eingebaut werden
kann, vgl. dort Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere zum
Montagehinweis Seite 4, 3. Abs.
Nachdem ein Kühlgerät das einfachste Klimagerät (ohne Vollklimatisierung) darstellt, liegt es für den Fachmann aufgrund der vorstehend genannten Hinweise
nahe, bei dem Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372
das Klimagerät entsprechend der US-Patentschrift 3 559 728 in einer wannenförmig ausgebildeten Schaltschranktür, die einen Aufnahmeraum begrenzt, der sich
unmittelbar an den Innenraum des Schaltschrankkorpusses anschließt, derart einzubauen, daß die Komponenten des Klimagerätes auf der der Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der Schaltschranktür angeordnet sind, so daß
diese in der Schaltschranktür integriert sind und von dieser getragen werden.
Somit beruht der klimatisierte Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns; der
Gegenstand dieses Patentanspruchs 1 ist deshalb nicht patentfähig. Mit dem
Patentanspruch 1 des Hauptantrages fallen auch die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 4.
3b) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend beschränkt, daß der hilfsweise beanspruchte Patentanspruch 1 die Form der Schranktüre dadurch spezifiziert,
"dass die im Querschnitt trapezförmige Schranktüre (30) mit
geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 22) ein
wannenartiges Gehäuse ausbildet, das einen Aufnahmeraum
begrenzt."
Nach der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 weist der
gesamte rückseitige Schaltschrankaufbau aus Klimagerätegehäuse (20) und den
Abstandselementen (30) insgesamt einen trapezförmigen Querschnitt auf mit
geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 31), vgl. Figuren 1 und 3 iVm
zugeh Beschreibung. Nachdem es - wie es zum Patentanspruch 1 des Hauptantrages ausgeführt wurde - naheliegend ist, das Klimagerät vollständig innerhalb
einer wannenförmigen Schaltschranktüre anzuordnen, liegt es für den Fachmann
auch nahe, die Schaltschranktüre mit einem durch die gattungsbildende Entgegenhaltung vorgegebenen trapezförmigen Querschnitt des Aufnahmeraums mit
geneigten vertikal verlaufenden seitlichen Wandteilen auszugestalten.
Somit beruht auch der klimatisierte Schaltschrank gemäß dem Patentanspruch 1
des Hilfsantrages 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Gegenstand des hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1 ist daher
nicht patentfähig; mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 1
bis 4.
3c) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem hilfsweise
vorgelegten Patentanspruch 1 durch das Vorsehen einer speziellen Abdeckung
sowie der Anlenkung der Schranktüre mittels Scharnieren dahingehend weiter
spezifiziert,
"dass die Komponenten des Klimagerätes (23, 24, 25) zum
Innenraum des Schrankkorpusses des Rahmengestells hin
mittels einer Abdeckung abgedeckt sind,
dass die Abdeckung mit Luft-Ansaugöffnungen und Luft-Austrittsöffnungen versehen ist, und
dass die Schranktüre (30) mittels Scharnieren (32) am vertikalen Rahmenschenkel (13) des Rahmengestells angelenkt
ist."
Der klimatisierte Schaltschrank nach der US-Patentschrift 3 559 728 weist eine mit
Scharnieren (hinge 17) versehene Schaltschranktür (20) auf, die das Kühlgerät
bzw. Klimagerät vollständig aufnimmt und mit einer Abdeckung (surface 21) gegen
den Innenraum des Schrankkorpusses abgegrenzt ist, wobei die Abdeckung (21)
Luft-Ansaugöffnungen (openengs 23) und Luft-Austrittsöffnungen (openings 22)
aufweist, vgl. Figuren 2 bis 4 iVm zugeh Beschreibung, besonders Sp. 4, 2. und
3. Abs und Sp. 5, 3. und 4. Abs. Nachdem die vertikalen Rahmenschenkel des
Schaltschrankrahmengestells nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372
die stabilsten Schaltschrankteile darstellen, liegt es für den Fachmann nahe, die
nach den Vorbildern dieser gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift und
der US-Patentschrift 3 559 728 ausgestaltete Schaltschranktür zusammen mit dem darin angeordneten Klimagerät an der vertikalen
Rahmenschenkeln des gattungsgemäßen klimatisierten Schaltschranks mittels
Scharnieren anzulenken.
Somit beruht auch der klimatisierte Schaltschrank gemäß Patentanspruch 1 des
Hilfsantrages 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Daher ist der Gegenstand des höchst hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig; mit diesem Patentanspruch 1 fällt auch der darauf
rückbezogene Unteranspruch 2.
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluß war demnach zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Richter Dr. Meinel befindet sich derzeit im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.
Dr. Beyer
Tronser
Lokys
Fa