Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.05.2000 – 34 W (pat) 23/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 42 726
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr. rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung
des Deutschen
Patentamts
vom
9. Dezember 1997 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
9. Mai 2000,
Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Patentschrift;
Beschreibung Spalten 1 bis 5, gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, daß in Spalte 2 Zeile 40 das Wort "vorzugsweise" gestrichen wird,
4 Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 6, gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt mit einem neugefaßten Patentanspruch 1 der wie folgt lautet:
Mehrschnittige Bolzenverbindung für vorzugsweise in Gitterbauweise ausgeführte Kran-Auslegerteile (1, 2), bei denen einem
Bolzen (5) bzw Bolzen-Paar jeweils eine Anschlagpaarung zugeordnet ist und bei den zur Montage liegenden Kran-Auslegerteilen (1, 2) in der Untergurt (8)-Ebene ein Gabelstück (3) sowie ein
Bügelstück (4) für einen Bolzen (5) vorhanden sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Anschlagpaarung in der Obergurt (7)-Ebene aus einem
Gabelstück (21) mit montiertem Bolzen (5) und einem als Haken (23) ausgebildeten Bügelstück gebildet ist,
daß der bzw die Haken (23) jeder Anschlagpaarung stirnseitig zu
einer Anschlagdruckfläche (24) verformt ist bzw sind,
daß die Anschlagdruckfläche (24) in montiertem Zustand im wesentlichen senkrecht zur Mittellängsachse (26) verläuft und der
korrespondierenden Gegendruckfläche (22) eben anliegt
und in der Untergurt (8)-Ebene mindestens eine aus zwei ebenen
Flächen (12, 13) bestehende Anschlagpaarung (Flächenanschlag)
vorgesehen ist.
Diesem Anspruch schließen sich sieben Unteransprüche an.
In ihrer Beschwerdebegründung hat die Einsprechende dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber der
D10 US 3 085 695
die Neuheit abgesprochen. Sie hat außerdem vorgetragen, es liege gegenüber
dem Stand der Technik keine erfinderische Tätigkeit vor.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, ferner, die weitergehende
Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht ausreichenden Abstand des Streitpatents zum Stand der Technik.
Neben der oa Entgegenhaltung D10 sind folgende weitere Druckschriften im
Verfahren:
D1 US 3 511 388
D2 US 2 649 210
D3 US 1 807 782
D4 DE 37 06 301 C1
D5 US 3 080 068
D6 DD 74 333
D7 US 2 115 194
D8 US 534 507
D9 WO 81/02036.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg haben und war im übrigen zurückzuweisen.
Der Einspruch war zulässig.
1. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Ansprüche besteht kein Anlaß. Anspruch 1 enthält die Merkmale des erteilten Anspruchs 1; im Kennzeichen wurde
"einem Haken (23)" durch "einem als Haken (23) ausgebildeten Bügelstück" ersetzt. Es wird auf Spalte 2 Zeile 17 ff der Streitpatentschrift verwiesen. Die Kennzeichen der Unteransprüche 2 bis 8 sind im Wortlaut ungeändert. Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2. Zum Verständnis des Anspruchs 1 des Streitpatents:
Nach dem ersten kennzeichnenden Merkmal ist die Anschlagpaarung in der
Obergurt-Ebene aus einem Gabelstück mit vormontiertem Bolzen und einem als
Haken ausgebildeten Bügelstück gebildet. Ein Haken ist nach allgemeinem
Sprachgebrauch ein winklig oder rund gebogenes Teil zum Auf- und Einhängen
eines Gegenstandes. In den Unterlagen des Streitpatents ist kein davon abweichender anderer Gebrauch des Wortes "Haken" definiert. Deshalb verbindet der
Leser mit dem im Anspruch 1 verwendeten Begriff "Haken" ohne weiteres zunächst die Vorstellung, daß in dieses oder mit diesem Teil etwas auf- oder eingehängt wird und darüberhinaus, daß - nach erfolgtem Einhängen des Hakens bzw
des Bügelstücks - Zugkräfte übertragen werden können. Durch das darauffolgende Merkmal, daß der bzw die Haken jeder Anschlagpaarung zu einer Anschlagdruckfläche verformt ist bzw sind, wird die Lehre gegeben, daß der Haken
neben der ihm inhärenten Eigenschaft "Übertragung von Zugkräften" außerdem
die zusätzliche Eigenschaft hat, auch Druckkräfte übertragen zu können. Hierzu ist
der bzw die Haken stirnseitig zu einer Anschlagdruckfläche verformt. Als
"stirnseitige" Fläche ist der endseitige Bereich der Außenfläche des Hakens bzw
des Bügelstücks zu verstehen, der am bestimmungsgemäß eingehängten Haken
im montierten Zustand entgegen der Zugrichtung zu liegen kommt. Mit dem
vorstehenden, im Kennzeichen erwähnten "montierten Zustand" ist der Zustand
der in fluchtender und betriebsbereiter Lage befindlichen und aneinander fixierten
Auslegerteile bzw -schüsse gemeint, wie es im Ausführungsbeispiel in Fig 6
dargestellt ist, vgl Sp 4 Z 32 bis 45 der Streitpatentschrift.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Aus der DD-Patentschrift 74 333 (D6) ist eine gattungsgemäße mehrschnittige
Bolzenverbindung für Kranauslegerteile bekannt. Nach Fig 5 liegt eine zweischnittige Bolzenverbindung mit Bügelstück 10 und Gabelstück 9 vor, der eine
Anschlagpaarung zugeordnet ist. Die an 10 ausgebildeten Haken, s insbesondere
Fig 4, wirken mit den auf dem Gabelstück 9 aufgesetzten Bundstücken zusammen
und stellen eine Anschlagpaarung mit Gabelstück und Haken mit Anschlag dar.
Diese Anschlagpaarung ist in der Untergurtebene des bekannten Kran-Auslegers
plaziert und weist keinen montierten Bolzen auf. Der Bolzen wird vielmehr nach
Entfernen einer Montagehilfseinrichtung eingesetzt. Die Merkmale des Kennzeichens sind bei der bekannten mehrschnittigen Bolzenverbindung nicht verwirklicht.
Aus der von der Einsprechenden in den Vordergrund ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren gestellten US 3 085 695 (D10) ist eine mehrschnittige Bolzenverbindung für in Gitterbauweise ausgeführte Kran-Auslegerteile bekannt, s Fig 6
und 3, bei denen einem Bolzen bzw Bolzenpaar jeweils eine Anschlagpaarung
zugeordnet ist, s Fig 2. Als Anschlagpaarung der Bolzen 47, 51 sind die Stoßflächen (pads) 37 und 38 zu sehen. Auch ist das letzte kennzeichnende Merkmal
verwirklicht, denn in der Untergurt-Ebene des Auslegers 11, 12 ist mindestens
eine aus zwei ebenen Fläche 39, 41 bestehende Anschlagpaarung
(Flächenanschlag) vorgesehen.
Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 sind hingegen nicht offenbart:
In der Untergurtebene ist kein Gabelstück vorhanden, denn die Verbindung der
Auslegerteile 11, 12 in der Untergurtebene ist mit zwei Scharnieren 20 mit Platten 21, 22 ausgeführt. Es fehlt weiter das erste kennzeichnende Merkmal, da die
Anschlagpaarung in der Obergurtebene durch die Flächen 37, 38 gebildet ist. Das
Verbindungsteil 42, das mit den an den beiden Auslegerteilen befindlichen Gabelstücken 31, 32 und 34, 36 zusammenwirkt, weist nahe seines in den Fig 1 und
4 rechts dargestellten Endes einen nach oben weisenden Vorsprung 54 auf
Teil 42 in Verbindung mit 54 bildet somit einen Haken. Dessen Fläche 56 soll zusammen mit dem Stoppglied 53 das Maß des Abknickens des Auslegerteils 12
gegen Teil 11 begrenzen, s Sp 3 Z 51 bis 58. Kommt 56 an 53 zur Anlage, wird
das Verbindungsteil 42 allein auf Zug beansprucht. Eine Anschlagdruckfläche am
Haken 42, 54 ist folglich nicht vorhanden, so daß die weiteren Merkmale des
Kennzeichens, daß die Anschlagdruckfläche in montiertem Zustand im wesentlichen senkrecht zur Mittellängsachse verläuft und der korrespondierenden Gegendruckfläche eben anliegt, ebensowenig verwirklicht sein können.
Auch aus dem übrigen Stand der Technik ist keine mehrschnittige Bolzenverbindung für vorzugsweise in Gitterbauweise ausgeführte Kran-Auslegerteile mit allen
Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt. Die Merkmale, daß die Anschlagpaarung in
der Obergurt-Ebene eines Kranauslegerteils aus einem Gabelstück mit vormontiertem Bolzen und einem als Haken ausgebildeten Bügelstück gebildet ist, sind in
keiner der weiteren Entgegenhaltungen 1 bis 5 oder 7 bis 9 verwirklicht.
4. Der beanspruchte Gegenstand ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem in der DD-Patentschrift 74 33 333 (D6) beschriebenen Kran-Ausleger ist
der untere Auslegerteil am Kranwagen zunächst in einer bestimmten Höhe fixiert
und der ansetzbare Auslegerteil wird durch die Montagehilfseinrichtung soweit
angehoben, daß die Untergurte gelenkmäßig ineinander gebracht werden können.
Anschließend erfolgt ein Absenken beider Auslegerteile, bis die Obergurte verbunden werden können. Dies ist insbesondere bei großen Auslegerhöhen aufwendig
und bringt auf Baustellen uU Sicherheitsprobleme mit sich.
Aus dieser in der Streitpatentschrift Sp 1, 55 ff beschriebenen Problematik ist die
dem Patentgegenstand zugrundegelegte Aufgabe abgeleitet, eine gattungsgemäße Bolzenverbindung derart zu verbessern, daß sie nicht nur schneller, sondern auch sicherer montiert werden kann, insbesondere das erforderliche Einschieben bzw Einschlagen der Bolzen erleichtert wird, s Sp 1 Z 66 ff der Streitpatentschrift.
Die DD-Patentschrift 74 333 (D6) vermochte den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur Maschinenbau mit Erfahrungen im Bau von Kranen, nicht aus sich
heraus zur beanspruchten mehrschnittigen Bolzenverbindung zu führen.
Zwar ist in Sp 1, Z 29 - Sp 2, Z 7 der Entgegenhaltung auf einen Kran nach dem
Stand der Technik mit zuerst herzustellender Gelenkverbindung zwischen Auslegerfuß und zur Montage am Boden liegenden übrigen Auslegerteilen in der Obergurtebene hingewiesen. Dies hätte den Fachmann möglicherweise zu einer Anordnung einer Hakenverbindung im Obergurt anregen können, da der Obergurt bei
großen Auslegerteilen für den Monteur schlecht erreichbar ist.
Mit dieser Abänderung wäre die Erfindung jedoch noch nicht verwirklicht gewesen.
Dazu bedurfte es noch der weiteren kennzeichnenden Merkmale.
Die gefundene Lösung insgesamt war auch bei einer Einbeziehung der weiteren
Entgegenhaltungen und aus einer Gesamtschau des Standes der Technik nicht
ohne erfinderisches Zutun zu gewinnen.
Bei dem Kran nach der US 3 085 695 (D10) ist die der Bolzenverbindung im
Obergurt zugeordnete Anschlagpaarung in Gestalt der Stoßflächen 37, 38 ausgeführt. Diese Art der Anschlagpaarung und ihre Anbringung räumlich getrennt
von Gabelstück und Bügelstück führt ersichtlich von der im Streitpatent beanspruchten Lehre weg.
Die von der Einsprechenden vorgetragenen Argumente zur D10 vermögen nicht
zu überzeugen. In der Entgegenhaltung ist von einem montierten und an sich
schon einsatzbereiten zweiteiligen Ausleger eines Krans ausgegangen.. Dieser ist
als i. allg. schräg nach oben verlaufend vorausgesetzt, s Sp 1, Z 18. Es ist die
Aufgabe gestellt, bei einem derartigen geteilten Ausleger mit Scharnierverbindung
der Auslegerteile im Untergurt zur Verringerung der Spitzenhöhe den äußeren Teil
im Bedarfsfall (zB Fahrt unter Brücken) abzusenken bzw abzuknicken, s Sp 1 Z 20
bis 22, und dabei jedoch das Maß des Abknickens nach unten zu begrenzen, s
Sp 1 Z 56 bis 65. Als Mittel zur Begrenzung dient, wie schon im Neuheitsvergleich
ausgeführt, der von Teil 42 mit 54 gebildete Haken iVm dem Stoppglied 53,
welches von der Einsprechenden als montierter Bolzen gesehen wird. Diese
Einrichtung 42, 54, 56, 53 wird jedoch allenfalls beim zu weiten Abknicken des
montierten Auslegers wirksam: Bei der Montage hingegen wie auch im montierten
Zustand der Auslegerteile liegt ein Abstand des Anschlagelements 53 zur
Anschlagfläche 56 des Vorsprungs 54 vor.
Angesichts der vorstehenden in der Entgegenhaltung beschriebenen Aufgabe und
der Funktion ergab sich für den unvoreingenommenen Fachmann keinerlei
Hinweis, die allein im Zusammenhang mit der Abknicksicherung bekannte Maßnahme könnte auch für die Herstellung der eigentlichen Verbindung der Auslegerteile selbst anwendbar sein.
Die US 1 807 782 (D3) und US 534 507 (D8) betreffen Kupplungsstücke von Teilstücken von Stangen, die im Betrieb Zug-, Druck- und Drehmomentbelastungen
(Drehung um die Stangenachse) unterliegen mögen. Die Teilstücke werden verbunden und in Röhren bzw Bohrlöcher eingeführt, s D3 Sp 1 Z 1-20 und D8 Sp 1
Z 8-12. Der Fachmann hatte keinen Anlaß, die lediglich das Teilmerkmal einer
Anschlagpaarung bei einem Gabelstück mit montiertem Bolzen und einem als Haken ausgebildeten Bügelstück aufweisende Verbindung eines eindimensionalen
Gebildes - Stange - als Vorbild für das räumliche Problem des Einsatzes mehrerer
Kupplungsglieder bei einem Kranauslegerteil heranzuziehen, um im Untergurt
Bolzen leichter einschlagen zu können.
Die US 3 080 068 (D5), die schon keine mehrschnittige Bolzenverbindung betrifft,
konnte allenfalls dazu anregen, ein Einhaken von Kranauslegerteilen in der
Obergurtebene vorzusehen, s Teile 7 und 8. In Bezug auf die Anschlagpaarung(en) lehrt die Schrift jedoch, an den Auslegerteilen sich fast über die gesamte
Querschnittsfläche erstreckende Endplatten vorzusehen, s Teile 5 und 6, was ersichtlich nicht zu den im Anspruch 1 beanspruchten Anschlagpaarungen in Ober-
und Untergurt führen konnte.
Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest nicht näher als der vorstehend diskutierte Stand der Technik. Sie wurden
von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.
Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
5. Die Unteransprüche betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands
des Anspruchs 1. Diese Ansprüche haben daher ebenfalls Bestand.
Lauster
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb