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BPatG Beschluss vom 11.05.2000 – 21 W (pat) 39/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 24 034.8-51

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Ing. Klosterhuber als Vorsitzender sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter

Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 03 D des Deutschen Patentamts vom

5. Mai 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zum Behandeln von fotografischen Einzelblatt-Schichtträgern

A n m e l d e t a g :

6. Juni 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000,

Beschreibung Spalte 1 mit Einfügung, Spalte 2 und 3, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000,

3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die am 6. Juni 1997 unter der Bezeichnung "Vorrichtung zum Behandeln von fotografischen Schichtträgern" beim Deutschen Patentamt eingereichte und am

10. Dezember 1998 offengelegte Patentanmeldung P 197 24 034.8 wurde von der

Prüfungsstelle für Klasse G 03 D durch Beschluß vom 5. Mai 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 sei nicht

neu.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen

(3 Patentansprüche, Beschreibung ) sowie mit 3 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 4, gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.

Die Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zum Behandeln von fotografischen Einzelblatt-

Schichtträgern mit mehreren Walzenpaaren, die die Schichtträger

durch wenigstens zwei Behandlungsräume transportieren, in

denen die Schichtträger sowohl mit Entwickler als auch mit Fixierer behandelt werden, dadurch gekennzeichnet, daß alle Abstände

zwischen zwei Walzenpaaren

in den wenigstens zwei Behandlungsräumen unterschiedlich ausgelegt sind und daß der

Abstand zwischen dem letzten Walzenpaar eines Behandlungsraums und dem ersten Walzenpaar des folgenden Behandlungsraums unterschiedlich zu den Abständen der Walzenpaare innerhalb der Behandlungsräume ausgelegt ist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Behandlungsräume als Flüssigkeitstanks ausgeführt sind,

in

denen die Walzenpaare die Schichtträger durch die Behandlungsflüssigkeit fördern.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß in

jedem Flüssigkeitstank wenigstens fünf Walzenpaare vorgesehen

sind.

Es wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

1) US 4 994 837

2) EP 0 080 659 A2

3) DE 37 41 376 A1

Die Anmelderin legte dar, daß der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 neu sei

und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des

Gegenstands des Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die

an sie zu stellenden Anforderungen.

1. Die Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus der Zusammenfassung der ursprünglichen

Patentansprüche 1 bis 3 mit der Beschränkung der fotografischen Schichtträger

auf Einzelblatt-Schichtträger, die ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung

findet, in der ausschließlich von der Behandlung von Einzelblatt-Schichtträgern in

einem Einzelblattentwicklungsgerät die Rede ist, das so ausgebildet ist, daß keine

störenden Querstreifen auf einem entwickelten Einzelblatt auftreten (vgl S. 1, Z. 27

bis S. 3, Z. 8 der ursprünglichen Unterlagen).

Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und 5.

2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu.

Aus der Druckschrift 3 ist eine Vorrichtung zum Behandeln von fotografischen

Einzelblatt-Schichtträgern (Röntgenfilme) bekannt, die mehrere Walzenpaare (64

bis 70 und 104 bis 108) aufweist, die den Schichtträger durch wenigstens zwei

Behandlungsräume (30, 34 ) transportieren, in denen die Schichtträger sowohl mit

Entwickler (Tankraum 30) als auch mit Fixierer (Tankraum 34) behandelt werden

(vgl Fig 1 mit Beschreibung). Wie die Fig 1 zeigt, sind alle Abstände zwischen den

Walzenpaaren gleich. Im Unterschied dazu sind bei der im Patentanspruch 1

umschriebenen Vorrichtung zum Behandeln von

fotografischen Einzelblatt-

Schichtträgern alle Abstände

zwischen

zwei Walzenpaaren

in den

Behandlungsräumen unterschiedlich.

Die Druckschrift 2 zeigt ein Einzelblatt-Entwicklungsgerät mit einem Behandlungsraum (Vorkammer I0, Behandlungszone I), in dem ein Schichtträger mit

Entwickler behandelt wird. Daran schließen eine Behandlungszone ( II ) zum

Wässern und eine weitere Behandlungszone ( III ) zum Konservieren des

Schichtträgers an (vgl Fig 2 mit Beschreibung). Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik schon dadurch, daß

sie neben dem Behandlungsraum zum Entwickeln noch einen Behandlungsraum

zum Fixieren eines Schichtträgers aufweist.

Die Druckschrift 1 beschreibt ein Einzelblatt-Entwicklungsgerät mit einem Behandlungsraum (Tank 21) zum Entwickeln und einem Behandlungsraum (Tank 22)

zum Fixieren eines Schichtträgers (F). Beide Behandlungsräume weisen

eingangsseitig ein Transportwalzenpaar (28) auf, dem eine Reihe gleich beabstandeter Transportrollen (30) und am Boden des jeweiligen Behandlungsraums

eine Umlenkeinrichtung nachgeordnet sind, die aus zwei weiter beabstandeten

Transportrollen und einer mit diesen zusammenwirkenden Umlenkrolle besteht

(vgl Fig 2 mit Beschreibung). Im Unterschied dazu sind bei der Vorrichtung nach

Patentanspruch 1 in jedem Behandlungsraum mehrere Walzenpaare angeordnet.

3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie bereits dargelegt, ist aus der Druckschrift 3 eine Vorrichtung zum Behandeln

von fotografischen Einzelblatt-Schichtträgern mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen bekannt. Diese Vorrichtung ist so ausgebildet,

daß Entwickler- und Fixierersalzablagerungen auf den Transportwalzenpaaren in

den Behandlungsräumen bei längerem Stillstand der Vorrichtung vermieden werden, weil festgestellt wurde, daß derartige Ablagerungen die Ursache für Kratzer

auf den entwickelten Schichtträgern sind (vgl Sp. 1, Z. 19 bis 35). Die Druckschrift 3 befaßt sich jedoch nicht mit dem Problem, daß bei dieser Vorrichtung

auch ein oder mehrere Querstreifen auf der Bildfläche eines entwickelten

Schichtträgers auftreten können, so daß sich in dieser Druckschrift auch keine

Hinweise auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung störender Querstreifen finden. Die Druckschrift 3 kann daher keine Anregung zu der im kennzeichnenden

Teil des Patentanpruchs 1 angegebenen Lösung des vorgenannten Problems

geben. Auch ist es für den Fachmann, - ein auf dem Gebiet der Filmentwicklungsgeräteherstellung tätiger Maschinenbau-Fachhochschulingenieur -, nicht ohne

weiteres ersichtlich, daß mögliche Querstreifen auf einem in der Vorrichtung gemäß Druckschrift 3 entwickelten Schichtträger durch die der Fig 1 entnehmbaren,

gleichmäßigen Abstände zwischen den Transportwalzenpaaren in den beiden

Behandlungsräumen zum Entwickeln und Fixieren des Schichtträgers verursacht

werden (vgl Fig 1, Entwickler - Behandlungsraum (30,60) mit vier Transportwalzenpaaren (64,66,68,70) und Fixierer - Behandlungsraum (34,62) mit drei Transportwalzenpaaren (104,106,108)). Denn dazu bedarf es der Erkenntnis, daß der

Schichtträger in den Behandlungsräumen immer dann minimal abgestoppt wird,

wenn der von einem Walzenpaar zum nächsten Walzenpaar bewegte Schichtträger mit seiner Vorderkante nicht direkt in den Spalt zwischen den beiden Walzen

des nächsten Walzenpaares trifft, so daß es zu einer Relativbewegung zwischen

Schichtträger und dem vorhergehenden Walzenpaar kommt und diese Stelle des

Schichtträgers anderen Behandlungsbedingungen unterworfen ist, wobei sich dies

infolge gleichmäßiger Abstände zwischen allen Transportwalzenpaaren entsprechend oft an derselben Stelle wiederholt und so ein Querstreifen sichtbar wird.

Diesbezüglich ist auch der Druckschrift 2, die ebenfalls ein Einzelblatt-Entwicklungsgerät betrifft, nichts entnehmbar. Denn es findet sich kein Hinweis, daß den

Abständen zwischen den Transportwalzenpaaren in den Behandlungsräumen

irgendeine Bedeutung zukommt, da die bei diesem Gerät vorhandenen Abstände

lediglich aus der Zeichnung entnehmbar sind. So zeigt die Fig 1, daß die Abstände

zwischen den Transportwalzenpaaren sowohl unterschiedlich als auch gleich sein

können, denn im Behandlungsraum zum Entwickeln (I0, I ) eines Schichtträgers

haben die Transportwalzenpaare (33,34; 35,36; 37,38; 43,44) unterschiedliche

Abstände, während die Abstände zwischen den Transportwalzenpaaren (51,52;

55,56; 57,58) im Behandlungsraum zum Wässern ( II ) gleich sind.

Die Druckschrift 1 liegt weiter ab, da sie ein Einzelblatt-Entwicklungsgerät betrifft,

bei dem im jeweiligen Behandlungsraum eingangsseitig ein Transportwalzenpaar (28) und sonst nur Antriebsrollen (30) vorgesehen sind, die bis auf die Antriebsrollen, die am unteren Ende des Behandlungsraums zusammen mit einer

zentralen Rolle eine Umlenkung eines Schichtträgers (F) bewirken, gleich beabstandet sind (vgl Fig 2 mit Beschreibung).

Demzufolge ergibt sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik.

Klosterhuber

Haaß

Dr. Franz

Dr. Kraus

Ju