Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.05.2000 – 34 W (pat) 66/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 66/98 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 11 290 10.99
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster und die Richter
Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 1.42 S
des Deutschen Patentamts
vom
2. Juli 1998 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Meinung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehe
hinsichtlich seines letzten Merkmals "daß ausschließlich in der Zuleitung (B) ein
Ventil zur Steuerung des Teilvolumenstroms (b) vorgesehen ist" über den Inhalt
der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Ferner sei der Gegenstand des
Anspruchs 1 im Umfang seiner ursprünglich offenbarten Merkmale aus der Deutschen Offenlegungsschrift 40 05 281 und der US-Patentschrift 5 030 326 bekannt.
Schließlich ergebe sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der US-Patentschrift
5 030 326 mit der deutschen Offenlegungsschrift 40 05 281 oder mit der finnischen Offenlegungsschrift 901 593.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten.
Der Senat hat den Beteiligten mit Bescheid vom 17. Februar 2000 mitgeteilt, daß
erhebliche Zweifel hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des letzten Merkmals des erteilten Anspruchs 1 und bezüglich der Patentfähigkeit seines Gegenstandes bestehen.
Die Patentinhaberin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 das Patent derart geteilt, daß lediglich der Gegenstand eines einzigen Anspruchs im
Patent verbleibt und der Rest in eine Teilanmeldung überführt wird. Dieser Anspruch hat folgenden Wortlaut:
"Mischeinrichtung zum Mischen von zwei Flüssigkeiten im Bereich
der Zuführung zum Stoffauflauf einer Papiermaschine, mit:
einer Zuleitung (A) für den ersten Teilvolumenstrom (a);
einer Zuleitung (B) für den zweiten Teilvolumenstrom (b); einer
Ableitung (C) für den Gemischvolumenstrom (c) mit dem Strömungswiderstand (Wc);
der Zuleitung (A) axial in der Zuleitung (B) verlaufend;
dadurch gekennzeichnet,
daß die Zuleitung (B) im Endbereich der Zuleitung (A) eine Einschnürung aufweist, derart, daß der Gemischvolumenstrom (c)
konstant bleibt, unabhängig vom Verhältnis der Teilvolumenströme, daß ausschließlich in der Zuleitung (B) ein Ventil zur
Steuerung des Teilvolumenstromes (b) vorgesehen ist, und daß
sich in der Zuleitung (A) ein Strömungswiderstand (WA) befindet.
Der Senat hat die am 22. Februar 2000 zur Teilanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterlagen samt Gebührenmarken in Augenschein genommen, festgestellt, daß damit die Voraussetzungen für das Wirksambleiben der Teilungserklärung vorliegen, und dies den Beteiligten mit Bescheid
vom 9. März 2000 mitgeteilt.
Die Patentinhaberin hat daraufhin beantragt,
über das Restpatent nach Aktenlage zu entscheiden und mit der
Entscheidung abzuwarten, bis auch das Deutsche Patent- und
Markenamt die Teilanmeldung unwiderruflich für wirksam erachtet
hat.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B. Der Einspruch war ebenfalls zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.
C. Das Patent ist wirksam geteilt worden. Der Gegenstand des einzigen nach der
Teilung im Stammpatent verbliebenen Patentanspruchs entspricht dem des erteilten Anspruchs 6 in seiner zweiten fakultativen Ausführungsform in unmittelbarer Rückbeziehung auf den erteilten Anspruch 1.
D. Der Gegenstand des einzig im Stammpatent verbliebenen Patentanspruchs
geht hinsichtlich seines Merkmals "daß ausschließlich in der Zuleitung (B) ein
Ventil zur Steuerung des Teilvolumenstroms (b) vorgesehen ist" über den Inhalt
der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. In den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist lediglich beschrieben, daß die Menge des Teilstromes (b)
durch eine Veränderung der Größe des Austrittsquerschnitts der Zuleitung (B)
veränderbar ist, vgl Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Die Steuerung
des Teilvolumenstroms (b) mittels eines Ventils in der Zuleitung (B) wird hingegen
nirgends erwähnt. Die Ausführungen der Patentinhaberin und der Patentabteilung
im angefochtenen Beschluß sind nicht geeignet, die Existenz dieses Merkmals
nachzuweisen. Soweit sich die Patentabteilung auf ein zweites Ventil (vgl Sp 4
Z 20 der Offenlegungsschrift) stützt und daraus ableitet, daß das erste Ventil dann
zwangsläufig in der Zuleitung (B) sitzen müsse, verkennt sie, daß in diesem
Zusammenhang mit dem ersten Ventil die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als "Mischventil" bezeichnete Mischeinrichtung gemeint ist.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Mischeinrichtung nach dem einzig
im Stammpatent verbliebenen Patentanspruch patentfähig ist.
Der einzig im Stammpatent verbliebene Patentanspruch hat daher keinen Bestand.
E. Der Antrag der Patentinhaberin, mit einer Entscheidung abzuwarten, bis auch
das Deutsche Patent- und Markenamt die Teilanmeldung unwiderruflich für wirksam erachtet hat, ist nach Ansicht des Senats ein Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, den der Senat mangels Vorgreiflichkeit ablehnt.
Lauster
Hövelmann
Frowein
Ihsen
Mr/prö