Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.05.2000 – 8 W (pat) 46/98
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 32 243
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Dipl.-Ing. Dehne und
Gutermuth
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 16 des Patentamts vom 6. Mai 1998
dahin abgeändert, daß das Streitpatent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen von Kunststoffgegenständen mit massiven Stellen und Hohlstellen.
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Spalten 1 bis 5
wie überreicht, Zeichnungen Figuren 1 bis 4 wie Patentschrift.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen von
Kunststoffgegenständen mit massiven Stellen und Hohlstellen" (Anmeldetag
31. August 1995) mit Beschluß vom 6. Mai 1998 aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik sind die folgenden Druckschriften im Verfahren:
US
4 101 617
DE-OS 39 13 109
GB-PS 1 425 837
US
2 337 550
Vortragsband "Spritzgießtechnisches Kolloquium 1990" des Transferzentrum Aalen Kunststofftechnik "TAK", Seiten 33 und 34), nachfolgend zitiert
als TAK-Vortrag.
Die Patentabteilung vertritt in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung, der
Anspruchsgegenstand sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Gegen den Beschluß der Patentabteilung, das Patent aufrechtzuerhalten, hat die
Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Sie bestreitet die Patentfähigkeit des Patentgegenstands, weil dieser gegenüber
dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin tritt der Beschwerde entgegen. In der mündlichen Verhandlung legt sie neue Ansprüche 1 bis 6 vor und meint, demgegenüber sei der Stand
der Technik nicht patenthindernd.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Herstellen von Kunststoffgegenständen mit massiven Stellen
und Hohlstellen, das die Schritte aufweist:
a) Absperren eines Teils der Kavität (2) eines Formwerkzeugs (1) mittels eines Schieberelements (10), das in die Kavität (2) hineingeschoben wird, so daß in den abgesperrten Bereich (8), der den massiv ausgebildeten Bereich des Formteils bilden soll, keine Kunststoffschmelze gelangen kann;
b) Einspritzen von Schmelze in den nicht abgesperrten Bereich (9) der
Kavität (2) des Formwerkzeugs (1) entlang eines Schmelzefließweges, der sich von einer Kunststoffplastifiziereinheit (4, 5) durch eine
Kunststoffeinspritzdüse (3) bis ins Formwerkzeug (1) erstreckt;
c) Öffnen der Absperrung mittels des Schieberelements (10), das aus
der Kavität (2) herausgezogen wird, so daß Kunststoffschmelze in
den bisher abgesperrten Bereich (8) der Kavität (2) gelangen kann;
d) Gleichzeitig mit und/oder anschließend an das Einspritzen von
Kunststoffschmelze Eingeben eines Druckfluids in den bisher nicht
abgesperrten Teil (9) der Kavität (2), insbesondere Druckgases, in
die Schmelze mittels mindestens einer Fluideinspritzdüse (7), so daß
die ins Formwerkzeug eingebrachte Schmelze unter Hohlraumbildung in gewünschten Bereichen der Kavität (2) verteilt und an die
Kavitätswandungen des Formwerkzeugs (1) angepreßt wird;
e) Abkühlenlassen des so hergestellten Formteils (6) auf eine Temperatur unterhalb des Schmelzpunkts der Kunststoffschmelze;
f) Entlastung der Kavität (2) vom Druck des Druckfluids; und
g) Entformen des Formteils."
Wegen des Wortlauts der untergeordneten Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die
Akten verwiesen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1 bis 6 sowie Beschreibung wie überreicht
Zeichnung Figuren 1 bis 4 wie Patentschrift.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nur soweit begründet, als sie zu einer Beschränkung
des Patents führt.
1.
Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Kunststoffgegenständen mit massiven Stellen und Hohlstellen.
Gemäß der Beschreibung Sp. 1, Z. 37 ff. ist es bei einem solchen Gasinnendruckverfahren problematisch, daß - unabhängig davon, ob ein bestimmtes Volumen Gas oder Gas unter definiertem Druck injiziiert wird - die sich ausbildende
Gasblase, d. h. der Hohlraum im Inneren des Formkörpers, schwierig reproduzierbar ist.
Mit dem beanspruchten Verfahren sollen daher aufgabengemäß (Sp. 1, Z. 56 bis
63 der Beschreibung) im Gasinnendruckverfahren Formteile hergestellt werden,
die aneinandergrenzende Bereiche haben sollen, die einerseits massiv und andererseits als Hohlkörper ausgebildet sind, wobei Wert auf eine zuverlässige und
reproduzierbare Arbeitsweise gelegt werden soll.
Hierzu sind die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale a) bis g) vorgesehen.
2. Das nunmehr beanspruchte Verfahren liegt im Rahmen der ursprünglich offenbarten Unterlagen und geht nicht über deren Inhalt hinaus. Es beschränkt den
erteilten Gegenstand.
Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Ergänzungen in
Merkmal a), daß das Absperren mittels eines in die Kavität hineingeschobenen
Schieberelements erfolgt, und dementsprechend in Merkmal c), daß das Öffnen
der Absperrung mittels des aus der Kavität herausgezogenen Schieberelements
erfolgt, beschränken den Patentgegenstand und sind der ursprünglichen Beschreibung, S. 4, drittletzter Abs. und der Patentschrift, Sp. 3, Abs. 2 zu entnehmen.
Das weiterhin gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 in Merkmal a) hinzugeführte Merkmal, daß der abgesperrte Bereich den massiv ausgebildeten Bereich
des Formteils bilden soll, geht aus der Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 32, hervor. In
der ursprünglichen Beschreibung findet sich dieses Merkmal auf S. 3, Mitte.
Das schließlich gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 in Merkmal d) hinzugefügte Merkmal, daß das Druckfluid in den bisher nicht abgesperrten Teil der
Kavität eingegeben wird, ist ursprünglich auf S. 7, Abs. 1 offenbart; die entsprechende Textstelle findet sich in der Patentschrift in Sp. 4, Z. 34 bis 47.
3. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 1 ist neu.
Am nächsten bei dem in Anspruch1 beanspruchten Verfahren liegt das in dem
TAK-Vortrag beschriebene Verfahren.
Dieses betrifft das Herstellen von Kunststoffgegenständen mit massiven Stellen
und Hohlstellen, bei dem in dem Schritt a) entsprechender Weise ein Teil der Kavität eines Formwerkzeugs mittels eines Schieberelements, in Bild 13 durch einen
vertikal verschiebbaren Kolben verwirklicht, das in die Kavität hineingeschoben
wird, abgesperrt wird, so daß in den abgesperrten Bereich keine Kunststoffschmelze gelangen kann. Diese Phase des Verfahrens ist in Bild 13, Teil A dargestellt.
Unterschiedlich ist dabei, daß sich in dem abgesperrten Bereich der hohle Teil des
Formteils ausbildet.
Auch das Merkmal b) ist dort bereits verwirklicht, wobei zwar die Kunststoffplastifiziereinheit dort nicht dargestellt ist, eine solche aber zwingend vorhanden sein
muß, um das beschriebene Verfahren zu bewerkstelligen.
Weiterhin wird im Sinne von Merkmal c), gezeigt in Bild 13, Teil B, die Absperrung
geöffnet, indem das Schieberelement aus der Kavität (nach unten) herausgezogen
wird, so daß Kunststoffschmelze in den bisher abgesperrten Bereich der Kavität
gelangen kann. Anschließend an das Einspritzen von Kunststoffschmelze wird in
Übereinstimmung mit Merkmal d) ein Druckfluid in den bisher nicht abgesperrten
Teil der Kavität in die Schmelze mittels mindestens einer Fluideinspritzdüse
eingegeben, so daß die ins Formwerkzeug eingebrachte Schmelze unter
Hohlraumbildung in gewünschten Bereichen der Kavität verteilt und an die Kavitätswandungen des Formwerkzeugs angepreßt wird.
Über die weiteren Merkmale e) bis g) ist in dem TAK- Vortrag nichts ausgeführt
worden.
Abgesehen von diesen beim Spritzgießen selbstverständlichen Schritten e) bis g)
unterscheidet sich das beanspruchte von dem beschriebenen Verfahren somit
dadurch, daß der abgesperrte Bereich den massiv ausgebildeten Bereich des
Formteils bilden soll, denn bei dem bekannten Verfahren wird der massive Teil in
dem zuerst mit Schmelze gefüllten unabgesperrten Formwerkzeugteil gebildet.
Von den weiteren Gasinnendruckverfahren des Stands der Technik (US
4 101 617, DE 39 13 109 A1) unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren
dadurch, daß dort keine Kunststoffgegenstände mit massiven Stellen und Hohlstellen hergestellt werden.
Die US 2 337 550 und GB 1 425 837 berühren den Patentgegenstand lediglich in
Einzelheiten des Unteranspruchs 6, die Beheizung von Teilen der Form betreffend.
4. Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Steht der Fachmann, ein in der einschlägigen Kunststoffindustrie tätiger und eine
langjährige Erfahrung im Spritzgießen aufweisender Verfahrensingenieur, vor der
Aufgabe einer zuverlässigen und reproduzierbaren Formteilherstellung mit definierten Hohl- und Massivbereichen, so mag er zwar die aus z.B. der US 4 101 617
bekannten Schritte e) bis g) mit dem im TAK-Vortrag beschriebenen Verfahren
kombinieren, aber bei diesem Verfahren mit verändertem Formnestvolumen liegt
wie dargestellt die massive Stelle des Kunststoffgegenstands in dem im ersten
Schritt gefüllten unabgesperrten Bereich, während dieser Bereich beim
Patentgegenstand anspruchsgemäß hohl werden soll.
Zu einem Austauschen der Bereiche wird der Fachmann aber durch die bekannte
Anordnung auch nicht angeregt.
Im Vortragstext, S. 33 oben, ist nämlich als Ausgangsproblematik angegeben, daß
bei einer Anspritzung im dickwandigen Bereich und Formnestteilfüllung die
Schmelze zumeist nicht mehr durch Gasinjektion in die dünnwandigen Bereiche
mit großen Fließweg/Wanddicken- Verhältnissen verdrängt werden kann. Die Lösung dieses Problems beschreibt der Verfasser auf S. 34 oben. Sie liegt in einer
Vergrößerung des Formnestvolumens im gewünschten Bereich zur gezielten
Hohlraumausbildung durch gleichzeitige Gasinjektion. Dabei wird also der Hohlraum durch die Gasinjektion in unmittelbarer Nähe derjenigen Stelle gebildet, die
zunächst für den Schmelzezutritt abgesperrt war.
Bei der geschilderten Ausgangsproblematik und dem objektiven Sinn und Zweck
der Hohlraumausbildung als Ausgleich für die Formnestvolumenvergrößerung bei
dem beschriebenen Verfahren sind die Stellen, an denen Gasinjektionen vorzusehen sind, streng vorgegeben, und es gibt für den Fachmann keinen Anlaß, eine
Gasinjektion an anderen Stellen der Kavität in Erwägung zu ziehen, beispielsweise in dem sich horizontal erstreckenden Teil des Formnests, um diesen hohl
auszubilden.
Denn auch bei einer Form, bei der der zunächst gefüllte unabgesperrte Teil des
Formnests voluminöser gestaltet wäre als bei dem in Bild 13 dargestellten Formteil
und von daher ohne weiteres hohl ausgebildet werden könnte, wäre eine solche
Abwandlung unsinnig, denn ihr wäre die Grundlage der beschriebenen Lehre
entzogen, eine Formnestvolumenvergrößerung durch eine gezielten Hohlraumbildung auszugleichen.
Auch der übrige Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregungen, einen
Kunststoffgegenstand herzustellen, dessen massiv ausgebildeter Bereich in einem
zunächst abgesperrten Teil der Kavität ausgebildet wird.
Bei dem Verfahren nach DE 39 13 109 A1 werden nämlich genauso wie bei demjenigen nach US 4 101 617 keine Kunststoffgegenstände mit massiven Stellen
und Hohlstellen hergestellt, sondern nur mit Hohlstellen, sodaß es darin keine
Anregungen dafür gibt, wie der Fachmann bei der Ausbildung von zusätzlichen
Massivstellen vorzugehen hat.
Der Argumentation der Einsprechenden, der Fachmann brauche lediglich die der
DE 39 13 109 A1 zugrundeliegende Lehre, Nebenkavitäten zunächst abzusperren
und zum vollständigen Füllen des Formnests später zu öffnen, dahingehend abzuwandeln, als er die Nebenkavitäten der Hauptkavität einzuverleiben habe, und
er gelange so zum beanspruchten Verfahren, vermag der Senat nicht zu folgen.
Für eine solche Abänderung der beschriebenen "Überlauflösung" gibt die zitierte
Druckschrift selbst nämlich keinen Anlaß, denn der Fachmann müßte sich dazu
von der Überlauflösung abwenden, und stände erneut vor dem Problem einer
vollständigen Füllung der Form bis in ihre hintersten Ecken.
Auch der übrige Stand der Technik läßt Anregungen dafür, wie der Fachmann bei
dem Vorsehen von Massivstellen an ansonsten hohlen Kunststoffgegenständen
vorzugehen hat, nicht erkennen, denn er befaßt sich lediglich mit der Beheizung
einzelner Formneststellen.
Somit ergibt sich das Verfahren nach Anspruch 1 nicht naheliegend aus dem
Stand der Technik und ist auch nicht das Ergebnis fachnotorischen Handelns,
sondern beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Mithin sind der Patentanspruch 1 sowie die ihm untergeordneten Ansprüche 2
bis 6 bestandsfähig.
Kowalski
Dr. Maier
Dehne
Gutermuth
Cl