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BPatG Beschluss vom 15.05.2000 – 10 W (pat) 51/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 25 094.0

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller meldete am 15. Juli 1994 ein "Werkzeug zum Übertragen positiver und negativer Drehmomente in engen Montageräumen" zum Patent an.

Nachdem die 4. Jahresgebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit

entrichtet worden ist, hat das Patentamt dem Anmelder mit Bescheid vom

5. November 1997 Nachricht gegeben, daß die Anmeldung als zurückgenommen

gelten werde, wenn die 4. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt

DM 110,00 nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats entrichtet werde (§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG).

Am 30. März 1998 um 19.33 Uhr hat der Anmelder seiner Postbank H… elektronisch den Auftrag zur Überweisung von DM 110,00

auf das Konto des Patentamts bei der Landeszentralbank M…

erteilt. Dieser Betrag ist dem Konto des Patentamts am 9. April 1998 gutgeschrieben worden.

Durch Bescheid vom 10. Juni 1998 hat das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt,

daß die Anmeldung "zum 1. April 1998 wegen Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr

als zurückgenommen" gelte.

Am 19. Juni 1998 hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt. Er hat geltend gemacht, die Gebühr rechtzeitig innerhalb der am

31. März 1998 endenden Frist über die Postbank H… eingezahlt zu haben.

Durch Beschluß vom 14. Juli 1998 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei.

Die Entscheidung wurde dem Antragsteller mit einem am 23. Juli 1998 zur Post

gegebenen Einschreiben zugestellt. Er hat am 21. August 1998 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt. Seiner Auffassung nach sei die Einzahlung mit dem Überweisungsauftrag vom

30. März 1998 rechtzeitig erfolgt. Seine Bank habe ihm mitgeteilt, daß elektronische Überweisungen am gleichen Tag bearbeitet würden. Verzögerungen seiner

Bank könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe auf die Zusage einer "sofortigen Bearbeitung" vertraut.

Dem Antragsteller ist Gelegenheit gegeben worden, seine Behauptungen über die

"Bearbeitungszeit" glaubhaft zu machen. Er hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei unverschuldeter Versäumung einer dem Patentamt gegenüber einzuhaltenden

Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil

zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs 1 PatG gewährt werden,

wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des zur Fristversäumung

führenden Umstands beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt wird

Der Antragsteller hat die am 31. März 1998 abgelaufene Nachholungsfrist des

§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit dem Zuschlag versäumt. Dies hatte zur Folge, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die am 30. März 1998 um

19.33 Uhr in Auftrag gegebene Überweisung eines Betrages von DM 110,-- keine

rechtzeitige Zahlung bewirkt. Der überwiesene Betrag wurde dem Konto des Patentamts erst am 9. April 1998 gutgeschrieben, mithin nach Ablauf der Nachholungsfrist, die bereits mit dem 31. März 1998 geendet hatte.

Gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts gilt bei Überweisungen als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag

auf dem Konto des Patentamts eingegangen ist. Daß bereits der Tag, an dem das

Konto des Überweisenden belastet wird, als Einzahlungstag gilt, ist nicht vorgesehen. Zwar wird bei Einzahlungen auf ein Konto des Patentamts der Einzahlungstag als Zahltag angesehen. Der Antragsteller hat jedoch - anders als er es

darstellt - keine Einzahlung auf ein Konto, sondern eine Überweisung vorgenommen, für die anderes bestimmt ist.

Der rechtzeitige Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nicht begründet.

Es ist nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr unverschuldet versäumt wurde.

Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung

im Einzelfall zumutbar ist. Der Antragsteller hat die Fristsache bis auf den vorletzten Tag, abends 19.33 Uhr, anstehen lassen. Bei voller Ausschöpfung der Frist

ist aber besondere Sorgfalt zur Ausschaltung eines die Fristversäumung mit sich

bringenden Hindernisses geboten (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 123 Rdn 16; Reimer, PatG, 3. Aufl, § 43 Rdn 7). Bei der Kürze der bis zum Fristablauf noch zur

Verfügung stehenden Zeit von nur einem Tag hätte der Antragsteller im Hinblick

auf die einschlägigen Zahlungsvorschriften, die auf der Gebührenbenachrichtigung

angegeben sind, einen Zahlungsweg wählen müssen, der einen rechtzeitigen Eingang beim Patentamt zuverlässig gewährleistet hätte (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl,

§ 123 Rdn 37 b). Damit durfte die Wahl nicht auf eine Überweisung fallen, da diese den Zahlungseingang am 31. März 1998 nicht gewährleistet hätte. Die Behauptung des Antragstellers, man habe ihm die "sofortige Bearbeitung" zugesagt, führt

zu keiner anderen Beurteilung. Eine "sofortige Bearbeitung" bedeutet nicht, daß

Wertstellung, d. h. die Belastung des Kontos des Auftraggebers, und Gutschrift

beim Empfänger sofort erfolgen. Eine "sofortige Bearbeitung" bedeutet nur, daß

an dem Werktag- zu Geschäftszeiten -, an dem der Überweisungsauftrag eingeht,

das Konto des Auftraggebers belastet und die Gutschrift veranlaßt wird; diese erfolgt aber günstigstenfalls erst am folgenden Werktag. Das wäre hier der

1. April 1998 gewesen, der bereits außerhalb der nach § 17 Abs 3 Satz 3 PatG

gesetzten Frist gelegen ist. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft

gemacht, daß er unter "sofortiger Bearbeitung", die ihm von der Postbank zugesagt worden sein soll, auch die Gutschrift beim Empfänger am selben Tag verstehen durfte. Ihm ist durch das Schreiben des Senats vom 10. April 2000 mitgeteilt

worden, daß die Glaubhaftmachung der Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist. Ihm

wurde insbesondere Gelegenheit gegeben, die Gründe zu nennen und glaubhaft

zu machen, die ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen sollen, insbesondere darzulegen, wer, wann, aus welchem Anlaß, welche Auskünfte in bezug auf die "Bearbeitung" des Überweisungsauftrags erteilt

habe. Dazu hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Somit fehlt es an der Glaubhaftmachung von Umständen, die unverschuldet zur Fristversäumung geführt haben könnten.

Bühring

Winkler

Schuster

E.