Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.05.2000 – 10 W (pat) 51/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 44 25 094.0
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller meldete am 15. Juli 1994 ein "Werkzeug zum Übertragen positiver und negativer Drehmomente in engen Montageräumen" zum Patent an.
Nachdem die 4. Jahresgebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit
entrichtet worden ist, hat das Patentamt dem Anmelder mit Bescheid vom
5. November 1997 Nachricht gegeben, daß die Anmeldung als zurückgenommen
gelten werde, wenn die 4. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt
DM 110,00 nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats entrichtet werde (§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG).
Am 30. März 1998 um 19.33 Uhr hat der Anmelder seiner Postbank H… elektronisch den Auftrag zur Überweisung von DM 110,00
auf das Konto des Patentamts bei der Landeszentralbank M…
erteilt. Dieser Betrag ist dem Konto des Patentamts am 9. April 1998 gutgeschrieben worden.
Durch Bescheid vom 10. Juni 1998 hat das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt,
daß die Anmeldung "zum 1. April 1998 wegen Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr
als zurückgenommen" gelte.
Am 19. Juni 1998 hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Er hat geltend gemacht, die Gebühr rechtzeitig innerhalb der am
31. März 1998 endenden Frist über die Postbank H… eingezahlt zu haben.
Durch Beschluß vom 14. Juli 1998 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei.
Die Entscheidung wurde dem Antragsteller mit einem am 23. Juli 1998 zur Post
gegebenen Einschreiben zugestellt. Er hat am 21. August 1998 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt. Seiner Auffassung nach sei die Einzahlung mit dem Überweisungsauftrag vom
30. März 1998 rechtzeitig erfolgt. Seine Bank habe ihm mitgeteilt, daß elektronische Überweisungen am gleichen Tag bearbeitet würden. Verzögerungen seiner
Bank könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe auf die Zusage einer "sofortigen Bearbeitung" vertraut.
Dem Antragsteller ist Gelegenheit gegeben worden, seine Behauptungen über die
"Bearbeitungszeit" glaubhaft zu machen. Er hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei unverschuldeter Versäumung einer dem Patentamt gegenüber einzuhaltenden
Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil
zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs 1 PatG gewährt werden,
wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des zur Fristversäumung
führenden Umstands beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt wird
(§ 123 Abs 2 Satz 1,3 PatG).
Der Antragsteller hat die am 31. März 1998 abgelaufene Nachholungsfrist des
§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit dem Zuschlag versäumt. Dies hatte zur Folge, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die am 30. März 1998 um
19.33 Uhr in Auftrag gegebene Überweisung eines Betrages von DM 110,-- keine
rechtzeitige Zahlung bewirkt. Der überwiesene Betrag wurde dem Konto des Patentamts erst am 9. April 1998 gutgeschrieben, mithin nach Ablauf der Nachholungsfrist, die bereits mit dem 31. März 1998 geendet hatte.
Gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts gilt bei Überweisungen als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag
auf dem Konto des Patentamts eingegangen ist. Daß bereits der Tag, an dem das
Konto des Überweisenden belastet wird, als Einzahlungstag gilt, ist nicht vorgesehen. Zwar wird bei Einzahlungen auf ein Konto des Patentamts der Einzahlungstag als Zahltag angesehen. Der Antragsteller hat jedoch - anders als er es
darstellt - keine Einzahlung auf ein Konto, sondern eine Überweisung vorgenommen, für die anderes bestimmt ist.
Der rechtzeitige Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nicht begründet.
Es ist nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr unverschuldet versäumt wurde.
Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung
im Einzelfall zumutbar ist. Der Antragsteller hat die Fristsache bis auf den vorletzten Tag, abends 19.33 Uhr, anstehen lassen. Bei voller Ausschöpfung der Frist
ist aber besondere Sorgfalt zur Ausschaltung eines die Fristversäumung mit sich
Verfügung stehenden Zeit von nur einem Tag hätte der Antragsteller im Hinblick
auf die einschlägigen Zahlungsvorschriften, die auf der Gebührenbenachrichtigung
angegeben sind, einen Zahlungsweg wählen müssen, der einen rechtzeitigen Eingang beim Patentamt zuverlässig gewährleistet hätte (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl,
§ 123 Rdn 37 b). Damit durfte die Wahl nicht auf eine Überweisung fallen, da diese den Zahlungseingang am 31. März 1998 nicht gewährleistet hätte. Die Behauptung des Antragstellers, man habe ihm die "sofortige Bearbeitung" zugesagt, führt
zu keiner anderen Beurteilung. Eine "sofortige Bearbeitung" bedeutet nicht, daß
Wertstellung, d. h. die Belastung des Kontos des Auftraggebers, und Gutschrift
beim Empfänger sofort erfolgen. Eine "sofortige Bearbeitung" bedeutet nur, daß
an dem Werktag- zu Geschäftszeiten -, an dem der Überweisungsauftrag eingeht,
das Konto des Auftraggebers belastet und die Gutschrift veranlaßt wird; diese erfolgt aber günstigstenfalls erst am folgenden Werktag. Das wäre hier der
1. April 1998 gewesen, der bereits außerhalb der nach § 17 Abs 3 Satz 3 PatG
gesetzten Frist gelegen ist. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft
gemacht, daß er unter "sofortiger Bearbeitung", die ihm von der Postbank zugesagt worden sein soll, auch die Gutschrift beim Empfänger am selben Tag verstehen durfte. Ihm ist durch das Schreiben des Senats vom 10. April 2000 mitgeteilt
worden, daß die Glaubhaftmachung der Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist. Ihm
wurde insbesondere Gelegenheit gegeben, die Gründe zu nennen und glaubhaft
zu machen, die ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen sollen, insbesondere darzulegen, wer, wann, aus welchem Anlaß, welche Auskünfte in bezug auf die "Bearbeitung" des Überweisungsauftrags erteilt
habe. Dazu hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Somit fehlt es an der Glaubhaftmachung von Umständen, die unverschuldet zur Fristversäumung geführt haben könnten.
Bühring
Winkler
Schuster
E.