Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.05.2000 – 19 W (pat) 45/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 45/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Mai 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 44 31 376
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 33 - hat das mit der am
29. August 1994 eingegangenen Anmeldung beantragte und mit der Bezeichnung
"Positionierregelkreis" erteilte Patent 44 31 376 im Einspruchsverfahren durch
Beschluß vom 5. August 1998 mit der Begründung widerrufen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der
US-Patentschrift 44 56 865 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
”Positionierregelkreis zur proportionalen Positionierung eines
Stellgliedes eines kontinuierlichen Stellantriebes mit einem
Asynchronmotor als Antriebsmotor, bei dem die lastabhängige
Rotorwinkelgeschwindigkeit so rückgeführt ist, daß die Rotorfrequenz gleich, der Differenz aus Statorfrequenz und Rotorwinkelgeschwindigkeit ist und einem Getriebe, mit Mitteln zur
Aufnahme der Position des Stellgliedes und einem Positionierverstärker, dadurch gekennzeichnet,
- daß der Positionierverstärker (10) Mittel zur Umsetzung einer
der Positionierabweichung (xs-xi) entsprechenden Eingangsspannung in eine proportionale Ausgangsfrequenz (fs) aufweist
und
- daß die Statorfrequenz des Asynchronmotors gleich der Ausgangsfrequenz (fs) des Positionierverstärkers (10) ist.”
Die Patentinhaberin führt aus, der aus der US-Patentschrift 4 456 865 bekannte
Positionierregelkreis mache zwar von einem proportionalen Regelalgorithmus mit
einstellbarer Verstärkung und einstellbarem Totband Gebrauch, die aktuelle, dem
Motor zugeführte Frequenz werde aber in Schritten zu 3 Hz der berechneten
Treiberfrequenz nachgeführt. Das bedeute
im einzelnen, daß
für die
Ausgangsfrequenz
lediglich diskrete Frequenzwerte vorgesehen seien und
demzufolge die Ausgangsfrequenz nicht beliebige Frequenzwerte eines
kontinuierlichen
Frequenzspektrums
im
zugelassenen
Frequenzbereich
annehmen könne. Somit sei jeweils einem Bereich von Positionierabweichungen
ein und dieselbe Ausgangsfrequenz zugeordnet. Folglich weise der
Positionierregelkreis
keinen
linearen
Zusammenhang
zwischen
der
Positionierabweichung und der dem Motor zugeführten Ausgangsfrequenz auf.
Außerdem werde die Statorfrequenz so lange auf dem jeweils letzten Wert
konstant gehalten, wie der Positionierfehler kleiner als das Totband sei.
Anspruchsgemäß ergebe sich demgegenüber aus dem proportionalen
Zusammenhang zwischen Positionierabweichung und Ausgangsfrequenz, daß die
Ausgangsfrequenz Null sei, wenn die Positionierabweichung Null sei, dh ein Totband sei nicht vorgesehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei daher neu
und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Die Einsprechende, die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende ist der Meinung, es dürften nicht die allgemeinen Merkmale
des Anspruchs 1 des Streitpatents den speziellen Merkmalen einer beschriebenen
Ausführungsform der US-Patentschrift 4 456 865 gegenübergestellt werden, ohne
deren Anspruch zu berücksichtigen, der den Erfindungsgedanken aufweise.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht neu ist.
Durch die Angabe im Patentanspruch 1 ”Umsetzung einer der Positionierabweichung entsprechenden Eingangsspannung in eine proportionale Ausgangsfrequenz” ist für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Elektrotechnik, mit Berufserfahrung in der Entwicklung von analogen und digitalen
Regelkreisen für Asynchronmotoren, ein proportionaler Zusammenhang nur in
einem Teilbereich der Positionierabweichung angesprochen, dh der proportionale
Zusammenhang liegt nur zwischen einer minimalen und maximalen Positionierabweichung vor. Dementsprechend wird auch im Streitpatent bei sehr großen
Positionierabweichungen die Ausgangsfrequenz nach dem Patentanspruch 4 und
der Beschreibung Spalte 2 Zeilen 54 bis 58 begrenzt. Auch bei minimalen Positionierabweichungen, also nahe dem Null-Wert, müssen vom Fachmann Maßnahmen getroffen werden, damit das Stellglied nicht um den Null-Wert schwingt.
Der Fachmann geht demnach bei der vorliegenden Formulierung im Patentanspruch 1 davon aus, daß neben einer maximalen auch eine minimale Positionierabweichung nicht ausgeschlossen sein soll, unterhalb der keine Ausgangsfrequenz festgelegt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß
im Patentanspruch 1 auch keine Angaben über den Verstärkungsfaktor bei der
Regelung gemacht werden, der die Stabilität der Regelung mitbestimmt.
Aus der US-Patentschrift 4 456 865 ist ein Positionierregelkreis zur proportionalen
Positionierung eines Stellgliedes 18, 20 eines kontinuierlichen Stellantriebes mit
einem 3-Phasen Induktionsmotor 14 (Asynchronmotor) als Antriebsmotor, einem
Getriebe 16, Mitteln zur Aufnahme der Position 18 des Stellgliedes und einem
Positionierverstärker (three phase drive controller 10) bekannt (Fig 1 iVm Sp 2
Z 40 bis 46, Z 60 bis 62, Sp 3 Z 3 bis 5, Z 13 bis 18, Z 67, 68, Sp 4 Z 58 bis 64).
Dem Fachmann ist es als Eigenschaft derartiger Motoren geläufig, daß deren
lastabhängige Rotorwinkelgeschwindigkeit so rückgeführt ist, daß die Rotorfrequenz gleich der Differenz aus Statorfrequenz und Rotorwinkelgeschwindigkeit
ist, was von der Patentinhaberin auch nicht bestritten wird. Der bekannte Positionierverstärker 10 weist mit dem ‘position control modul’ 32 Mittel auf zur Umsetzung einer der Positionierabweichung entsprechenden Eingangsspannung (Ist-
Wert: FEEDBACK = CURRENT DRIVE POSITION über Leitung 22 in Fig 1) in
eine proportionale Ausgangsfrequenz fOUT=0.6*GAIN*(ERROR-DEADBAND), wobei sich der Wert ERROR aus der Differenz des Ist-Wertes FEEDBACK und des
Soll-Wertes SETPOINT ergibt (Fig 1, 2, Sp 3 Z 53, 54, Z 67 bis Sp 4 Z 16, Z 58,
59). Der proportionale Zusammenhang zwischen Positionierabweichung und Ausgangsfrequenz liegt beim bekannten Positionierregelkreis demnach zwischen
einer minimalen (DEADBAND) und einer maximalen Positionierabweichung (vgl
Fig 3) vor, wie der Patentanspruch 1 vom Fachmann auch verstanden wird. Der
bekannte Asynchronmotor 14 wird über die Leitungen 26 vom Positionierverstärker angesteuert, so daß die Statorfrequenz des Asynchronmotors gleich der
Ausgangsfrequenz fOUT des Positionierverstärkers 10 ist (Sp 3 Z 38 bis 43).
Der Fachmann entnimmt der US-Patentschrift ferner, daß bei der technischen
Realisierung des bekannten Positionierregelkreises statt einer analogen eine digitale Regelung zum Einsatz kommen soll (Sp 1 Z 48 bis 60 iVm Sp 2 Z 5 bis 14),
was - nach Aussage der Patentinhaberin - beim patentgemäßen Regelkreis nicht
ausgeschlossen sein soll. Deshalb muß bei der bekannten Schaltung die errechnete Ausgangsfrequenz fOUT (Sp 4 Z 8) digitalisiert ausgegeben werden, wodurch
bei der technischen Umsetzung 3 Hz Stufen hierfür entstehen (Sp 4 Z 18 bis 21).
Da die Feinheit der stufenförmigen Frequenzerhöhung von der Auflösung der digitalen Schaltung abhängt, handelt es sich für den Fachmann bei der bekannten
Vorrichtung ebenso wie bei einem patentgemäßen Regelkreis in digitaler Ausführung immer noch um einen Positionierregelkreis zur "proportionalen" Positionierung eines Stellgliedes eines kontinuierlichen Stellantriebes.
Der Positionierregelkreis des Patentanspruchs 1
ist demnach aus der
US-Patentschrift 4 456 865 bekannt.
Da der Positionierregelkreis des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der
Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 dessen Schicksal.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
Wf