Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.05.2000 – 27 W (pat) 34/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 08 875
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Marke 395 08 975
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
ist für folgende Waren bestimmt:
"Werkzeugmaschinen sowie Werkzeuge für diese Maschinen, insbesondere
Schneidwerkzeuge (soweit in Klasse 7 enthalten); handbetätigte Werkzeuge einschließlich Schneidwerkzeuge, Messer jeder Art und für jeden Zweck (soweit in
Klasse 8 enthalten)".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke
2 097 026
siehe Abb. 2 am Ende
geschützt für
"Feilen, Scheren, Zangen, Pinzetten; Finger- und Zehennagelschneider und -zangen; Handwerkzeuge; Heftwerkzeuge; Lineale;
Messer und Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Nagelaufrauhstäbe (Handinstrumente); Nagelfärbepinsel und -stifte,
Manikür- und Pedikürinstrumente, Maniküretuis, Nagelpolierinstrumente; Nagelhautschieber; Nagelzwicker; Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate (Handinstrumente), Drahtscheren,
-schneider und -zangen; Schlüsselhalter aus Metall, Kunststoff
oder Leder; Schmirgelstifte und -stäbe (Handinstrumente); Stapelwerkzeuge (Handinstrumente); Wimpernkräusler, Nagelbürsten; ein- und mehrteilige Taschenwerkzeuge."
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 7
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die jeweiligen Waren seien zum Teil identisch
(Messer), zum Teil jedoch nur in geringem Maße ähnlich (Werkzeugmaschinen).
Aber auch bei Warenidentität hielten die Marken den erforderlichen Abstand ein;
sie seien sich weder in klanglicher und schriftbildlicher, noch in begrifflicher Hinsicht ähnlich. Die angegriffene Marke sei dreisilbig, die Widerspruchsmarke nur
einsilbig. Das Klangbild sei in Anbetracht der unterschiedlichen Betonung der
einzig übereinstimmenden ersten Silbe verschieden. Die schriftbildlichen Unterschiede lägen insbesondere in der Wortlänge sowie in der graphischen Gestaltung. Auch begriffliche Übereinstimmungen lägen nicht vor. Der Sinngehalt der
Markenwörter werde nicht von allen angesprochenen Personen wahrgenommen
und sei zudem unterschiedlich. Die jüngere Marke sei als "Dreimetall" zu verstehen, die Widerspruchsmarke bestehe aus dem englischen Wort "trim", welches
als Substantiv "Ordnung", als Verb "zurechtschneiden" und als Adjektiv
"ordentlich" bedeute. Assoziative Verwechslungsgefahr scheide aus, weil die Inhaberin der Widerspruchsmarke keine Markenserie mit dem Stammbestandteil
"TRIM" besitze. Weiterhin legten die Unterschiede in Betonung und Silbenfolge
der zu vergleichenden Zeichen den Gedanken an eine Serienmarke nicht nahe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie verweist darauf, daß sich die betreffenden Waren an allgemeine Verbraucherkreise richteten und, etwa in Kaufhäusern, mit geringer Aufmerksamkeit ausgesucht und erworben würden. Die Waren seien teilweise, nämlich in der
Klasse 8, identisch. In der jüngeren Marke werde die zweite Silbe "METALL" als
glatt beschreibende Angabe für das Material der beanspruchten Waren verstanden; mithin werde ausschließlich dem Eingangsbestandteil "TRIM" eine prägende
Bedeutung zugemessen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der
Verkehr die jüngere Marke überwiegend nicht als "TRI-METALL" verstehen, sondern im Sinne von "TRIM-METALL" (dh als Metallwaren zum Trimmen). Bei der
Widerspruchsmarke handele es sich um eine berühmte, im Verkehr durchgesetzte
und in über 60 Ländern geschützte Marke. Die Markeninhaberin versuche durch
die Anlehnung an diese bekannte Marke deren Ruf in sittenwidriger Art und Weise
auszunutzen. Zusätzlich sei auch von mittelbarer Verwechslungsgefahr
auszugehen, wobei die geringen bildlichen Abwandlungen insoweit keine Rolle
spielten.
Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten.
Ihrer Ansicht nach ist aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, daß die Messer
und Schneidwerkzeuge der Widerspruchsmarke für die Körperpflege bestimmt
seien, die der jüngeren Marke für einen industriellen Einsatz; diese Waren richteten sich mithin an Fachpersonal und würden nicht über Warenhäuser bezogen.
Von daher seien Kollisionen mit der Widerspruchsmarke, deren Produkte sich an
allgemeine Verbraucherkreise richteten, nicht zu erwarten. Die Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsschwach. Sie bestehe ausschließlich, wenn man die
unbedeutende graphische Ausgestaltung außer acht lasse, aus einer beschreibenden Angabe für die beanspruchten Waren. Das zum englischsprachigen
Grundwortschatz gehörende und somit auch deutschen Verbraucherkreisen verständliche Wort "TRIM" bedeute "beschneiden", "stutzen" oder "abtragen" und
beschreibe damit die mit derart gekennzeichneten Erzeugnissen ausgeführten
Handlungen unmittelbar. Die graphische Gestaltung der jüngeren Marke spreche
gegen die seitens der Widersprechenden unterstellte Aussprache. Der Verkehr
habe keinerlei Veranlassung, einen Bestandteil "TRIM" aus der jüngeren Marke
herauszulösen und diese als Serienzeichen der Widersprechenden zu werten.
Schließlich werde die Benutzung der Widerspruchsmarke mit Nichtwissen bestritten.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten, die Widersprechende unter
Vorlagen von Unterlagen zu zwei weiteren "TRIM"-Marken, zur Art der Markenverwendung und zu den Umsätzen in den Jahren 1994 bis 1998, ihre jeweiligen
Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. Die Widersprechende hält den Nichtbenutzungseinwand
für unzulässig, da die Widerspruchsmarke erst am
23. Mai 1995 zur Eintragung gelangt sei.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (MarkenG § 66), jedoch in der
Sache nicht begründet.
Im Hinblick darauf, daß die Widerspruchsmarke bereits im März 1990 angemeldet,
aber erst am 23. Mai 1995 - nach Abschluß eines Widerspruchsverfahrens im
Februar 1995 - zur Eintragung gelangt ist, dürfte die seitens der Markeninhaberin
zuletzt erhobene Nichtbenutzungseinrede nach MarkenG § 43 Abs 1 Satz 1 unzulässig sein. Ob in Übergangsfällen der vorliegenden Art der Rechtsgedanke des
MarkenG § 26 Abs 5 zu einer anderen Beurteilung Anlaß gibt, kann letztlich
dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine Gefahr einer Verwechslung der sich
gegenüberstehenden Marken (gem MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2) gegeben ist.
Maßgebliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind
die Ähnlichkeit der Waren, dh insbesondere die Frage der Warennähe oder -ferne,
die Ähnlichkeit der Marken, die Kennzeichnungskraft der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, welche hinsichtlich der Widerspruchsmarke Auswirkungen auf deren Schutzumfang hat, und ggf weitere Aspekte wie etwa die Art
des bei Auswahl und Erwerb entsprechender Erzeugnisse beteiligten Verkehrs
und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen.
Diese zueinander in Wechselwirkung tretenden und deshalb von Fall zu Fall auch
unterschiedlich zu gewichtenden Kriterien für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob
eine Verwechslungsgefahr besteht
(BGH GRUR 1995, 216
"Oxygenol II"),
sprechen vorliegend bei der gebotenen umfassenden Abwägung (EuGH
GRUR 1998, 922 "Canon") gegen die Annahme einer Gefahr von Zeichenverwechslungen in einem markenrechtlich noch beachtlichen Umfang.
Allerdings kann - insoweit entgegen der Auffassung der Markeninhaberin - nicht
ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß die für die jüngere Marke registrierten
"Messer jeder Art und für jeden Zweck" mit den entsprechenden Erzeugnissen der
Widerspruchsmarke
identisch sind; der behauptete unterschiedliche Verwendungszweck ergibt sich aus den allein maßgeblichen Fassungen der Warenverzeichnisse nicht. Entsprechendes gilt für "handbetätigte Werkzeuge..." im Verhältnis zu "Handwerkzeuge". Demgegenüber dürften die für die jüngere Marke
registrierten "Werkzeugmaschinen sowie Werkzeuge für diese Maschinen" kaum
im Ähnlichkeitsbereich zu den Waren der Widerspruchsmarke liegen. Dieser kann
letztlich auch kein erhöhter Schutzumfang zugebilligt werden. Von Hause aus ist
der englischsprachige Begriff "TRIM" im Hinblick auf die bereits von der Markenstelle zutreffend aufgezeigte Bedeutung für die große Mehrzahl der beanspruchten
Erzeugnisse beschreibend. Die seitens der Widersprechenden in der mündlichen
Verhandlung belegte umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke (und
weiterer "TRIM"-Marken) mag
insoweit eine Kompensation dieser Kennzeichnungsschwäche bewirkt haben, ohne daß deshalb der Schutzumfang der
Widerspruchsmarke erweitert wäre.
Den somit nach diesen Vorgaben keinesfalls geringen Anforderungen an den zum
Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand wird die
jüngere Marke (noch) gerecht. Die Vergleichsmarken sind sich weder unmittelbar
noch mittelbar in einer zu Verwechslungen Anlaß gebenden Art und Weise
ähnlich. Auf die typographische bzw bildliche Ausgestaltung der Marken einzugehen, besteht in diesem Zusammenhang - insoweit in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Widersprechenden - kein Anlaß; hierfür sind die jeweiligen Gestaltungsmerkmale beider Markenwörter zu unauffällig. Für deren sicheres Auseinanderhalten reicht aber sowohl schriftbildlich wie klanglich die deutlich unterschiedliche Länge aus. Die Widerspruchsmarke besteht (nur) aus einer Silbe, das
jüngere Zeichenwort ist demgegenüber dreisilbig. Zwar weist es am Anfang die mit
der Widerspruchsmarke übereinstimmende Buchstabenfolge "TRIM" auf, es wird
aber nicht auf diesen Begriff verkürzt, und zwar weder beim Lesen noch bei
verbaler Wiedergabe.
Allein deshalb, weil das in der jüngeren Marke enthaltene Wort "METALL" als
solches glatt beschreibend ist, wird es bei der Aufnahme bzw der Benennung des
Zeichens in der Gesamtheit nicht abgespalten oder vernachlässigt. Auch für den
Teil des Verkehrs, der den in "TRIMETALL" enthaltenen Sinngehalt (Drei-Metall)
nicht erkennt, liegt eine einheitliche Bezeichnung vor, innerhalb deren das
Teilelement "TRIM" nicht selbständig prägend ist (im übrigen würde bei einer Abspaltung von "METALL" nicht "TRIM", sondern "TRI" übrigbleiben). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(GRUR 1995, 808
"P3-plastoclin";
1996, 200 "Innovadiclophlont") dürfen beschreibende Bestandteile innerhalb einer
Marke bei der Kollisionsprüfung nicht einfach vernachlässigt werden, insbesondere dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Fachverkehrs an der Verwendung derartiger deskriptiver Zeichenteile anzuerkennen ist.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht auch nicht die Gefahr,
daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden
und unter diesem Aspekt assoziativ verwechselt werden (gem MarkenG § 9 Abs 1
Nr 2 am Ende). Insoweit ist nicht auf eine flüchtige, rein akustische Aufnahme der
Marke abzustellen, sondern vorrangig auf einen aufmerksamen Betrachter, der
sich in gewissem Umfang aulch gedanklich auf die Vergleichsmarken einläßt (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 181). Ein solcher hat aber keinen
wirklichen Anlaß, die jüngere Marke irrtümlich dem Betrieb der Widersprechenden
zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen
der Hersteller zu schließen. Denn die Widerspruchsmarke "TRIM" tritt im
Zeichenwort der jüngeren Marke - unabhängig von dessen Aussprache - nicht
nach Art eines Stammbestandteils in Erscheinung. Die Widersprechende verfügt
zwar über mehrere übereinstimmende, aus dem
isolierten Wort "TRIM"
bestehende Marken, nicht aber über eine Zeichenserie,
in der weitere
(beschreibende) Wortbestandteile sich unmittelbar mit diesem verbinden. Wie sich
aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur tatsächlichen
Benutzung ergibt, folgt entweder auf das selbständige "TRIM"-Logo als zweites
Wort "PROFESSIONAL" oder es wird "Easy Hold" vorangestellt, während die
jeweils unterschiedlichen warenbeschreibenden englischsprachigen Begriffe auf
der Verpackung räumlich abgesetzt - meist vertikal - wiedergegeben sind. Mit
dieser Art der Verwendung weist die Gestaltung der jüngeren Marke keine zu
assoziativen Verwechslungen Anlaß gebenden Gemeinsamkeiten auf.
Die Behauptung der Widersprechenden, die Markeninhaberin versuche durch die
Anlehnung an die berühmte Marke "TRIM" deren Ruf in sittenwidriger Art und
Weise auszunutzen, ist im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren unbehelflich.
Hierbei handelt es sich nämlich um einen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt,
der in die Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit fällt
(BGH GRUR 1996, 775, 777 "Sali Toft").
Nach allem war der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1
Satz 2 verwiesen.
Hellebrand
Friehe-Wich
Viereck
Wf
Abb. 1
Abb. 2