Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 16.05.2000 – 27 W (pat) 36/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 08 823

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

Die Marke 398 08 823

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

(farbig)

ist für folgende Waren registriert: "Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Maschinen und Fahrzeuge aller Art (jedoch ausgenommen für Landfahrzeuge), insbesondere Getriebe, Getriebemotoren sowie elektrisch und mechanisch drehzahlveränderbare Getriebemotoren; elektrische Meß-, Schalt-, Steuer- und Regelgeräte für Getriebe und Getriebemotoren; Vorrichtungen zur Kraftübertragung für

Landfahrzeuge aller Art, insbesondere Getriebe, Getriebemotoren sowie elektrisch

und mechanisch drehzahlveränderbare Getriebemotoren".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke

395 34 836

"Lancer Combi Motion",

geschützt für "Kraftfahrzeuge und deren Teile".

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 7

des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mangels Bestehens

einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar liege - so ist zur Begründung

ausgeführt -

teilweise hochgradige Warenähnlichkeit vor, da die

für die

angegriffene Marke registrierten Erzeugnisse (auch) Teile von Kraftfahrzeugen

sein könnten. Aber selbst dann und bei Zugrundelegung einer insgesamt normalen Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens seien die sich gegenüberstehenden Marken nicht in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise

ähnlich. Ausgangspunkt der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen. Es gehe nicht an, eine

Markenkollision lediglich aufgrund eines aus einem Gesamtzeichen isoliert entnommenen Elements herzuleiten. Lasse man vorliegend den - allerdings keineswegs unauffälligen - reinen Bildbestandteil der angegriffenen Marke außer

Betracht, so sei schon deshalb keine Markenähnlichkeit gegeben, weil in der

Widerspruchsmarke die zusätzlichen Wörter "Lancer Combi" enthalten seien. Der

Wortbestandteil "Motion" in der Widerspruchsmarke habe keine allein prägende

Wirkung. Dabei könne dahinstehen, ob aus diesem Wort wegen der beschreibenden Bedeutung auf dem hier betroffenen Warensektor überhaupt isolierte Rechte

hergeleitet werden könnten. Jedenfalls komme dieser geläufigen englischsprachigen Bezeichnung ("Bewegung") für Kraftfahrzeuge sowie für alle Vorrichtungen,

welche zur Bewegung dienten bzw eine Bewegung zustande bringen sollten, nur

eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft zu. Auch unter Berücksichtigung, daß

es sich bei "Lancer" um eine Automarke handele und "Combi" auf einen Fahrzeugtyp hinweise, müßten diese Markenwörter wegen der äußerst geringen Kennzeichnungskraft von "Motion" als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer den

Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägenden oder zumindest wesentlich

mitbestimmenden Art angesehen werden. Auf die Frage, ob der Bestandteil

"motion" in der angegriffenen Marke deren Gesamteindruck allein präge, komme

es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr entscheidend an. Dagegen spreche jedoch (abgesehen von dem auffälligen Bildbestandteil) der Umstand, daß der

Großbuchstabe "G" graphisch durch die dahinterstehenden Punkte in einer Weise

mit dem Bestandteil "motion" in Kleinschreibung verbunden sei, die auf eine

Zusammengehörigkeit hindeute.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Ansicht, die in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortfolge "Lancer

Combi Motion" sei keine in sich geschlossene Einheit. Die jüngere Marke bestehe

aus dem Wort "motion" in einer nicht ungewöhnlichen Schreibart sowie in der

Abbildung mehr oder weniger stilisierter Zahnräder. Bei derartig gebildeten Kombinationszeichen überwiege der Wortbestandteil. Mithin sei "motion" das Kenn-

und Merkwort dieser Marke, welches eine zumindest normale Kennzeichnungskraft aufweise. Die teilweise Warenidentität und die im übrigen gegebene

"Warengleichartigkeit" erhöhten die Verwechslungsgefahr. Sie, die Widersprechende, sei neben der Widerspruchsmarke auch Inhaberin der deutschen Marken

1 090 406 "Lancer Diamond", 395 34 837 "Lancer Combi Life" und 395 34 838

"Lancer Combi Avance". Auch bei derartigen Zeichenserien könne der Gesamteindruck durch den jeweils wechselnden, die Produktsorte kennzeichnenden

Bestandteil geprägt werden, wovon vorliegend auszugehen sei. Um das

gewünschte spezielle Erzeugnis der Marke "Lancer" zu erhalten, müsse sich der

Käufer an dem Wort "Motion" orientieren, um nicht Gefahr zu laufen, ein anderes

Produkt zu erhalten. Das lediglich eine Fahrzeugart kennzeichnende Wort "Combi"

sei von unwesentlicher Bedeutung. Da "Motion" als der prägende Bestandteil

beider Marken gewertet werden müsse, seien Verwechslungen unausweichlich.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie beantragt zusätzlich, der

Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerdeeinlegung als willkürlich angesehen werden müsse.

Der Begriff "Motion" sei für die in Frage stehenden Waren der sich gegenüberstehenden Marken nicht nur kennzeichnungsschwach, sondern schutzunfähig. Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken; die Herauslösung eines Markenbestandteils aus einem Mehrwortzeichen sei dem Markenrecht fremd. Im übrigen könnte der Bestandteil

"Motion" eine eigenständige Rolle im Rahmen der jeweiligen Gesamtzeichen

selbst dann nicht spielen, wenn er gleichwertig gegenüber den anderen Zeichenbestandteilen wäre. Die von der Widersprechenden angeführten weiteren Marken

mit dem Bestandteil "Lancer" enthielten das Wort "Motion" gerade nicht, so daß

diese Marken vorliegend keine Serienzeichenwirkung zugunsten der Widersprechenden bezüglich dieses Wortelements vermitteln könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht

begründet. Die Markenstelle hat eingehend und in der Sache zutreffend dargelegt,

daß die sich gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr einer (unmittelbaren)

Verwechslung nach MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 unterliegen. Der Senat schließt sich

dieser Bewertung an; er sieht auch nicht die Gefahr einer Markenverwechslung

unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens (MarkenG § 9

Abs 1 Nr 2 am Ende). Die Beschwerdebegründung der Widersprechenden gibt zu

keiner anderen Beurteilung Anlaß.

Selbst angesichts teilweiser Warenidentität bzw großer Warenähnlichkeit und

einer im ganzen - nicht aber bezüglich des Teilelements "Motion" - normalen

Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens wahren die Vergleichsmarken

einen für den sicheren Ausschluß der Verwechslungsgefahr ausreichenden

Abstand. In beiden Marken ist nämlich - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - der im Hinblick auf seine Bedeutung ("Bewegung", auf technischem

Gebiet auch "Mechanismus, Triebwerk", vgl Schöffler/Weis, Wörterbuch Englisch-

Deutsch, Bd I, 1977, S 633) kennzeichnungsschwacher Bestandteil "Motion" nicht

(allein-)prägend. In der jüngeren Marke ist, selbst wenn man dem bildlichen

Bestandteil und der graphischen Ausgestaltung keine sonderliche Bedeutung beimißt, der Buchstabe "G" nicht zu übersehen. Auch bei der Benennung wird dieser

mitverwendet werden, so daß das Klangbild - dem vertrauten Begriff "Emotion"

entsprechend - als "Gemotion" (oftmals auch in englischer Aussprache) in

Erscheinung treten wird. In der Widerspruchsmarke ist "Motion" nur der an letzter

Stelle stehende Begriff von insgesamt drei Wörtern, von denen zumindest das

einleitende und nicht glatt beschreibende Wort "Lancer" den Gesamteindruck

wesentlich bestimmt.

Mit einer Verkürzung dieser Marke nur auf das an letzter Stelle stehende und

zudem kennzeichnungsschwache Element "Motion" ist nicht ernsthaft zu rechnen.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr schriftbildlicher, klanglicher oder begrifflicher Art ist von daher nicht gegeben. Die seitens der Widersprechenden - als

vermeintlich ihre Auffassung unterstützend - angeführte "LORA DI RECOARO"-

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 224) ist in tatsächlicher Hinsicht mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

Der Annahme assoziativer Verwechslungsgefahr steht zum einen entgegen, daß

ein für Kraftfahrzeuge und deren Teile äußerst kennzeichnungsschwacher Begriff

wie "Motion" gar nicht in der Lage ist, verwechslungsbegründende gedankliche

Verbindungen, dh den irrigen Schluß auf einen gemeinsamen Herstellungsbetrieb

oder sonstige wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen der Produzenten,

auszulösen. Zum anderen verfügt die Widersprechende ersichtlich über keine

Zeichenserie mit dem Bestandteil "Motion", sondern über eine solche mit dem in

den betreffenden Marken jeweils an erster Stelle stehenden Wort "Lancer", welchem in drei der vier genannten Marken an zweiter Stelle "Combi" folgt, während

"Motion" nur am Ende der Widerspruchsmarke enthalten ist. Es ist unerfindlich,

aus welchen Gründen ein halbwegs aufmerksamer Interessent, auf den bei der

assoziativen Verwechslungsgefahr wesentlich abzustellen

ist

(Althammer/

Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 181), die jüngere Marke irrtümlich dem

Betrieb der Widersprechenden zuordnen sollte.

Nach allem war der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.

Andererseits sieht der Senat keinen Grund, dem Kostenantrag der Markeninhaberin stattzugeben und der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Soweit sich dieser Antrag (auch) auf die im patentamtlichen Verfahren entstandenen Kosten beziehen sollte, wäre er bereits unzulässig, weil die Markeninhaberin den von einer Kostenauferlegung absehenden Beschluß der Markenstelle

nicht mit der Beschwerde (oder Anschlußbeschwerde) angefochten hat. Aber auch

bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlaß für eine

Kostenüberbürdung nach MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, die ohnehin nur ausnahmsweise nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht kommt. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung

stehenden Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zu verteidigen. Ihre Rechtsverfolgung mag zwar von Anfang an wenig erfolgversprechend gewesen sein, sie kann

jedoch nicht als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden. Mithin muß es hinsichtlich der Kostentragung bei der Grundregel des MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2

verbleiben, wonach jede Beteiligte die ihr entstandenen Kosten selbst trägt.

Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Hellebrand und Richterin Friehe-Wich sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Viereck

Abb. 1

Viereck

Mr/Fa