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BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 29 W (pat) 41/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 876.9

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I

Die farbige Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

soll für Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig sei

und ihr außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen diesen dem Anmelder am 10. Dezember 1999 zugestellten Beschluß richtet sich ein per Fax am

4. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz, der keine Wiedergabe der Unterschrift enthält. Das mit normaler Post nachgesandte, am 7. Januar 2000 eingegangene Original stimmt mit

dem Fax überein und trägt ebenfalls keine Unterschrift. Am 29. März 2000 ist beim

Bundespatentgericht eine Kopie der Beschwerdeschrift eingereicht worden, die mit

dem Fax und dem Original übereinstimmt und darüber hinaus den handschriftlichen Zusatz "B… am 25.3.00 nochmal Originalunterschrift" enthält.

Der Anmelder trägt vor, die vorab als Fax übersandte Beschwerdeschrift sei unterschrieben gewesen. Möglicherweise habe sein Sekretariat auf dem Postwege

einen Ausdruck ohne Unterschrift übersandt. Es sei bei lebensnaher Betrachtung

nicht nachvollziehbar, daß er - der Anmelder - eine Beschwerdeschrift verfaßt und

abgesandt, aber nicht unterschrieben haben solle. Er beantragt

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Anmelders und die

Amtsakte 398 18 876.9 Wz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist

(§ 66 Abs. 2 MarkenG), die am 10. Januar 2000 abgelaufen ist, eine den Anforderungen des Markengesetzes genügende Beschwerdeschrift des Anmelders nicht

eingegangen ist.

Zwar kann die Beschwerde auch fristwahrend per Fax eingelegt werden, aber ist

es erforderlich, daß das Original eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet ist

(vgl. dazu etwa 32 W (pat) 79/96 "IGM"; BGH in BPatGE 7, 255, 259 "Hinterachse"), woran es im vorliegenden Fall fehlt. Das am 1. Januar 2000 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangene Fax und das am 7. Januar 2000 per Post

nachgesandte Original der Beschwerdeschrift lassen eine Unterschrift nicht erkennen. Erst das am 29. März 2000, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingegangene Exemplar trägt eine Unterschrift des Anmelders. Außerdem ist für den

Beschwerdeschriftsatz ein Briefbogen der C… GmbH verwendet worden und

über der Unterschrift steht der Zusatz "C… GmbH". Auf solche Weise wird üblicherweise deutlich gemacht, daß der Unterschreibende nicht für sich selbst als

natürliche Person, sondern in Vertretung für die genannte juristische Person handelt.

Im vorliegenden Fall

ist

jedoch Herr B… Anmelder der Marke,

der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich

an ihn, nicht an die C… GmbH. Die C… GmbH ist darum weder Beteiligte des

Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2

MarkenG) noch durch den angefochtenen Beschluß beschwert.

Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil der

Anmelder nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 91 Abs. 1 MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag muß eine

schlüssige Darstellung aller Umstände enthalten, aus denen sich die Zulässigkeit

und Begründetheit eindeutig herleiten lassen. Dies liegt hier schon darum nicht

vor, weil der Anmelder keinerlei Tatsachen vorgebracht hat, aus denen sich ergäbe, daß ihn kein eigenes Verschulden treffen könnte. Der Anmelder hat lediglich

vorgetragen, er habe den unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz an das

Deutsche Patent- und Markenamt gefaxt. Wenn das nachgereichte Original nicht

unterschrieben gewesen sei, so habe möglicherweise sein Sekretariat versehentlich auf dem Postwege einen Ausdruck ohne Unterschrift übersandt. Anders als

ein Patent- oder Rechtsanwalt kann sich aber ein Geschäftsmann nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß seine Hilfskräfte über die Bedeutung und die formellen

Voraussetzungen von Rechtsmitteln hinreichend informiert sind und die notwendige Sorgfalt aufwenden. Auch fehlen jegliche Angaben darüber, ob der Anmelder alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Fehler

seiner Mitarbeiter auszuschließen. Außerdem reicht der Vortrag eines nur möglichen Geschehensablaufes nicht aus (vgl. BPatGE 29, 244, 246; Althammer/

Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 91 Rn. 18). Hinzu kommt, daß der Anmelder nicht darauf eingegangen ist, weshalb das von ihm abgesandte Fax keine

Unterschrift erkennen läßt, obwohl er nach seiner Einlassung das am 1. Januar 2000 gefaxte Original unterschrieben hat. Diese Einlassung steht über dies

im Widerspruch zu der Ablichtung, die er als Kopie des Originalfaxes eingereicht

hat und aus der sich ebenfalls nicht das Vorhandensein einer Unterschrift am

4. Januar 2000 (dem Übermittlungstag), sondern eine bloße Anweisung vom

5. Januar 2000 zum Nachreichen der Unterschrift ergibt.

Im übrigen hat der Anmelder weder eine Beschwerdeschrift nachgereicht, aus der

erkennbar wird, daß er für sich selbst als natürliche Person Beschwerde einlegt,

noch hat er Gründe dargelegt, weshalb er ohne Verschulden an der fristgemäßen

Einreichung eines solchen Schriftsatzes gehindert gewesen wäre.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Abb. 1

Guth

Ko