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BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 5 W (pat) 417/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

wegen Löschung des Gebrauchsmusters 94 03 440

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Goebel sowie die Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. Frowein

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.

Der Löschungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin

werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin II und Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 1. März 1994

angemeldeten, am 5. Mai 1994 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters

94 03 440, das ein "Behältnis zur Aufnahme von kosmetischen Produkten" betrifft.

Die 2. Verlängerungsgebühr wurde entrichtet.

Der mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichte und der Eintragung

zugrundeliegende Schutzanspruch 1 lautet:

Behältnis zur Aufnahme von in Trägern gehaltenen kosmetischen Produkten wie Lippenstift, Gesichtspuder, Lidschatten

usw. bestehend aus einem den/die Träger aufnehmenden Unterteil und einem mit dem Unterteil verbindbaren Oberteil

(Deckel),

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß im Unterteil (2, 8) mindestens eine die Wandung des Unterteils (2, 8) durchbrechende Ausnehmung (5) angeordnet ist,

in die auf der Unterseite des(r) Träger(s) (6, 13, 14) angeordnete Erhebung(en) (7, 11, 12) eingreift(en).

Hierauf sind 9 Unteransprüche rückbezogen.

Die Antragstellerin hat am 29. Oktober 1997 die Löschung des Gebrauchsmusters

in vollem Umfang beantragt und sich auf fehlende Schutzfähigkeit berufen. Hierzu

hat sie sich auf elf Schriften aus dem Stand der Technik gestützt.

Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß

vom 15. Dezember 1998 dem Löschungsantrag insoweit entsprochen, als sie das

Gebrauchsmuster, soweit es über den Hauptanspruch nach Hilfsantrag vom

15. Dezember 1998 der Antragsgegnerin und die Schutzansprüche 2 bis 7 vom

18. November 1998, eingegangen am 26. November 1998, hinausgeht, teilweise

gelöscht hat.

Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 (Hauptantrag) mangels Neuheit gegenüber der CH-PS 320 145

(E10) nicht schutzfähig sei, während sie den Gegenstand des verteidigten Hauptanspruches in der Fassung des Hilfsantrages als rechtsbeständig erachtete.

Sowohl die Antragstellerin, wie auch die Antragsgegnerin haben gegen diesen

Beschluß Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin stützt sich in ihrer Begründung nur noch auf drei der elf Entgegenhaltungen, nämlich auf die DE-PS 617 753 (E1), die CH-PS 320 145 (E10) und

die DE-PS 938 439 (E11). Sie ist der Auffassung, dem Gegenstand des Gebrauchsmusters fehle es an der Voraussetzung eines erfinderischen Schrittes.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen, ferner die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10, eingegangen am 22. Juli 1999, weiter hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 7, eingegangen

am 22. Juli 1999; ferner beantragt sie, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und trägt vor, daß ein Behältnis nach dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters im angezogenen

Stand der Technik weder offenbart sei noch durch diesen nahegelegt werde.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerden sind zulässig.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin sowie der Löschungsantrag sind unbegründet. Der Antragstellerin steht

der geltend gemachte Löschungsanspruch aus GebrMG § 15 Abs 1 Nr 1 nicht zu.

Denn es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand des angegriffenen

Gebrauchsmusters schutzunfähig ist.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der eingetragenen Fassung bezieht sich

mit dem durch den letzten Halbsatz im kennzeichnenden Teil offenbarten Merkmal, "in die auf der Unterseite des(r) Träger(s) angeordnete Erhebung(en) eingreift(en)", im Gegensatz zur Auslegung durch die Gebrauchsmusterabteilung auf

Träger, die auf ihrer Unterseite fest mit ihm verbunden sind und in diesem Sinne

einstückig Erhebungen aufweisen. Diese Erhebungen greifen nach dem weiteren

Wortlaut des kennzeichnenden Teils in Ausnehmungen ein, die die Wandung des

Unterteils des beanspruchten Behältnisses durchbrechen. Dieses Eingreifen der

Erhebungen reicht im Regelfall dazu aus, um den Träger im Unterteil zu fixieren (s

Beschreibung S 5 Z 13-14), es geschieht bevorzugt formschlüssig und/oder

kraftschlüssig (s Beschreibung S 5 Z 31-33).

Dieses Verständnis des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 erschließt sich

dem zuständigen Durchschnittsfachmann, der als Techniker auf dem Gebiet des

Maschinenbaus mehrjährige Erfahrung in der Kunststoffverarbeitung hat. Da auch

die Antragstellerin den verteidigten Gegenstand so versteht, bedarf es hierauf keines weiteren Eingehens.

2. Der Gegenstand nach dem eingetragenen Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale neu. Denn im zu berücksichtigenden

Stand der Technik ist, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt ergibt, ein Behältnis mit den hier aufgeführten Merkmalen nicht

bekannt.

3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auf einem erfinderischen

Schritt.

Der aus der DE-PS 617 753 (E1) bekannte Farbkasten mit auswechselbaren

Farbnäpfchen stellt im Sinne des hier beanspruchten Gegenstandes ein Behältnis

zur Aufnahme von in Trägern gehaltenen Produkten dar, welches ebenfalls aus

einem den/die Träger aufnehmenden Unterteil und einem mit dem Unterteil verbindbaren bzw verbundenen Oberteil (Deckel) besteht. Im Unterteil 4 dieses Behältnisses sind zudem auch die Wandungen des Unterteiles durchbrechende

Ausnehmungen (vgl Abbildung 2, ohne Bezugsziffer) angeordnet. Darüber hinaus

sind auf der Unterseite der Träger, dh der Farbnäpfchen 1, auch Erhebungen,

nämlich Zapfen 2 bzw zapfenförmige Ansätze angeordnet. Diese Zapfen greifen

aber nicht unmittelbar in die Ausnehmungen des Unterteils ein, sondern in elastische Halter 3, zB gelochte Gummipfropfen, die ihrerseits in den Ausnehmungen

des Behältnisbodens befestigt sind (vgl Zeichnungen iVm Z 40-44). Dieser Stand

der Technik lehrt somit die Verwendung von aus elastischem Stoff, zB Gummi,

hergestellten Haltevorrichtungen für Farbnäpfchen (vgl Z 17-19) als Mittler zwischen den Trägern und den Ausnehmungen im Behälter-Unterteil, nicht aber ein

unmittelbares fixierendes "Eingreifen" der an der Unterseite der Träger angeordneten Erhebungen in die die Wandung des Unterteils des Behältnisses durchbrechenden Ausnehmungen.

Dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters am nächsten kommt die aus der

CH-PS 320 145 (E10) bekannte Puderdose, die sich vom hier verteidigten Behältnis nur dadurch unterscheidet, daß die Erhebung, dort als Ausbuchtung 17

bezeichnet, nicht auf der Unterseite des Trägers (der Schale 15) in fester Verbindung damit angeordnet ist, sondern an einer Lamelle 16, die als zusätzliches Teil

zwischen der Unterseite der Schale 15 und der Wandung des Unterteiles des Behältnisses, dh des Dosenbodens 11, angeordnet ist. Einen Hinweis darauf, auf

dieses zusätzliche Teil, die Lamelle 16, zu verzichten und die Ausbuchtung als

Erhebung unmittelbar an der Träger-Unterseite anzuordnen, entnimmt der Fachmann dieser Schrift nicht. Sie lehrt ihn sogar für den Fall, daß die Durchbrechung

12 im Dosenboden sichtbar bleiben kann, die Verwendung einer Lamelle, wenn

auch ohne Ausbuchtung (vgl S 2 Z 39-45). Ein Fachmann konnte in einer derartigen Ausführungsform eine Weiterbildung einer bereits vorher aus der

DE-PS 938 439 (E11) bekannt gewordenen Puderdose erkennen, deren zum Anheben des Trägers (dh des Einsatzes b) ermöglichendes mittleres Loch c im Boden des Dosenkörpers (vgl dort S 2 Z 58-61) lediglich durch den ebenen Boden

des Einsatzes b (vgl Abb 2) verschlossen wird. Ein Hinweis auf die Anordnung einer Erhebung auf der Unterseite des Einsatzes ist der Entgegenhaltung E11 ersichtlich nicht entnehmbar.

Somit hat der hier zu berücksichtigende Stand der Technik die Ausbildung einer

Erhebung auf der Unterseite des Trägers, welche in die Ausnehmung im Unterteil

des Behältnisses eingreift, nicht greifbar vorgezeichnet. Mag auch der Abstand

zum angezogenen Stand der Technik, ausgehend von der Puderdose nach der

zuletzt genannten DE-PS 938 439 (E11), in Verbindung mit dem aus der

CH-PS 320 145 (E10) bekannten "optischen" Verschluß der Ausnehmung im Behälterunterteil durch die an der Lamelle angeordnete Ausbuchtung klein sein, so

erhält der Fachmann im Stand der Technik tatsächlich jedoch keinen so deutlichen

Hinweis in diese Richtung, daß der Fachmann im Rahmen routinemäßigen

Bemühens zur Lösung geführt worden wäre. Das Vorliegen eines erfinderischen

Schrittes wird zusätzlich dadurch bestätigt, daß der relevante Stand der Technik

schon fast 40 Jahre vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters zurückliegt

und es sich bei dem verteidigten Gegenstand um einen Massenartikel handelt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf GebrMG § 18 Abs 3 Satz 2 iVm PatG § 84

Abs 2 Satz 2, ZPO §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1. Daß die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Goebel

Dr. Barton

Dr. Frowein

be