Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 15 W (pat) 33/98
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 44 995
… 6.70
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Deiß als Vorsitzender, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der
Richterin Schroeter
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 27. März 1991 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung P 37 44 995.8-44, die aus der am 14. Juli 1987 beim Deutschen Patentamt eingereichten Stammanmeldung P 37 23 264.9-44 ausgeschieden worden ist,
hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung:
"Polymere auf der Grundlage dimerisierter Fettsäuren"
erteilt.
Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs wurde das Patent mit Beschluß der
Patentabteilung 44 des Deutschen Patentamts vom 6. März 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluß lagen gemäß Hauptantrag die Patentansprüche 1 bis 7 gemäß
DE 37 44 995 C2 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
"1. Polymer, insbesondere Hochpolymer, das Rückstände
an dimerisierter Fettsäure enthält, dadurch gekennzeichnet, daß die dimerisierten Fettsäurerückstände zu mindestens 97,5 Gew.-% aus Dicarbonsäurerückständen bestehen.
2. Hochpolymer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Dicarbonsäurerückstände in ein Polyamid eingebaut sind.
3. Polyamid nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Polyamid Rückstände eines C2−C9-α-ω-
Diamins enthält.
4. Hochpolymer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Dicarbonsäurerückstände in einen Polyester
eingebaut sind.
5. Hochpolymer nach einem der Ansprüche 1, 2 oder 4,
dadurch gekennzeichnet, daß das Polymer außerdem Rückstände enthält, die von einer C4−C12-Dicarbonsäure abgeleitet sind.
6. Hochpolymer nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß es in der Kette nicht nur Amidgruppen, sondern auch Ester- und/oder Ethergruppen enthält.
7. Verfahren zur Herstellung eines Polymers nach einem
der Ansprüche 1 bis 6, wobei etwa äquimolare Mengen an
Dicarbonsäuren und Diaminen und/oder Diolen unter Beseitigung von flüchtigen Reaktionsprodukten miteinander umgesetzt werden, bis das gewünschte Polymer erhalten worden
ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Dicarbonsäure mindestens teilweise aus dimerisierten Fettsäuren mit einem Anteil
von über 97,5 Gew.-% an Dicarbonsäure besteht."
Dem Beschluß lagen ferner gemäß Hilfsantrag der am 19. Januar 1994 eingegangene Patentanspruch 1 sowie die Ansprüche 2 bis 7 in der erteilten Fassung
zugrunde. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hatte folgenden Wortlaut:
"1. Polymer, insbesondere Hochpolymer, das Rückstände
an dimerisierter Fettsäure enthält, dadurch gekennzeichnet, daß die dimerisierten Fettsäurerückstände zu mindestens 98,5 Gew.-% aus Dicarbonsäurerückständen bestehen."
Die Aufrechterhaltung des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, daß
bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber
dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und zu
deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht, daß der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 auch in Form des nunmehr allein weiterverfolgten Hilfsantrags
gegenüber der DE-OS 15 20 937 (7) nicht mehr neu sei. Zumindest beruhe dieser
Gegenstand unter zusätzlicher Berücksichtigung der Literaturstellen "H.G. Elias,
Makromoleküle, Verlag Hüthig & Wepf Basel, Heidelberg 1. Aufl 1971 S 349/350"
(1), "Tagungsband 11. Münchner Klebstoff- und Veredlungs-Seminar 1986, S 92
bis 97" (8) und "Handbook of Adhesives, 2. Ausgabe 1977, Kapitel 35, Polyamide
Adhesives S 581 bis 591" (9) auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage
des Patentanspruchs 1, eingegangen am 19. Januar 1994
und der Patentansprüche 2 bis 7 in der erteilten Fassung
gemäß DE 37 44 995 C2.
Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und insbesondere die
Ansicht vertreten, daß der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Wie die Analyse der entgegengehaltenen Druckschriften ergebe, sei die
Lehre, dimerisierte Fettsäuren mit einem möglichst hohen Gehalt an Dicarbonsäuren zur Herstellung Polymerer einzusetzen, aus dem Stand der Technik nicht
herzuleiten. Vielmehr habe der Fachmann ein Vorurteil überwinden müssen, da er
bei einer diesbezüglich höheren Reinheit keine wesentliche Verbesserung der
Produkte erwarten konnte. Es sei deshalb auch überraschend, daß patentgemäß
eine deutliche sprunghafte Verbesserung der Polymereigenschaften erzielt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73). Sie ist auch begründet.
Bezüglich ausreichender Offenbarung der geltenden Anspruchsfassung bestehen
keine Bedenken, da deren Merkmale sowohl aus den Erstunterlagen (vgl
Stammanmeldung P 37 23 264.9-44, die Ansprüche 2 und 6 bis 12) als auch aus
der DE 37 44 995 C2 (vgl Ansprüche 1 bis 7 iVm S 2 Z 49 bis 51) herleitbar sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das im geltenden Patentanspruch 1 angegebene
Merkmal, wonach
"die dimerisierten Fettsäurerückstände zu mindestens
98,5 Gew.-% aus Dicarbonsäurerückständen bestehen", dazu geeignet ist, die
Neuheit der beanspruchten Polymeren gegenüber den in der DE-OS 15 20 937 (7)
beschriebenen Polyamiden zu begründen, die ihrerseits aus polymeren Fettsäuren
mit einem Gehalt von 95 bis 100 % an dimerer Fettsäure erhalten werden. Denn
der Patentgegenstand beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
Polymere, insbesondere Hochpolymere auf der Basis dimerisierter Fettsäuren
bereitzustellen, die sich durch eine besonders günstige Kombination von mechanischen Eigenschaften, wie gute Zugfestigkeit und Dehnbarkeit, gute Schlagfestigkeit bei niedrigen Temperaturen und gute Dimensionsstabilität durch geringe
Wasseraufnahme auszeichnen.
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 im wesentlichen durch Polymere insbesondere Hochpolymere, in denen dimerisierte Fettsäuren mit einem
Dicarbonsäureprozentsatz von über 98,5 % enthalten sind.
Polyamide auf Basis dimerisierter Fettsäuren mit guter Zugscherfestigkeit und
hoher Schälfestigkeit erhält man gemäß der DE-OS 15 20 937 (7) dann, wenn
man zu deren Herstellung neben der Diaminkomponente, die aus Ethylendiamin
mit einem Zusatz an ε-Caprolactam besteht, eine dimerisierte Fettsäure einsetzt,
die einen Gehalt von 95 bis 100 % an dimerer Fettsäure aufweist. Der Fachmann,
hier ein Polymerchemiker, der mit der Herstellung von Polykondensaten auch auf
Basis dimerisierter Fettsäuren befaßt und vertraut ist, entnimmt dieser Druckschrift
somit bereits die Lehre, für die Herstellung von Polymeren mit verbesserten
mechanischen Eigenschaften Dimerfettsäuren einzusetzen, die mit 95 bis 100 %
einen möglichst hohen Anteil an dimeren Fettsäuren und damit einen möglichst
niedrigen Anteil an monomeren und trimeren Fettsäuren enthalten (vgl (7) Anspruch 1 iVm S 3 Abs 1 und 3).
Der Fachmann kann diese Angaben in (7) im Gesamtzusammenhang mangels
anderer Textstellen auch nur so verstehen, daß mit dimeren Fettsäuren solche
gemeint sind, die difunktionell sind und somit zwei Carboxylgruppen aufweisen.
Selbst wenn man zugunsten der Patentinhaberin davon ausgeht, daß sich am
Anmeldetag der Druckschrift (7), bedingt durch die damals zur Verfügung stehenden weniger genauen Analysenmethoden, die Bezeichnungen "monomer", "dimer"
und "trimer" iVm den dimerisierten Fettsäuren mehr auf das Molekulargewicht als
auf die Funktionalität, dh auf die Anzahl der Carboxylgruppen je Molekül bezogen
hätten (vgl vorliegende Patentschrift S 2 Z 6 bis 20). So kann dieser Sachverhalt
zu keiner anderen Beurteilung des Patentgegenstandes führen. Denn die bereits
durch (7) vermittelte Lehre, findet sich in unzweideutiger Aussage auch in der
Literaturstelle (8) "Tagungsband 11. Münchner Klebstoff- und Veredlungs-Seminar
1986, S 92 bis 97", die im Unterschied zur Druckschrift (7) kurz vor dem
Prioritätstag des vorliegenden Patents veröffentlicht worden ist. Wörtlich heißt es
dort (vgl S 92 liSp Abs 2):
"Die zum Aufbau der Polyamidharze eingesetzten dimerisierten Fettsäuren haben einen wesentlichen Einfluss auf Struktur und Morphologie der Polyamide. Sie werden durch Dimerisierung von aus natürlichen Rohstoffen gewonnenen ungesättigten, langkettigen Fettsäuren hergestellt. Sie enthalten
zunächst noch eine Reihe von Nebenprodukten, von denen
sich vor allem mono- und trifunktionelle Carbonsäuren qualitätsmindernd auf die Eigenschaften der daraus hergestellten
Polyamide auswirken. Aus diesem Grund muss das Dimerisat noch durch Destillation gereinigt werden."
Auch aufgrund dieser Empfehlung liegt es für den Fachmann somit auf der Hand
zur Verbesserung der Polymereigenschaften möglichst reine difunktionelle
Dimerfettsäuren einzusetzen, die weitgehend von den genannten qualitätsmindernden Komponenten befreit sind. Diese Angaben müssen dem Fachmann
auch deshalb sinnvoll erscheinen, weil es zum Fachwissen des hier tätigen Polymerchemikers gehört, daß Monocarbonsäuren zu Kettenabbrüchen und damit
nicht zu den gewünschten hohen Molekulargewichten führen, die ihrerseits Voraussetzung für hervorragende mechanische Eigenschaften sind, und daß trifunktionelle Carbonsäuren zwar zu einer Molekulargewichtserhöhung zugleich
aber auch zu einer Gelbildung und damit zu einer Qualitätsverschlechterung der
Polymeren führen können.
Den hierfür optimalen Reinheitsgrad der Dicarbonsäure anhand einfacher Versuche im Rahmen des Bekannten zu ermitteln, erfordert lediglich routinemäßiges
Vorgehen eines solchen Fachmanns, nicht aber Überlegungen von erfinderischer
Qualität (vgl Schulte PatG 5. Aufl § 4 Rdn 62). Dabei ist es unstrittig, daß bereits
vor dem Prioritätstag des vorliegenden Patents geeignete Analysen- und
Trennungsmethoden zur Herstellung entsprechend aufgereinigter Dimersäuren mit
dem geforderten hohen Dicarbonsäureanteil zur Verfügung standen.
Daß übliche Handelsprodukte für Dimersäuren einen niedrigeren Gehalt an Dicarbonsäure als die patentgemäß verwendeten aufweisen und solche Produkte
auch in Beispielen von im Einspruchsverfahren darüber hinaus genannten Druckschriften eingesetzt worden sind, kann den Fachmann angesichts der eindeutigen
Empfehlung in (7) und insbesondere in der zeitlich nächstliegenden Literaturstelle
(8) nicht davon abhalten oder gar ein Vorurteil dagegen begründen, derartige
Versuche überhaupt durchzuführen, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis beim Einsatz hochgereinigter dimerisierter Fettsäuren zu ermitteln. Denn solche Versuche
entsprechen dem üblichen Vorgehen des Polymerchemikers, der sich mit der
Optimierung an sich bekannter Produkte, wie den Polymeren auf Dimerfettsäure-
Basis, beschäftigt (vgl auch die Angaben in (9) "Handbook of Adhesives 2. Aufl,
1977, S 582 liSp Z 4 bis 10 v unten).
Hinsichtlich der Polymeren gemäß Patentanspruch 1, die lediglich durch den Dicarbonsäuregehalt der darin in beliebiger Menge enthaltenen Dimerfettsäure, nicht
aber durch eine definierte Zusammensetzung charakterisiert werden, kann eine
erfinderische Leistung auch nicht mit einer überraschenden überlegenen Wirkung
begründet werden. Denn der nur für ein spezielles Polyamid gemäß Tabelle 3 und
4 der DE 37 44 995 C2 angegebene Vergleichsversuch zeigt lediglich das, was
ein Fachmann erwarten konnte, nämlich daß das patentgemäße Produkt Nr 2, das
entsprechend der angegebenen Viskosität ein deutlich höheres Molekulargewicht
als das Vergleichsprodukt Nr 1 besitzt, auch deutlich bessere mechanische
Eigenschaften aufweist (vgl zum diesbezüglichen Fachwissen das Lehrbuch (1)
Elias "Makromoleküle" 1. Aufl, 1971, S 349 le Abs bis S 350 aber auch die
Literaturstelle (9), Tab 10 und zugehöriger Text S 587, in der die mechanischen
Eigenschaften von auf Dimersäuren basierenden Polyamid-Adhesiven
in
Abhängigkeit vom Molekulargewicht angegeben werden).
Da ein sinnvoller Vergleich der patentgemäßen Versuchsergebnisse mit Angaben
des Standes der Technik (vgl (8) Abb 8 oder (9) Tab 10) mangels vergleichbarer
chemischer Zusammensetzung und direkt vergleichbarer Molekulargewichte nicht
möglich ist, kann auch aus einem solchen Vergleich nicht auf einen patentgemäß
zu erzielenden überraschenden Effekt geschlossen werden. Hinzu kommt, daß
Werte, wie sie patentgemäß für die Zugfestigkeit und Dehnung der untersuchten
Polyamide geltend gemacht werden, offenbar auch bereits im Stand der Technik
erzielt worden sind (vgl (9) Tab 10 rechte Spalte).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit im Hinblick auf den erörterten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit, so daß dieser Anspruch nicht gewährbar ist.
Die Ansprüche 2 bis 7
teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH
"Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997, 120).
Deiß
Niklas
Jordan
Schroeter
Wf