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BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 21 W (pat) 42/97

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 31 493.0-51

hat der 21. Senat ((Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und

des Richters Dipl.-Ing. Haaß 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patentamts vom

12 Mai 1997 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die ein elektronisches Ton-Aufnahme- und Wiedergabe-Gerät zur Beseitigung von

Störgeräuschen

im Ohr

(Tinnitus) betreffende Patentanmeldung

ist am

3. September 1994 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 12. Mai 1997 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des

Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen, da der am 4. Mai 1995

eingereichte Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dem Beschwerdeschriftsatz lag keine Begründung bei.

Auch auf eine gerichtliche Zwischenverfügung vom 25. November 1998 hin hat

sich der Anmelder nicht geäußert.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Elektronisches Ton- Aufnahme- und Wiedergabegerät zur Beseitigung von lästigen Störgeräuschen im Ohr (Tinnitus aurium), durch

das Ausfüllen von Tonschwingungswellen,

dadurch gekennzeichnet,

daß Schwingungswellen einander aufheben, wenn durch das Gerät

die Zwischenräume der Amplitude (Tonspitzen) ausgefüllt werden;

durch identisch erzeugte und vom Tinnituskranken erkannten

Schwingungswellen mit halbperiodischem Beginnzeitpunkt."

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf

Grund

der

am

4. Mai 1995

eingegangenen Unterlagen

(2 Patentansprüche, Beschreibung Seiten 1 und 2) zu erteilen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der Senat hat die im Prüfungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und Argumente

überprüft und sieht keinen Grund, von dem angefochtenen Beschluß oder den

Ausführungen in der Zwischenverfügung abzuweichen.

Vom Anmelder, der sich vor dem Senat sachlich nicht geäußert hat, ist auch im

Prüfungsverfahren vor dem Patentamt nichts vorgetragen worden, was zu einer

anderen Beurteilung der Patentanmeldung führen könnte.

Es ist schon fraglich, ob der geltende Patentanspruch 1 zulässig ist und eine vollständig klare Lehre zum technischen Handeln aufweist.

Denn Begriffe wie "Ausfüllen von Tonschwingungswellen", "Zwischenräume der

Amplituden (Tonspitzen) werden ausgefüllt", "... Schwingungswellen mit halbperiodischem Beginnzeitpunkt" sind den ursprünglichen Unterlagen (Beschreibung

und Patentansprüche eingegangen am 3. September 1994) nicht entnehmbar, und

es ist auch nicht klar genug ersichtlich, was sich der Fachmann darunter vorzustellen hat.

Weiterhin ist fraglich, ob bei Tinnitus die Störgeräuschempfindungen, die hier nicht

durch externe Schallwellen ausgelöst werden, dennoch durch phasenverschobene

Schallwellen unterdrückt werden können.

Dies mag jedoch alles dahinstehen, denn selbst wenn man wieder auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückgeht bzw den aus der Gesamtheit der Unterlagen entnehmbaren Gegenstand betrachtet, könnte auf den Anmeldungsgegenstand kein Patent erteilt werden, weil es einem solchen Gegenstand an einer

erfinderischen Tätigkeit mangelt.

Der Kerngedanke der vorliegenden Lehre ist darin zu sehen, Störgeräusche im

Ohr eines Patienten (Tinnituskranker) durch gleiche, aber phasenverschobene

(gegenphasige) Geräusche, die ein computergeschützter Geräuscheerzeuger erzeugt, auszulöschen (zB Anmeldebeschreibung S 1, Z 1 bis 7, Patentanspruch).

Aus der Druckschrift DE 91 20 259 U1 ist es bekannt, Schalldämpüfung zu betreiben durch einen gegenphasig dem Störfeld überlagerten Kompensationsschall;

Lösungen sind dabei sowohl analoger als auch digitaler Art (S 1, Z 10 bis 15, S 4,

Z 15 bis 19). Aus der Druckschrift DE 37 19 963 A1 ist ein gleiches Verfahren bzw

Gerät bekannt (Sp 2, Z 36ff, Sp 4, Z 27ff).

Es kann keine erfinderische Tätigkeit darin gesehen werden, diese bekannten

Verfahren und Geräte auch zum Bekämpfen von Tinnitus einzusetzen. Der Fachmann, der sich mit Schutzvorrichtungen gegen Lärmeinwirkung befaßt und der

sich vor die Aufgabe gestellt sieht, auch Tinnitus zu bekämpfen wird zuallererst die

Geräte und Verfahren berücksichtigen, die er auch gegen die sonstigen Lärmstörungen einsetzt.

Die Steuerung dabei mittels Computer vorzunehmen, liegt im Trend der Zeit und

ist nur eine handwerkliche Ausgestaltung, die ebenfalls nicht eine erfinderische

Tätigkeit zu begründen vermag. Im übrigen ist es bereits bekannt, bei einschlägigen Geräten Computer (Mikroprozessoren) einzusetzen, vgl DE 42 34 964 A1,

Patentanspruch 9.

Bei dieser Sachlage war daher dem Zurückweisungsbeschluß des Deutschen

Patentamts im Ergebnis zu folgen.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Haaß

Pr