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BPatG Beschluss vom 18.05.2000 – 8 W (pat) 8/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 04 901.9-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Gutermuth und

Dr. Huber 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Patentamts vom 23. Oktober 1998 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Kunststoffprofil-Drainagebahn

Anmeldetag: 16. Februar 1990

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Seiten 1 bis 5,

2 Blatt Zeichnungen,

Figuren 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 40 04 901.9-25 mit der Bezeichnung "Kunststoffprofil-

Drainagebahn" ist am 16. Februar 1990 beim Patentamt eingegangen und von

dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 F mit Beschluß vom 23. Oktober 1998 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 86 05 696 und der deutschen Offenlegungsschrift 35 13 611 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik war ferner die

ältere deutsche Patentanmeldung P 40 03 875.0 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung überarbeitete Unterlagen (Patentansprüche

1 bis 6, Beschreibung Seiten 1 bis 5, Zeichnungsfiguren 1 bis 5) überreicht.

Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen):

"Für die Herstellung von Flächendrainagen zur Entwässerung darauf liegender Estriche, Mörtelschichten und anderer Beläge bestimmte Kunststoffprofil-Drainagebahn aus profiliertem steifem

Kunststoff, die durch parallel beabstandete abwechselnd zur

Ober- und Unterseite offene U-förmige Profilierungen zwei Ebenen

schaffende horizontale Flächen bilden, so daß äußere nach oben

offene parallel verlaufende Drainagekanäle entstehen, die durch

die Stegwandungen der die nach unten offenen inneren Drainagekanäle bildenden Distanzstege begrenzt werden, auf deren oberen

horizontalen Flächen eine wasserdurchlässige Abdeckbahn

verklebt ist, welche die an der Oberseite offenen äußeren

Drainagekanäle abdeckt, wobei in an die unten offenen Drainagekanäle bildenden Distanzstege von oben Entwässerungsöffnungen eingearbeitet sind, welche die parallel verlaufenden Drainagekanäle verbinden."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 sei patentfähig. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6,

Beschreibung Seiten 1 bis 5,

zwei Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5,

jeweils überreicht in der Verhandlung.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine für die Herstellung von Flächendrainagen zur Entwässerung darauf liegender Estriche, Mörtelschichten und anderer Beläge bestimmte Kunststoffprofil-Drainagebahn mit den im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.

Mit einer solchen Drainagebahn soll einerseits ein möglichst großer Abflußquerschnitt für das eindringende Oberflächenwasser zur Verfügung gestellt, andererseits eine Beeinträchtigung der unterhalb der Drainagebahn anzuordnenden oder

aufzubringenden Abdichtung durch das auf der Drainagebahn aufliegende Gewicht vermieden werden (S. 3, erster Absatz der Beschreibung).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

als Erfindungsgegenstand offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück.

Das ursprüngliche Merkmal (U-förmige) "ineinandergreifende" (Profilierungen) ist

im geltenden Anspruch 1 als "abwechselnd zur Ober- und Unterseite offene U-förmige Profilierungen" verdeutlichend wiedergegeben. Die ursprünglichen Angaben,

daß die Entwässerungsöffnungen "quer zu den Distanzstegen" ausgearbeitet werden und damit "Entwässerungsöffnungen zu den innenliegenden Drainagekanälen

entstehen", finden sich in der Formulierung des geltenden Anspruchs 1 wieder,

daß die "Entwässerungsöffnungen ... die parallel verlaufenden Drainagekanäle

verbinden". Die ursprüngliche Angabe, daß die Abdeckbahn "die äußeren Drainagekanäle seitlich überlappt", betrifft eine Maßnahme bei der Nebeneinanderreihung von Drainagebahnen, dient damit nicht der Definition einer einzelnen Bahn

und konnte daher gestrichen werden. Die Einfügung, daß die Distanzstege die

"nach unten offenen inneren Drainagekanäle bilden ...", stützt sich auf Spalte 1,

Zeilen 63 bis 66 der die ursprünglichen Unterlagen wiedergebenden

Offenlegungsschrift 40 04 901. Die Einfügungen "nach oben offen", "nach unten

offen" u.ä. dienen der Verdeutlichung des Anspruchsgegenstands in Anpassung

an das Merkmal "abwechselnd zur Ober- und Unterseite offene U-förmige Profilierungen".

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

Die anmeldungsgemäße Drainagebahn weist abwechselnd nebeneinander nach

oben bzw. nach unten offene Drainagekanäle auf. Gegenüber der Drainagebahn

("Drain-Dämm- und Dichtplatte") nach der älteren Anmeldung P 40 03 875.0 wie

auch gegenüber dem "Drainagemattenelement" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 86 05 696 ist sie schon deshalb neu, weil die bekannten Elemente

ausschließlich mit nach oben offenen Kanälen versehen sind. Gegenüber der

"Drainageplatte" der deutschen Offenlegungsschrift 35 13 611 ist die Neuheit des

Anspruchsgegenstands schon dadurch gegeben, daß das bekannte Element ausschließlich nach unten offene Drainagekanäle (mit entsprechenden Durchlaßöffnungen) aufweist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat auch als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend zu gelten.

Mit dem deutschen Gebrauchsmuster 86 05 696 ist eine Kunststoffprofil-Drainagebahn gleicher Zweckbestimmung wie die des Anmeldungsgegenstands aus

profiliertem steifem Kunststoff bekannt, die durch parallel beabstandete zur Oberseite offene U-förmige Profilierungen zwei Ebenen schaffende horizontale Flächen

(12', 18) bildet, so daß äußere nach oben offene parallel verlaufende

Drainagekanäle (11) vorhanden sind, die durch die Stegwandungen von Distanzstegen (12) begrenzt sind, auf deren oberen horizontalen Flächen (12) eine wasserdurchlässige Abdeckbahn (2) verklebt ist, welche die an der Oberseite offenen

Drainagekanäle abdeckt (vgl die Zeichnungsfigur und die zugehörige Beschreibung).

Von dieser bekannten Drainagebahn unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand

sinngemäß dadurch,

- daß in den Distanzstegen zusätzlich nach unten offene innere Drainagekanäle

vorgesehen sind, die parallel zu den nach oben offenen Drainagekanälen und mit

diesen abwechselnd angeordnet sind (so daß sich eine Zickzackform des Bahnprofils ergibt),

- und daß in die die unten offenen Drainagekanäle bildenden Distanzstege von

oben Entwässerungsöffnungen eingearbeitet sind, welche die Drainagekanäle verbinden.

In der deutschen Offenlegungsschrift 35 13 611 ist nun zwar eine Drainageplatte

entsprechender Zweckbestimmung gezeigt, die nach unten offene (innere) parallele Drainagekanäle aufweist, die durch in die Deckflächen dieser Kanäle von

oben eingearbeitete Entwässerungsöffnungen erschlossen sind. Damit war es

jedoch dem zuständigen Fachmann, einem mit der Entwicklung von

Entwässerungselementen befaßten und

in diesem Rahmen mit der

Kunststoffverarbeitung vertrauten Bautechniker, nicht nahegelegt, von der aus

dem Stand der Technik bekannten Plattenform der Entwässerungselemente mit

(von oben oder von unten) eingearbeiteten Entwässerungsnuten abzugehen und

eine Zickzackform für das Drainagebahnprofil zu wählen, die einerseits bei

zweckmäßiger Auslegung der Entwässerungsöffnungen den Vorteil einer

Vergrößerung des Abflußquerschnitts bietet, andererseits aber die Abstützfläche

auf der Unterlage gegenüber dem Bekannten nicht wesentlich verringert. Es sind

auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es nahegelegen hätte, die im

Nachhinein einleuchtend erscheinende Kombination der bekannten Lösungen mit

oberen bzw. unteren Drainagekanälen vorzunehmen.

Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig und der Anspruch 1 gewährbar. Mit diesem zusammen sind auch die auf Ausgestaltungen

des Gegenstands nach dem Hauptanspruch gerichteten Unteransprüche 2 bis 6

gewährbar.

Kowalski

Dr. Maier

Gutermuth

Dr. Huber

Cl