Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.05.2000 – 27 W (pat) 189/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 398 62 874.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden
sowie der Richterinnen Eder und Friehe-Wich
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patentamts vom 2. Juli 1999 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe§
I
Die Wortfolge
THE WORLD IS NOT ENOUGH -
DIE WELT IST NICHT GENUG
soll als Marke geschützt werden, wobei als Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
genannt
ist "Kl 25: Bekleidungsstücke;... Kl 28: Spiele;... Kl 41: Erziehung;
Ausbildung; Unterhaltung; sp. und kult. Aktivitäten".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet. Es handle sich bei der Wortmarke um
einen reinen Werbespruch bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Wenn ein solcher Slogan, wie vorliegend, kein phanatsievolles
schutzfähiges Element aufweise, werde er vom Verkehr lediglich als werbliche
Anpreisung, nicht aber als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der betrieblichen
Herkunft verstanden werden. Nachdem die Anmelder sich hierzu nicht geäußert
hatten, ist von der Markenstelle durch einen Beamten des höheren Dienstes ein
Zurückweisungsbeschluß unter kurzer Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid erlassen worden.
Hiergegen haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie halten den angemeldeten Slogan für schutzfähig. Nach ihrer Meinung handelt es sich dabei um
eine Mehrwort-Marke, der nicht von vornherein wegen eines (auch) werblichen
Inhalts die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne, zumal
nach dem neuen Markengesetz nicht mehr eine herkunftsidentifizierende, sondern
nur noch eine produktidentifizierende Unterscheidungskraft gefordert sei. Die
Anmelder haben sodann noch einige Ausführungen über ihre wirtschaftlichen
Absichten mit der Anmeldemarke gemacht. Sie haben auf die "Du darfst"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1997, 532) verwiesen und sind der
Ansicht, daß die Anmeldemarke zum Nachdenken anrege und einen phantasievollen Überschuß besitze. Ohne nähere Begründung ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung die Vorschriften des Markengesetzes (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2) nicht entgegenstehen.
Der Beschwerdebegründung der Anmelder kann zwar in manchen Punkten nicht
zugestimmt werden, insbesondere, was ihre Ansicht über das Wesen der Unterscheidungskraft nach dem Markengesetz angeht; selbstverständlich ist die Herkunftsfunktion der Marke nach wie vor wesentlich (vgl Althammer/Ströbele,
MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rn 12). Aber diese Überlegungen spielen für das Ergebnis
im vorliegenden Fall letztlich keine entscheidende Rolle.
Die (recht knappe) Begründung der Markenstelle, die sich auf den eher pauschalen Beanstandungsbescheid bezieht, vermag die Zurückweisung der Marke nicht
zu rechtfertigen. Es ist offenbar - die Markenstelle hat dies wohl nicht anders gesehen, auch wenn im Beschluß neben MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 außerdem noch
die Nr 2 genannt ist -, daß es sich bei der Anmeldemarke nicht um eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handelt. Aber auch
eine noch hinreichende Unterscheidungskraft kann man der angemeldeten
Wortfolge nicht absprechen. Denn die Aussage "die Welt ist nicht genug" (- die
auch der englische Teil der Marke beinhaltet) ist nicht nur keine typische Werbeaussage (- wofür konkret sollte damit geworben werden?); sie läßt sich auch kaum
in irgendeinen sinnvollen - geschweige denn beschreibenden - Bezug zu den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringen. Nachdem es sich vorliegend
also weder um beschreibende Angaben oder Anpreisungen noch um
Werbeaussagen allgemeiner Art noch um eine längere, schlecht zu merkende
Wortfolge handelt (vgl zB BGH MarkenR 2000, 48 "Radio von hier..."), kann der
Anmeldung ein noch ausreichender individualisierender Phantasiegehalt nicht
abgesprochen werden. Ohnehin werden viele Verbraucher, wenn sie der Marke
begegnen, an den gleichnamigen James-Bond-Film denken; auch von daher läßt
sich aber kein sachlicher oder beschreibender Bezug herstellen, der der Schutzfähigkeit der Marke letztlich entgegenstünde.
Der Beschwerde war sonach der Erfolg nicht zu versagen.
Das bislang wohl noch zu pauschale Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
muß im weiteren Verfahren vor dem Patentamt möglicherweise noch konkretisiert
werden, wenn die Anmelder nicht wirklich die genannten Klassen vollständig beanspruchen, deren Waren/Dienstleistungen dann aber auch im einzelnen aufgezählt werden müßten.
Ein Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (MarkenG § 71 Abs 3)
besteht nicht. Der für die Anmelder günstige Verfahrensausgang allein rechtfertigt
eine Rückzahlung nicht, desgleichen nicht die knappe Begründung der Markenstelle; irgendwelche Verfahrensfehler liegen nicht vor, ebensowenig wie sonstige
Umstände erkennbar oder vorgetragen sind, die ausnahmsweise eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten (vgl Althammer/Ströbele aaO
§ 71 Rn 34 f).
Albert
Eder
Friehe-Wich
Wf