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BPatG Beschluss vom 23.05.2000 – 27 W (pat) 67/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 22 567.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden

sowie der Richterinnen Eder und Friehe-Wich

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Februar 1999 und vom 11. Juli 1998

insoweit auf- 10.99

gehoben, als sie die Anmeldung für die Waren "Datenaufzeichnungsgeräte, Datendrucker" zurückweisen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die als Anlage beigefügte Darstellung soll als Bildmarke

für "münz- und

jetonbetriebene Unterhaltungsautomaten sowie Teile dieser Waren (soweit in

Klasse 9 enthalten); Datenaufzeichnungsgeräte, Datendrucker, automatische

Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, einschließlich von Ausweis- und

Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen; Geldwechselautomaten, Apparate zur

Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene

maschinenlesbare Datenträger (soweit

in Klasse 9 enthalten)" eingetragen

werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei

Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, wobei der

Erstprüfer außerdem die Darstellung noch als freihaltungsbedürftig angesehen

hat. Zur Begründung ist ausgeführt, daß es sich bei der Anmeldemarke um die

naturgetreue Wiedergabe der Frontscheibe eines Unterhaltungsautomaten handele, die keine verfremdende oder eigenartige Gestaltung aufweise, was insbesondere von der Erinnerungsprüferin im einzelnen dargelegt worden ist, wobei sie

auf die konkreten Gestaltungsmerkmale der Anmeldemarke eingeht. Die Marke

werde auch nicht durch die in ihr (oben Mitte) enthaltene Sonnendarstellung

schutzfähig, da der Verkehr diesem - übrigens nicht seltenen Symbol - im konkreten Zusammenhang regelmäßig keine Herkunftsfunktion beimesse, sondern es

eher als schmückendes Beiwerk werte, weil es im Gesamtbild zu unauffällig sei.

Der Hinweis der Anmelderin auf einen ihr in einem zivilrechtlichen Verfahren

(durch einstweilige Verfügung) zugestandenen Ausstattungsschutz könne an der

markenrechtlichen Schutzunfähigkeit nichts ändern, da im ersteren Bereich oft

andere Kriterien maßgeblich seien. Das Gesagte gelte nicht nur für "Unterhaltungsautomaten" selbst, sondern auch für die sonstigen beanspruchten Waren,

da die Vorstellung der sich ohne weiteres aufdrängenden Abbildung einer

Automatenfront den Gedanken an eine individuelle Herkunftsangabe nicht nahelege, zumal auch die weiteren Waren größtenteils Automaten darstellten oder

damit in enger Beziehung stünden. Substantielle Angaben zu einer möglichen

Verkehrsdurchsetzung habe die Anmelderin nicht gemacht.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie

hat ua auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, konzentriert sich aber bei ihrer

Begründung zunächst im wesentlichen auf das Sonnenelement, das ihrer Ansicht

nach die Marke schutzfähig macht. Diese Darstellung sei für sie bereits als Marke

geschützt (1 101 713) und unterscheide sich auch deutlich von anderen auf dem

einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet verwendeten Sonnensymbolen.

Sie präge die Anmeldemarke und stelle für den Verkehr eine individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung dar. Außerdem meint die Anmelderin, die beanspruchte Marke (sie bezeichnet sie in diesem Zusammenhang als "speziell vorliegende angemeldete Warenabbildung") habe sich zu ihren Gunsten im Verkehr

durchgesetzt, wofür sie verschiedenes Material vorgelegt hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache im wesentlichen erfolglos bleiben, da der

angemeldeten Marke für die Mehrzahl der beanspruchten Waren die erforderliche

Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1).

Bei der angemeldeten Darstellung handelt es sich eindeutig um die Wiedergabe

einer Automatenfront (- was von der Anmelderin nicht nur nicht bestritten, sondern

sogar bestätigt wird, wenn sie von "Warenabbildung" spricht). Zwar kann auch die

Abbildung einer Ware schutzfähig sein, wenn sie (sei es die Ware selbst oder die

Abbildung) hinreichend phantasievoll gestaltet ist. Das trifft bei der dargestellten

Automatenfront, wie von der Erinnerungsprüferin ausführlich dargelegt, nicht zu,

weil es sich um die naturgetreue Abbildung der Frontplatte eines gängigen Spielautomaten handelt (vgl auch die vergleichbare Sachverhalte betreffenden Entscheidungen 30 W (pat) 117/99, 30 W (pat) 165/99, 30 W (pat) 193/99 und

30 W (pat) 236/99 - alle zu finden bei PAVIS). Einer solchen Darstellung fehlt für

die beanspruchten "... Unterhaltungsautomaten sowie Teile davon ..." die erforderliche Unterscheidungskraft; das gilt aber auch für Waren, die damit in engem

Zusammenhang stehen (und eventuell sogar Teil eines Spielautomaten sein oder

für einen solchen bestimmt sein können), wie etwa "Apparate zur Identifizierung

von Datenträgern, einschließlich von Ausweis- und Kreditkarten und Banknoten

sowie Münzen; Geldwechselautomaten, Apparate zur Abrechnung von

geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger". Lediglich für die ebenfalls beanspruchten Waren "Datenaufzeichnungsgeräte, Datendrucker" treffen diese Überlegungen nicht (jedenfalls nicht ohne

weiteres) zu, weil insoweit ein möglicher Sachzusammenhang eher fern liegt.

Eine solche - sonach von Haus aus nicht schutzfähige - Bildmarke wird im vorliegenden Fall auch nicht durch das in ihr enthaltene Sonnenelement schutzfähig.

Zwar ist diese Sonnendarstellung, die für einschlägige Waren und Dienstleistungen auch als Marke geschützt ist, für sich genommen ohne weiteres als schutzfähig anzusehen. Von daher ist sie grundsätzlich auch geeignet, als Bestandteil

einer an sich schutzunfähigen (Kombinations-)Marke diese eintragbar zu machen.

Dies ist aber nicht zwingend immer der Fall: Einerseits ist es zwar nicht erforderlich, daß der schutzfähige Bestandteil die (ansonsten schutzunfähige) Marke

wirklich prägt; andererseits muß er aber doch so unübersehbar hervortreten, daß

er vom Verkehr auch noch als betrieblicher Herkunftshinweis gewertet wird (vgl zB

Althammer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl § 8 Rdn 104). Selbst wenn man heute

nicht mehr den strengen Maßstäben der (von der Markenstelle herangezogenen)

"Brasilia"-Entscheidung (BPatGE 17, 121) folgen will, ist doch - je mehr sonstige

Bestandteile eine solche Kombinationsmarke enthält und je "ungünstiger" die

Größenverhältnisse sind - stets nach dem Gesamteindruck zu fragen, den die

Marke vermittelt. Mitgliedern des Senats ist zB die Sonnendarstellung erst aufgefallen und bewußt geworden, nachdem sie darüber in den Schriftsätzen der

Anmelderin gelesen hatten. Zum einen mag das daran liegen, daß dieser Bildbestandteil im Verhältnis zur Gesamtmarke doch sehr klein ist und besonders unter

der Vielzahl der in ihr enthaltenen rechteckigen und runden Felder und Fenster

eher untergeht als deutlich hervortritt. Zum anderen liegt es aber auch daran, daß

Sonnendarstellungen in der Werbung generell, aber auch auf dem Gebiet der

Klasse 9, nicht unbeliebt sind; gerade im gegebenen Zusammenhang könnte dieses Symbol zB den Gedanken nahelegen, daß einem Benutzer des Spielautomaten "das Glück lachen" soll oä, erweckt also auch insofern nicht unbedingt den

Eindruck einer besonders individuellen Kennzeichnung. Der Verkehr hat sonach

- anders als vielleicht bei einem von Haus aus besonders phantasievollen Emblem - wenig Veranlassung, diesem (auch größenmäßig stark zurücktretenden)

Zeichenteil innerhalb der Anmeldemarke spontan eine individuelle Herkunftsfunktion beizumessen.

Im übrigen drängt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage auf, welchen

Zweck die Anmelderin mit ihrer Marke wohl verfolgen mag: Denn Schutz für die

Sonnendarstellung hat sie ja bereits durch deren Eintragung (1 101 713). Wenn

sie nun - unter Berufung auf die Schutzfähigkeit dieser Marke - Schutz für eine

(andere) Marke begehrt, die (nach ihrer eigenen Aussage) lediglich eine

Warenabbildung darstellt, dann liegt die Vermutung nahe, daß sie vielleicht auch

versuchen könnte, aus einer (dann als Kombinationsmarke eingetragenen)

Warenabbildung Rechte herzuleiten, was gerade nicht der Sinn einer Eintragung

ist, die nur aufgrund eines kleinen schutzfähigen Bestandteils in der (ansonsten

schutzunfähigen) Gesamtmarke zustande käme.

Soweit sich die Anmelderin auf eine Verkehrsdurchsetzung beruft, hat sie ebenfalls keinen Erfolg, wobei ihr diesbezügliches Vorbringen nicht einmal zu einer

Zurückverweisung an das Patentamt (MarkenG § 70 Abs 3 Nr 3) reicht. Es fehlen

schon Anhaltspunkte dafür, daß sie die angemeldete Marke in einem beachtlichen

Umfang, der vielleicht zu einer Verkehrsdurchsetzung führen könnte, verwendet

hat. Sie trägt lediglich vor, daß in einem ungefähren Zeitraum von 15 Jahren von

ihr 63 unterschiedliche Modelle von Unterhaltungsautomaten am Markt plaziert

worden seien. Diese Modelle mögen eine gewisse (wenn auch meist nur recht

oberflächliche) Ähnlichkeit mit dem Modell haben, dessen Frontplatte die Anmeldemarke wiedergibt: Man kann jedoch aus dem Vortrag der Anmelderin nicht entnehmen, daß dieses Modell (dessen Abbildung Gegenstand des Anmeldeverfahrens ist und für dessen Gestaltung ein markenrechtlicher Schutz begehrt wird) von

ihr jemals eingesetzt worden wäre (- ganz zu schweigen von der wesentlichen

Frage, in welchem Umfang dies dann geschehen wäre).

Sonach mußte die Beschwerde im wesentlichen - ausgenommen die im Tenor

genannten Waren - zurückgewiesen werden.

Albert

Eder

Friehe-Wich

He