Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.05.2000 – 29 W (pat) 115/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 38 220.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 1998 aufgehoben.
Angemeldet ist das Wort
G r ü n d e
I.
"ObjectBridge"
als Marke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 41 und 42 im Wesentlichen auf dem Gebiet der elektronischen
Datenverarbeitung.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich bezüglich der Waren und Dienstleistungen:
"Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern; Softwareentwicklungsprogramme auf maschinenlesbaren Datenträgern und in Datenspeichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen; Schulung und Fortbildung (einschließlich Fernschulung) auf dem Gebiet der
Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der
Prozeßsteuerung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf
dem Wege der Datenfernübertragung; Auswertung und Verwertung von Daten
Dritter; Betrieb einer Datenbank; Entwickeln und Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung und Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere im EDV-Hard- und -Softwarebereich; Durchführung von technischen
Unternehmensstudien; Entwicklung und Herstellung von Schnittstellen zur Rechnerkopplung und Datenbankanbindung; Entwicklung von Methoden und Werkzeugen zur Softwareerstellung; Softwareentwicklungsprogramme als Handbücher,
Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Lehr- und
Unterrichtsmittel in Form von Wandtafelzeichengeräten, als Computerprogramme
in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen
und Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen"
Sie hat dazu ausgeführt, insoweit bestehe ein Freihaltebedürfnis und es fehle die
erforderliche Unterscheidungskraft. Die Marke sei zwar insgesamt eine neuartige
Wortzusammenstellung, aber sie sei zusammengesetzt aus den bekannten Begriffen "Object" (geschlossener Komplex mit in sich zusammenwirkenden Daten
und Funktionen) und "Bridge" (protokollunabhängiges Verbindungsglied zwischen
Teilnetzen in einem LAN oder zwischen LANs). Diese englischsprachigen Begriffe
gehörten zur deutschen Fachsprache, die auf dem Gebiet der EDV und der Telekommunikation stark von englischsprachigen Wörtern geprägt sei. Die Kombination des Markenworts bedeute dann "Verbindungsglied zwischen Teilnetzen, das
auch bestimmte Objekte miteinander verbindet bzw. insoweit einen Datenaustausch ermöglicht", was eine Sachangabe für das jeweils Beanspruchte darstelle.
Der Marke mangele es daher an einem phantasievollen Überschuß.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde, die sie nicht näher begründet hat, beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das
Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft
feststellen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG).
Die Ermittlungen des Senats rechtfertigen es nicht, an dem Markenwort als Ganzem, das für die Beurteilung allein maßgebend ist, ein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bejahen. Es ist jedenfalls als beschreibende Sachangabe im gegenwärtigen Sprachgebrauch weder von der Markenstelle belegt worden, noch konnte eine solche
vom Senat - etwa durch eine Internet-Recherche - festgestellt werden. Danach ist
das Markenwort zwar durchaus gebräuchlich, jedoch nicht als Fachwort auf dem
vorliegend relevanten Gebiet, sondern ausschließlich als Marke oder markenmäßiger Hinweis. So finden sich im Internet unter dem Markenwort vereinzelt eine
Werbung für eine Software der Anmelderin, darüber hinaus verbreiteter markenmäßige Zitate als Hinweise auf den Namen einer objektorientierten Schnittstelle
zwischen verschiedenen Software-Welten (z.B: SAP, Windows) des Hersteller
VisualEdge (z.B. "... the Enterprise Client Object Bridge is a bi-directional bridge
that provides two-way interoperability among OLE, COM and CORBA Objects ...",
Internet-Adresse http://www.borland.com/appserver/appsrvrtaq.html). Bei solcherart gänzlichem Fehlen eines sachbeschreibenden gegenwärtigen Gebrauchs fehlen auch konkrete Gründe für die Annahme, daß "ObjectBridge" in dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich für Wettbewerber jedenfalls künftig
als sachbeschreibende Angabe benötigt werden könnte. So hat die Markenstelle
die jeweilige Sachaussage der in der Marke verwendeten und im DV-Bereich
häufig verwendeten Begriffe "Object" und "Bridge" zwar zutreffend ermittelt. Es
haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Fachverkehr diese
Begriffe miteinander verbindet, um zu einem neuartigen Fachbegriff zu gelangen.
Trotz eines gewissen, durch die Kombinierung hervorgerufenen sprechenden
Charakters der Gesamtmarke läßt sich aus dem ausschließlich markenmäßigen
Gebrauch von "ObjectBridge" nicht ableiten, der Fachverkehr benötige diesen
Begriff ernsthaft als beschreibende Sachangabe.
Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999,
347, 348f.
- Absolut)
feststellen können. Die Marke mag zwar den
Anwendungsbereich nach Art einer sprechenden Marke andeuten. Da es sich
aber nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle
jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der dargestellten Unkenntnis des Worts bzw. seiner Mehrdeutigkeit die Marke als Sachangabe und
nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
E.