Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.05.2000 – 15 W (pat) 51/98

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 51/98 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 05 438.6-41

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Deiß als Vorsitzendem und der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die am 11. Februar 1998 eingereichte Patentanmeldung P 198 05 438.6-41 betrifft

eine

"Vorrichtung und Verfahren zum Veredeln fluider Medien".

Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse B 01 J des Deutschen Patentamts

mit Beschluß vom 4. September 1998 wegen mangelnder technischer Brauchbarkeit der beanspruchten Vorrichtung, wie auch des Verfahrens, die einen besonderen Aspekt der Ausführbarkeit darstelle, zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die

ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 15 zugrunde.

Die Patentansprüche 1 und 13 lauten:

"1. Vorrichtung zum Veredeln fluider Medien mit

- einem Gehäuse (1),

- einem Ein- (2) und einem Auslauf (3),

- einem Einsatz, der die Medien in eine Rechtsdrehung

versetzt und

- in dem Gehäuse angeordneten Mineralien.

13. Verfahren zur Veredelung flüssiger Medien, bei dem die Medien im Einflußbereich von Mineralien in eine Rechtsdrehung versetzt werden."

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und sinngemäß

beantragt,

den Beschluß aufzuheben und die Erteilung eines Patents mit den

ursprünglichen Unterlagen zu beschließen.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Telefax vom

16. Mai 2000 mitgeteilt, daß sie die mündliche Verhandlung nicht wahrnehmen

werde, und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Daraufhin ist mit Schreiben

vom 17. Mai 2000 der Termin der mündlichen Verhandlung von Amts wegen

aufgehoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Sie führte jedoch nicht

zum Erfolg.

Im Hinblick auf die Gegenstände der unveränderten Patentansprüche 1 und 13

ließ die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte erkennen, die ein Abgehen von der ausführlich begründeten Entscheidung der

Prüfungsstelle rechtfertigen könnten, zumal im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine neuen, über das Prüfungsverfahren hinausgehenden Sachargumente

vorgetragen worden sind.

Der Senat macht sich daher die zutreffende Begründung der Prüfungsstelle für die

Klasse B 01 J des Deutschen Patentamts

in vollem Umfang zu eigen

(BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).

Dr. Deiß

Dr. Niklas

Dr. Jordan

Schroeter

Mü/prö