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BPatG Beschluss vom 25.05.2000 – 23 W (pat) 44/98

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Mai 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 17 909.6-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und

des Richters Lokys

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K -

vom 8. Juni 1998 aufgehoben. 6.70

Das Patent 197 17 909 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2 und

Beschreibung Seiten 1 bis 4a in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung

sowie Beschreibung Spalte 2, Zeile 63 ab den Worten "der

innere Bereich 17" und Spalte 3 sowie

Zeichnung eine Figur in der offengelegten Fassung

B e z e i c h n u n g : Elektrisches Gerät

A n m e l d e t a g :

24. April 1997.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Elektrisches Gerät" am

24. April 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß von 8. Juni 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K

des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand

nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den durch die deutsche

Offenlegungsschrift 43 32 716 und das RITTAL Handbuch 28, Seiten 160 und 161

(beim Deutschen Patentamt eingegangen am 10. November 1994) belegten

Stand der Technik iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit dem Schreiben vom 3. Mai 2000 hat die Anmelderin neue Patentansprüche

vorgelegt, deren Fassung vom Stand der Technik gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 716 564 ausgeht, vgl. Blatt 1 des Bezugsschreibens.

Als weiterer Stand der Technik wurde vom Senat mit der Zwischenverfügung vom

15. Mai 2000 das deutsche Gebrauchsmuster 86 26 092 in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Weiter überreichte die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eine Ablichtung der Seite 8 des Dokuments 6201-3-R3-M-0/1.0 der Siemens

AG aus dem Jahre 1993 zur Spezifikation der Feldgeräte 6 MB 5240-0/1/2 gemäß

Bild 1 "Gerätekonzept (HS)MS-Feldgerät" zum Beleg der von der Anmelderin

selbst als Stand der Technik geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung.

Schließlich überreichte die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 und 2 und vertrat die Auffassung, daß dem Patentgegenstand nach

Anspruch 1 der vorstehend genannte Stand der Technik auch in Verbindung mit

den weiteren im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt ermittelten

Druckschriften nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für

Klasse H05K - vom 8. Juni 1998 aufzuheben und das Patent

197 17 909 mit

folgenden Unterlagen

zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Seiten 1 bis 4a

in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung

und Beschreibung Spalte 2, Zeile 63 ab den Worten "der

innere Bereich 17" und Spalte 3 sowie Zeichnung, eine Figur,

in der offengelegten Fassung.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Elektrisches Gerät mit

- einem mindestens an seiner Frontseite offenen Gehäuse (1),

- einem einteiligen Formkörper (14) mit einer Frontplatte

und einem Frontrahmen, wobei der Formkörper (14) auf

seiner Rückseite (15) einen äußeren umlaufenden

Rand (16) aufweist,

- einer Display-Einheit (19) und weiteren Schaltungskomponenten auf einer Schaltungsplatine (18), die auf

der Rückseite (15) des Formkörpers (14) derart gehalten ist, dass die Display-Einheit (19) innerhalb des

äußeren Randes (16) liegt, und

- einer an der Vorderseite des Formkörpers (14) angeordneten Tastatur,

dadurch gekennzeichnet, daß

- die Tastatur Bestandteil einer Frontfolie (23) ist, die auf

eine frontseitige Platte (26) aus Federblech aufgebracht

ist,

- die frontseitige Platte (26) an ihrem Rande aus dem

Federblech rechtwinklig nach hinten abgebogene Kontaktfedern (30) aufweist,

- die frontseitige Platte (26) auf die Vorderseite des

Formkörpers (14) aufgeschnappt ist, wobei die Kontaktfedern (30) durch Schlitze (31) im Formkörper (14)

unter Herstellen einer galvanischen Verbindung mit

den Seitenwänden (32, 33) des Gehäuses (1) geführt

sind und

- die Schaltungsplatine (18) und die weiteren Schaltungskomponenten ebenfalls innerhalb des äußeren

Randes (16) des Formkörpers (14) liegen."

Zu dem Unteranspruch 2 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale

sind für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung

von Gehäusen insbesondere für elektrische Geräte befaßten Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß - aus der Gesamtheit der

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart

herzuleiten.

Der geltende Patentanspruch 1 geht im wesentlichen auf die ursprünglichen

Ansprüche 1 und 5 zurück, wobei die galvanische Verbindung der Kontaktfedern (30) mit den Seitenwänden (32, 33) des Gehäuses (1) auf Seite 6, 2. Abs der

ursprünglichen Beschreibung offenbart ist.

Eine Tastatur als Bestandteil einer Frontfolie ist von der Anmelderin nur im

Zusammenhang mit der von ihr selbst geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung von HS- und MS-Feldgeräten offenbart, vgl. ursprüngliche Beschreibung

Seite 1, 2. Abs. Nachdem die Anmelderin ursprünglich von diesen elektrischen

Geräten mit einer in der Frontfolie integrierten Tastatur ausging, um diese weiterzuentwickeln, müssen Merkmale dieser Ausgangsgeräte auch beim weiterentwikkelten erfindungsgemäßen elektrischen Gerät als offenbart angesehen werden,

zumal dem Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse die Verwendung von

Frontfolien mit integrierter Tastatur geläufig ist.

2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung Seite 1, 2. Abs im Oberbegriff des Anspruchs 1 von einem

elektrischen Gerät nach der gattungsbildenden europäischen Offenlegungsschrift

0 716 564 aus.

Dieses elektrische Gerät weist eine vorderseitige, in einer Frontplatte (8) angeordnete Tastatur (24) und einen einteiligen Formkörper (9) mit einem rückseitigen

äußeren umlaufenden Rand (14) auf, auf dem eine Schaltungsplatine (3) aufliegt,

während die an dieser Schaltungsplatine angebrachte Display-Einheit (10) innerhalb des umlaufenden Randes des Formkörpers liegt, vgl. die Figuren 1 bis 4

nebst der dazugehörigen Beschreibung. Hierdurch ergibt sich zwar bereits eine

relativ kompakte Bauweise des elektrischen Gerätes; aufgrund der speziellen

Tastatur dieses Gerätes ist dessen Montage jedoch fertigungstechnisch aufwendig

und darüber hinaus ist dieses vorbekannte Gerät nicht EMV-verträglich, vgl.

Vorteile gemäß geltender Beschreibung Seite 3, 2. Abs.

Daher liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, das vorstehend

erläuterte elektrische Gerät unter Beibehaltung der kompakten Bauweise fertigungstechnisch günstig und EMV-verträglich auszuführen, vgl. Beschreibung

Seite 2, le Abs.

Die Lösungsmaßnahmen sind im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben.

Die wesentlichen Lösungsmaßnahmen bestehen demnach darin, daß die Frontfolie mit der darin integrierten Tastatur auf eine frontseitige Platte aus Federblech

aufgebracht ist und die frontseitige Platte auf die Vorderseite des Formkörpers

derart aufgeschnappt ist, daß die nach hinten abgebogenen Kontaktfedern der

frontseitigen Platte durch Schlitze des Formkörpers hindurch die Seitenwände des

Gehäuses kontaktieren.

3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der

nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik ein elektrisches Gerät offenbart ist, das

die vorstehend als wesentliche Lösungsmaßnahmen zusammengefaßte

Merkmalskombination bezüglich des Zusammenwirkens von Frontfolie, frontseitiger Platte mit nach hinten abgebogenen Kontaktfedern, Formkörper und Gehäuseseitenwänden aufweist.

4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich

für den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann

nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG

§ 4).

Das gattungsgemäße elektrische Gerät nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 716 564 weist einen einteiligen Formkörper (front casing 9) auf, an dessen Vorderseite eine frontseitige Platte (front panel 8) montiert ist, und der auf

seiner Rückseite einen umlaufenden Rand (square casing 14) aufweist, in dessen

Innenraum die Display-Einheit (numeric display 10) derart eingebaut wird, daß die

die Display-Einheit (10) tragende Schaltungsplatine (front panel 3 printed circuit

board) auf dem rückwärtigen Rand (14) aufliegt, so daß die Display-Einheit (10)

innerhalb des rückwärtigen Randes liegt, vgl. Figuren 1 bis 6 mit zugehöriger

Beschreibung in den Spalten 8 bis 10. Innerhalb des vom rückwärtigen Rand (14)

definierten Raumes ist in einem Teil (compartment 18) eine Tastatur (keyswitch

assembly 24) derart eingebaut, daß die Tasten (keys 30, 31) durch die frontseitige

Platte (8) hindurchgehen, vgl. Figuren 1 und 3 iVm der Beschreibung Spalte 9,

3. Abs. Schließlich werden mit der Schaltungsplatine (3) weitere Leiterplatten

(upper and lower panels 4, 5 and left and right panels 6, 7 defining the printed

circuit board assembly) verbunden und die ganze Anordnung wird in ein Gehäuse

(rear casing) eingebaut, vgl. Figur 1 bis 4 iVm der Beschreibung Spalte 8, Zn 24

bis 32; Spalte 10, 5. und 6. Abs.

In dieser gattungsbildenden Druckschrift ist von EMV-Verträglichkeit des elektrischen Geräts keine Rede, so daß diese Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis geben kann, die frontseitige Platte aus Federblech mit nach hinten abgebogenen Kontaktfedern auszubilden und diese frontseitige Platte auf die Vorderseite

des Formkörpers derart aufzuschnappen, daß die nach hinten abgebogenen

Kontaktfedern der frontseitigen Platte durch Schlitze des Formkörpers hindurch

die Seitenwände des Gehäuses galvanisch kontaktieren.

Das elektrische Gerät (HS- oder MS-Feldgerät) gemäß der Spezifikation der Feldgeräte 6 MB 5240-0/1/2 (a.a.O.) weist zwar ein nach vorne offenes Gehäuse

sowie einen einteiligen Formkörper (Kunststoffrahmen 1) mit einem rückwärtigen

Rand auf, in dessen rückwärtigen Innenraum eine Frontfolie (2) mit integrierter

Tastatur zusammen mit einer die Display-Einheit (Graphikdisplay 4) tragenden

frontseitigen Platte (Frontplatte 3) eingebaut werden.

Ganz abgesehen davon, daß auch in dieser Spezifikation von EMV-Verträglichkeit

des elektrischen Gerätes keine Rede ist, erhält der Fachmann hieraus gerade

wegen der rückseitigen Montage der Frontfolie sowie der frontseitigen Platte keinen Hinweis, die frontseitige Platte aus Federblech mit nach hinten abgebogenen

Kontaktfedern auszubilden und diese frontseitige Platte auf die Vorderseite des

Formkörpers derart aufzuschnappen, daß die nach hinten abgebogenen Kontaktfedern der frontseitigen Platte durch Schlitze des Formkörpers hindurch die Seitenwände des Gehäuses galvanisch kontaktieren.

Das deutsche Gebrauchsmuster 91 15 845 befaßt sich zwar mit EMV-verträglichen Gehäusen von Baugruppenträgern, jedoch ist dort die frontseitige Platte

(Frontplatte 6) aus Aluminium gebildet und nicht aus einem Federblech, so daß

zusätzliche Blattfedern (21) erforderlich sind, vgl. Figur 2 iVm der Beschreibung

auf Seite 4 und 5. Diese Druckschrift vermag noch nicht einmal eine frontseitige

Platte mit den hierzu im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen anzuregen.

Das deutsche Gebrauchsmuster 86 26 092 befaßt sich ebenfalls mit EMV-verträglichen Gehäuseeinheiten, vgl. dort die angesprochene Schirmung insbes. auf

Seite 5, Ende des 1. Abs. Dort ist eine Rückwand (4) aus Federblech gebildet und

in einem umgebogenen Rand (Lasche 23) mit Kontaktfedern (federnde Zungen 22) versehen, die in eine Kammer (14) der stabilen Gehäuse-Seitenwände (1)

eingepreßt werden, um sowohl die mechanische Halterung als auch einen guten

galvanischen Kontakt zu gewährleisten, vgl. dort Figur 3 bis 5

iVm der

Beschreibung Seite 5, le Abs bis Seite 6, 2. Abs.

Somit könnte dieses Gebrauchsmuster den Fachmann allenfalls zu einer zu der

Rückwand (4) analogen frontseitigen Platte mit nach hinten umgebogenen Kontaktfedern anregen, jedoch nicht das spezielle Zusammenwirken der frontseitigen

Platte mit einem einteiligen Formkörper nahelegen, derart, daß die frontseitige

Platte mit nach hinten umgebogenen Kontaktfedern auf das Formteil aufgeschnappt ist, wobei die Kontaktfedern durch Schlitze im Formkörper unter Herstellen einer galvanischen Verbindung mit den Seitenwänden des Gehäuses

geführt sind.

Nachdem die übrigen im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen, einschließlich der von der zuständige Prüfungsstelle als besonders relevant angesehenen deutschen Offenlegungsschrift 43 32 716, ihrem Inhalt nach nicht über den

Inhalt der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinausgehen, beruht das

elektrische Gerät gemäß Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns. Somit ist das elektrische Gerät nach Patentanspruch 1 patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 kann sich der auf ihn zurückbezogene Unteranspruch 2 anschließen, denn dieser hat eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsform des elektrischen Geräts nach dem Anspruch 1 zum

Gegenstand, deren Patentfähigkeit von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen wird.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen

hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich der Erläuterung des beanspruchten elektrischen Geräts in Verbindung mit der

Zeichnung.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Tronser

Lokys

Fa