Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 30 W (pat) 91/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 91/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 53 541

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter 6.70

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Das Wort "Perlamoon" war für Waren der Klassen 3 (ua für Waschmittel), 9, 14

und 25 eingetragen und bekannt gemacht worden.

Widerspruch erhoben haben die

Inhaberinnen der Marken 395 01 885

"PERGAMON" und 1 161 287 "PERLAMAR" sowie die Beschwerdeführerin (nur

gegen die Ware "Waschmittel") aus ihrer Marke 646 593 "PERLA".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch aus der Marke 646 593 der Beschwerdeführerin sowie aus der Marke

1 161 287 zurückgewiesen. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 01 885

ist die Eintragung teilweise gelöscht worden, nämlich für die Waren der Klasse 3

(ua für Waschmittel), 14 und 25.

Gegen diesen Beschluß hat nur die Widersprechende aus der Marke 646 593 Beschwerde eingelegt.

II.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Absatz 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die

Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Teillöschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach

einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen

Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der aus der Marke

"PERGAMON" Widersprechenden oder aber nach abweichender Entscheidung

durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen

Marke in Abweichung von dem Beschluß der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin

demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da

diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht

zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden

war und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig

geworden ist (vgl BPatG 3, 75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin

bedarf

(vgl

PAVIS PROMA

(CDRom)

- Kliems,

25 W (pat) 206/97 - CENTNF/Cynt).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

br/Cl